Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten vor 17. Lebensjahr
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Re: Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten vor 17. Lebensjahr
OK,danke für deine Info,Gruß Bamboleos
Re: Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten vor 17. Lebensjahr
Hallo Bamboleos, du hast recht , seine Antwort(en) sind natürlich unangebracht, falsch und völlig daneben ! Warscheinlich ist er einfach ein "Klugsch...." ! Im übrigen durften die Versorgungsbescheide auch nur deshalb geöffnet werden um Zeiten VORM 17 Lj. einzuarbeiten und dennoch hat die BAnst die Frechheit besessen weitergehende Änderungen und Kürzungen durchzuführen. Das ist lt. ver.di und lt. meinem RA nicht rechtmäßig. Natürlich hab ich Widerspruch eingelegt, aber selbst das KANN noch negativ entschieden werden und dann bleibt nur der Weg per Klage. Und das ist natürlich eine Riesensauerrei. So siehts aus !
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Re: Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten vor 17. Lebensjahr
Hallo mroe2016,kann man Wiederspruch nur mit einem Anwalt machen?Oder kann man das selber machen?
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Re: Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten vor 17. Lebensjahr
Widerspruch und Klage, kann man alles selbst erledigen. Ob es sinnvoll ist, muss jeder selbst entscheiden.
Hinweis an Bamboleo oder so....:
Bin wieder Postler noch Tele-Komiker, aber Bundesbeamter. Hier kann man doch seine Meinung zur Sache äußern, muss ja nicht jedem gefallen. Beschimpfungen sind sicher nicht angebracht.
Letztlich muss jeder selbst entscheiden, was er macht. Ein pluralistisches Meinungsbild kann dabei nur helfen.
Nur am Rande:
Ich kenne es so, dass, wenn durch einen Antrag wieder Erwarten eine Verschlechterung eintreten kann, die Behörde darauf hinweist und man dann - vor einem negativen Bescheid - seinen Antrag schriftlich zurücknehmen kann. Und alles bleibt dann, wie es ist.
Hinweis an Bamboleo oder so....:
Bin wieder Postler noch Tele-Komiker, aber Bundesbeamter. Hier kann man doch seine Meinung zur Sache äußern, muss ja nicht jedem gefallen. Beschimpfungen sind sicher nicht angebracht.
Letztlich muss jeder selbst entscheiden, was er macht. Ein pluralistisches Meinungsbild kann dabei nur helfen.
Nur am Rande:
Ich kenne es so, dass, wenn durch einen Antrag wieder Erwarten eine Verschlechterung eintreten kann, die Behörde darauf hinweist und man dann - vor einem negativen Bescheid - seinen Antrag schriftlich zurücknehmen kann. Und alles bleibt dann, wie es ist.
Zuletzt geändert von Mainstream1 am 9. Aug 2025, 12:45, insgesamt 1-mal geändert.
MS
Re: Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten vor 17. Lebensjahr
Hallo Bamboleos,
1) Widerspruch kann man natürlich selbst machen, allerdings Frist von 4 Wochen nach Erhalt des Bescheides unbedingt einhalten !
Das hab ich zunächst formlos gemacht.
2) Empfehlung ist allerdings einen Anwalt zur Hilfe nehmen, die Rechtslage ist ja durchaus nicht so einfach.
Das hab ich umgehend gemacht und der Anwalt hat dann die umfassende Begründung angefertigt (auch innerhalb der 4 Wochen noch) !
Und wie schon beschrieben ... seit dem (10/2024) warte ich.
1) Widerspruch kann man natürlich selbst machen, allerdings Frist von 4 Wochen nach Erhalt des Bescheides unbedingt einhalten !
Das hab ich zunächst formlos gemacht.
2) Empfehlung ist allerdings einen Anwalt zur Hilfe nehmen, die Rechtslage ist ja durchaus nicht so einfach.
Das hab ich umgehend gemacht und der Anwalt hat dann die umfassende Begründung angefertigt (auch innerhalb der 4 Wochen noch) !
Und wie schon beschrieben ... seit dem (10/2024) warte ich.
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Re: Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten vor 17. Lebensjahr
Habe gestern meinen abgelehnten Bescheid bekommen , mit der Begründung das ich erst nach dem 1.1.1980 meine Ausbildung begonnen habe. Meinen Antrag habe ich im Februar 24 abgegeben.
Re: Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten vor 17. Lebensjahr
Hallo Mainstream1 , das hatte ich mir fast gedacht das du garnicht von dieser Sache betroffen bist und/oder garnicht bei Telekom oder Post warst/bist und somit den genauen Vorgang nicht kennst.
Ich werde es trotzdem kurz schildern...
Wir wurden von der "Behörde" BAnst PT alle schriftlich aufgefordert Zeiten vorm 17 Lj nachzuweisen(Ausbildungsvertrag/Berufsschulzeugnis usw) und deren Anerkennung zusammen mit diesen Nachweisen zu beantragen (weil der Europäische Gerichtshof entschieden hat das diese Zeiten jetzt anzuerkennen sind). Das entsprechende Formular war schon dabei.Kein Wort davon das daraus auch Nachteile entstehen können, im Gegenteil sah alles positiv aus. Dann nach vielen vielen Monaten kommt ein negativer Bescheid mit zusätzlich noch Aberkennung der gesamten Zeit der Ausbildung und Kürzung der Pension. Und nein - es gab keine Chance den Antrag zurückzuziehen, nur den Widerspruch innerhalb von 4 Wochen. Und das ist schon ziemlich frech (nach immerhin 8 Jahren bei mir zB).
Und wenn dann jemand schreibt : Tja, muss man sich halt vorher überlegen, ob und was man selbst beantragt!
.....dann finde ich das schon absolut daneben. Hier sind wie zu lesen ist ca 1500 Leute betroffen die ggf heftige Kürzungen bekommen haben, das ist nicht gerade witzig.
Ich werde es trotzdem kurz schildern...
Wir wurden von der "Behörde" BAnst PT alle schriftlich aufgefordert Zeiten vorm 17 Lj nachzuweisen(Ausbildungsvertrag/Berufsschulzeugnis usw) und deren Anerkennung zusammen mit diesen Nachweisen zu beantragen (weil der Europäische Gerichtshof entschieden hat das diese Zeiten jetzt anzuerkennen sind). Das entsprechende Formular war schon dabei.Kein Wort davon das daraus auch Nachteile entstehen können, im Gegenteil sah alles positiv aus. Dann nach vielen vielen Monaten kommt ein negativer Bescheid mit zusätzlich noch Aberkennung der gesamten Zeit der Ausbildung und Kürzung der Pension. Und nein - es gab keine Chance den Antrag zurückzuziehen, nur den Widerspruch innerhalb von 4 Wochen. Und das ist schon ziemlich frech (nach immerhin 8 Jahren bei mir zB).
Und wenn dann jemand schreibt : Tja, muss man sich halt vorher überlegen, ob und was man selbst beantragt!
.....dann finde ich das schon absolut daneben. Hier sind wie zu lesen ist ca 1500 Leute betroffen die ggf heftige Kürzungen bekommen haben, das ist nicht gerade witzig.
Re: Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten vor 17. Lebensjahr
Hallo eisbaer1000,
oh das ist aber eine heftig lange Zeit
Wenn ich mal fragen darf, hat man dir denn deine Azubi Zeit auch aberkannt oder war die zuvor schon nicht anerkannt ?
Weil m.E. sind die Fälle mit unklarer Rechtslage eigentlich nur die Ausbildungsjahre mit Beginn 1977,78,79 und Ende nach 1.1.1980 !
oh das ist aber eine heftig lange Zeit

Wenn ich mal fragen darf, hat man dir denn deine Azubi Zeit auch aberkannt oder war die zuvor schon nicht anerkannt ?
Weil m.E. sind die Fälle mit unklarer Rechtslage eigentlich nur die Ausbildungsjahre mit Beginn 1977,78,79 und Ende nach 1.1.1980 !
Re: Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten vor 17. Lebensjahr
eisbaer1000eisbaer1000 hat geschrieben: 9. Aug 2025, 14:01 Habe gestern meinen abgelehnten Bescheid bekommen , mit der Begründung das ich erst nach dem 1.1.1980 meine Ausbildung begonnen habe. Meinen Antrag habe ich im Februar 24 abgegeben.
Da dein Bescheid von gestern ist, kann man jetzt wohl davon ausgehen, dass der Erlass des BMI zum strittigen Thema die Auffassung
der BAnst-PT untermauert.
Somit werden dann alle rd. 1500 Antragsteller, die dieser Konstellation entsprechen, Widerspruch einlegen- und klagen müssen.
MfG
Friedel
Re: Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten vor 17. Lebensjahr
Hallo friedel ,
das würde ich so nicht sagen, bei ihm ist der Beginn seiner Ausbildung ja NACH dem 1.1.80 , also die komplette Ausbildung nach der Änderung der Zugangsvorraussetzungen. Ich würde sagen bei den Fällen die 1977/78/79 begonnen haben und nach dem 1.1.1980 fertig waren , bei den Fällen ist es auch strittig aber da besteht durchaus die Chance das die Aberkennung zurückgenommen wird. Zumindest war die Rechtsauffassung nach dem Urteil von 2014 seinerzeit ja so das die Ausbildung anerkannt wurde weil VOR dem 1.1.80 begonnen hat. So war es jedenfalls bei mir.
Aber OK, wer weiß schon wie die entschieden haben, lassen wir uns überraschen.
VG
das würde ich so nicht sagen, bei ihm ist der Beginn seiner Ausbildung ja NACH dem 1.1.80 , also die komplette Ausbildung nach der Änderung der Zugangsvorraussetzungen. Ich würde sagen bei den Fällen die 1977/78/79 begonnen haben und nach dem 1.1.1980 fertig waren , bei den Fällen ist es auch strittig aber da besteht durchaus die Chance das die Aberkennung zurückgenommen wird. Zumindest war die Rechtsauffassung nach dem Urteil von 2014 seinerzeit ja so das die Ausbildung anerkannt wurde weil VOR dem 1.1.80 begonnen hat. So war es jedenfalls bei mir.
Aber OK, wer weiß schon wie die entschieden haben, lassen wir uns überraschen.
VG
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Re: Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten vor 17. Lebensjahr
@ more2016:
So sieht das natürlich ganz anders aus, da stimme ich dir absolut zu!
Sorry!
Ein solches Vorgehen ist nicht OK, wenn man nicht mit dem Anschreiben darauf hingewiesen wurde oder man vor einem Bescheid eine Möglichkeit der Rücknahme des Antrages bekommen hätte, dass es auch zu Kürzungen kommen kann. Vor Gericht hat man da m.E. ganz gute Karten.
Schon seltsam, wie manche Verfahren ablaufen.....so etwas habe ich mir nicht vorstellen können und ist mir in über 40 Jahren Dienst noch nicht unter gekommen.
Da scheint der ehemalige Postbereich doch ein ziemlich vermintes Feld zu sein.
Hoffe, ihr bekommt das geregelt, dass die Kürzungen zurückgenommen werden. Viel Erfolg!
So sieht das natürlich ganz anders aus, da stimme ich dir absolut zu!
Sorry!
Ein solches Vorgehen ist nicht OK, wenn man nicht mit dem Anschreiben darauf hingewiesen wurde oder man vor einem Bescheid eine Möglichkeit der Rücknahme des Antrages bekommen hätte, dass es auch zu Kürzungen kommen kann. Vor Gericht hat man da m.E. ganz gute Karten.
Schon seltsam, wie manche Verfahren ablaufen.....so etwas habe ich mir nicht vorstellen können und ist mir in über 40 Jahren Dienst noch nicht unter gekommen.
Da scheint der ehemalige Postbereich doch ein ziemlich vermintes Feld zu sein.
Hoffe, ihr bekommt das geregelt, dass die Kürzungen zurückgenommen werden. Viel Erfolg!
MS
Re: Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten vor 17. Lebensjahr
Hallo Mainstream1 ,
ja ist schon ok , ich sag auch sorry - hätte ja auch nicht so reagieren müssen !
Aber das ganze ist schon ne fiese Nummer, man wird aufgefordert Zeiten nachzuweisen und zu beantragen, freut sich das man vllt 4-5 Monate dazu bekommt und 10 Monate später kommt der Hammer und es wird einem die kpl Azubi Zeit einfach aberkannt und man hat keine Chance
Die BAnst PT hat diese Situation eiskalt ausgenutzt und einfach die alten Bescheide abgeändert obwohl das nicht rechtens ist.
Aber noch besteht etwas Hoffnung, warten wir es ab.
VG
ja ist schon ok , ich sag auch sorry - hätte ja auch nicht so reagieren müssen !
Aber das ganze ist schon ne fiese Nummer, man wird aufgefordert Zeiten nachzuweisen und zu beantragen, freut sich das man vllt 4-5 Monate dazu bekommt und 10 Monate später kommt der Hammer und es wird einem die kpl Azubi Zeit einfach aberkannt und man hat keine Chance

Die BAnst PT hat diese Situation eiskalt ausgenutzt und einfach die alten Bescheide abgeändert obwohl das nicht rechtens ist.
Aber noch besteht etwas Hoffnung, warten wir es ab.
VG
Re: Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten vor 17. Lebensjahr
Hallo mroe2016mroe2016 hat geschrieben: 9. Aug 2025, 17:49 Hallo friedel ,
das würde ich so nicht sagen, bei ihm ist der Beginn seiner Ausbildung ja NACH dem 1.1.80 , also die komplette Ausbildung nach der Änderung der Zugangsvorraussetzungen. Ich würde sagen bei den Fällen die 1977/78/79 begonnen haben und nach dem 1.1.1980 fertig waren , bei den Fällen ist es auch strittig aber da besteht durchaus die Chance das die Aberkennung zurückgenommen wird. Zumindest war die Rechtsauffassung nach dem Urteil von 2014 seinerzeit ja so das die Ausbildung anerkannt wurde weil VOR dem 1.1.80 begonnen hat. So war es jedenfalls bei mir.
Aber OK, wer weiß schon wie die entschieden haben, lassen wir uns überraschen.
VG
ja, stimmt. Den Termin seines Ausbildungsbeginns hatte ich übersehen.
VG
Friedel
Re: Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten vor 17. Lebensjahr
Hallo,
Wäre mal interessant wie in diesen Fällen die Höchstgrenze beim Zusammentreffen Rente Pension berechnet wird. Wird dort die komplette Ausbildungszeit angerechnet?
Wäre mal interessant wie in diesen Fällen die Höchstgrenze beim Zusammentreffen Rente Pension berechnet wird. Wird dort die komplette Ausbildungszeit angerechnet?
Re: Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten vor 17. Lebensjahr
Hallo vättern !
Wie das mit Rente/Pension/Höchstgrenze später wird weiß ich noch nicht sicher, ergibt sich bei mir 2028 !
Allerdings wird es wohl so sein wenn die komplette Ausbildungszeit (auch vorm 17.Lj) als ruhegehaltsfähige Zeit
bei der Pension angerechnet wird , dann wird die Pension entsprechend der Summe DRV Rente + VAP wohl gekürzt
werden. Es soll wohl so sein das die individuell erreichte Prozentzahl (bei mir in dem Fall knapp 69%) auch die
Höchstzahl ist und NICHT die 71,75% (weil man(ich) die ja nicht erreicht hat) !
Sollte es allerdings so kommen das es bei Aberkennung der kompletten Azubi Zeit bei der Pension bleibt (dann ca 64%),
dann dürften sie einem(mir) nicht den DRV Rentenanteil der auf die Ausbildungszeit fällt abziehen, so seh
ich das zumindest. Das wären immerhin 3 Jahre = 3x0,75 Rentenpunkte= 2,25 !
Dazu die Rentenpunkte die man(ich) im MiniJob erreicht hat (nach Pensionseintritt).
Ob und wie das alles kommt wird sich zeigen. Bisher Vermutung und Spekulation.
VG
Wie das mit Rente/Pension/Höchstgrenze später wird weiß ich noch nicht sicher, ergibt sich bei mir 2028 !
Allerdings wird es wohl so sein wenn die komplette Ausbildungszeit (auch vorm 17.Lj) als ruhegehaltsfähige Zeit
bei der Pension angerechnet wird , dann wird die Pension entsprechend der Summe DRV Rente + VAP wohl gekürzt
werden. Es soll wohl so sein das die individuell erreichte Prozentzahl (bei mir in dem Fall knapp 69%) auch die
Höchstzahl ist und NICHT die 71,75% (weil man(ich) die ja nicht erreicht hat) !
Sollte es allerdings so kommen das es bei Aberkennung der kompletten Azubi Zeit bei der Pension bleibt (dann ca 64%),
dann dürften sie einem(mir) nicht den DRV Rentenanteil der auf die Ausbildungszeit fällt abziehen, so seh
ich das zumindest. Das wären immerhin 3 Jahre = 3x0,75 Rentenpunkte= 2,25 !
Dazu die Rentenpunkte die man(ich) im MiniJob erreicht hat (nach Pensionseintritt).
Ob und wie das alles kommt wird sich zeigen. Bisher Vermutung und Spekulation.
VG