Engagierter Vorruhestand 2025 - geht es weiter?

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Gertrud1927
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Re: Engagierter Vorruhestand 2025 - geht es weiter?

Beitrag von Gertrud1927 »

Hallo. Ich denke so.
Einmal schreibst Du die Lehre wurde nicht anerkannt,soweit gut. Das ist wohl die Zeit von 15 bis 17 LJ.
Dann sind die Zeiten vor dem 17 Lebensjahr nicht ruhegehaltsfähig und darum auch nicht in der Berechnung der Höchstgrenze.
( §55.2.1.b zuzüglich ruhegehaltfähiger Dienstzeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres )
Waldi
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Re: Engagierter Vorruhestand 2025 - geht es weiter?

Beitrag von Waldi »

Gertrud1927 hat geschrieben: 13. Sep 2026, 12:19 Hallo. Ich denke so.
Einmal schreibst Du die Lehre wurde nicht anerkannt,soweit gut. Das ist wohl die Zeit von 15 bis 17 LJ.
Dann sind die Zeiten vor dem 17 Lebensjahr nicht ruhegehaltsfähig und darum auch nicht in der Berechnung der Höchstgrenze.
( §55.2.1.b zuzüglich ruhegehaltfähiger Dienstzeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres )
Hallo,
wie beschrieben "Es fehlen ein paar Prozente weil die komplette Lehre..", also insgesamt die 3 Jahre von 15-18 nicht mitgerechnet wurde.
Hierbei geht es um den Ruhegehaltssatz des aktuell zu erwartenden Versorgungsbezuges nach §14. Gut finde ich das natürlich auch nicht.
Das wird ja auch an anderer Stelle des Forum heiß diskutiert.
Auf der anderen Seite geht es um die Höchstgrenze nach §55. Hier ist die Ausbildung enthalten, aber erst mit Datum 17.Geburtstag.
In §55.2.1b geht es ja noch weiter "sowie der Zeiten, um die sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht, und der bei der Rente berücksichtigten Zeiten einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit nach Eintritt des Versorgungsfalles,". Sowie ich das verstehe sind deshalb ja auch weitere Zeiten (zum Beispiel Erziehungsurlaub, der nicht ruhegehaltsfähig ist) in dieser Aufstellung enthalten. Deshalb bin ich der Meinung das auch Ausbildungszeiten vor dem 17 LJ hier reingehören. Und dieser festgelegte Höchstsatz hat später Auswirkungen auf die Differenz Ruhegehalt / Rente. Damit hätte ich dann wenigstens ein bischen mehr von der Rente, um mein Ruhegehalt bis zum Höchstsatz aufzustocken.

LG
Gertrud1927
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Re: Engagierter Vorruhestand 2025 - geht es weiter?

Beitrag von Gertrud1927 »

Du musst sehen das diese Berechnung nur eine fiktive Berechnung zur Bestimmung der Höchstgrenze ist.
Von 17 bis Versorgungsfall gilt die ganze Zeit als Ruhegehaltsfähig. Egal was ,wo oder ob Du überhaupt gearbeitet hast. Ist alles nur fiktiv.
Ist keine Berechnung für Dein Ruhegehalt. Nur eine Berechnung Pension mit Rente ob ein Ruhensbetrag entsteht.
Diese Berechnung dient dazu damit man mit verschiedenen Versorgungssystemen nicht mehr hat wie jemand der nur immer Beamter war.
DRV Zeiten nach dem Versorgungsfall kommen noch hinzu.
Zeiten vor dem 17 LJ zählen nur mit wenn sie Ruhegehaltfähig sind.
Hier mal was vom BMI
https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/faqs ... liste.html
Ich erhalte sowohl Rente als auch Versorgungsbezüge (so genannte "Mischkarriere"). Ist es richtig, dass mir die Versorgungsbezüge gekürzt werden?

Von einer Rentenanrechnung nach § 55 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) sind Beamtinnen und Beamte in der Regel dann betroffen, wenn sie neben ihren Versorgungsansprüchen noch Rentenansprüche aus einer dem Beamtenverhältnis vorangegangenen sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung haben. Beamtinnen und Beamte mit einer derartigen "Mischkarriere" sollen nur eine Gesamtversorgung erhalten, wie sie einem vergleichbaren so genannten "Nur-Beamten", also einem Beamten, der sein ganzes Arbeitsleben im Beamtenverhältnis verbracht hat, zusteht. Übersteigen Rente und Versorgungsbezüge zusammen eine im Einzelfall zu ermittelnde Höchstgrenze, so bleibt zwar die Rente ungekürzt, weil sie zum Teil auf eigenen Beiträgen beruht und damit als Eigentumsrecht durch die Verfassung geschützt ist. Die Versorgungsbezüge werden jedoch gekürzt, wenn durch anderweitige Bezüge aus öffentlichen Kassen (hier: der Rentenversicherung) in der Summe eine amtsangemessene Versorgung gewährleistet ist. Rententeile, die auf freiwilligen Beiträgen beruhen, bleiben bei der Anrechnung der Renten auf das Ruhegehalt außer Ansatz und mithin unberücksichtigt.

Bei der Ermittlung der Höchstgrenze werden die Jahre einer rentenversicherungspflichtigen Tätigkeit fiktiv als ruhegehaltfähige Dienstzeit angerechnet; die rentenversicherungspflichtige Tätigkeit geht den Betroffenen nicht verloren.

Es ist grundsätzlich sachgerecht, beide Leistungen zusammen zu betrachten. So wird eine sozialpolitisch unerwünschte Überversorgung durch Kürzung der Versorgungsbezüge ausgeschlossen, wenn beide aus öffentlichen Kassen stammenden Leistungen zusammen eine bestimmte Höchstgrenze überschreiten.
Waldi
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Re: Engagierter Vorruhestand 2025 - geht es weiter?

Beitrag von Waldi »

Gertrud1927 hat geschrieben: 13. Sep 2026, 18:39 Du musst sehen das diese Berechnung nur eine fiktive Berechnung zur Bestimmung der Höchstgrenze ist.
Von 17 bis Versorgungsfall gilt die ganze Zeit als Ruhegehaltsfähig. Egal was ,wo oder ob Du überhaupt gearbeitet hast. Ist alles nur fiktiv.
Ist keine Berechnung für Dein Ruhegehalt. Nur eine Berechnung Pension mit Rente ob ein Ruhensbetrag entsteht.
Diese Berechnung dient dazu damit man mit verschiedenen Versorgungssystemen nicht mehr hat wie jemand der nur immer Beamter war.
DRV Zeiten nach dem Versorgungsfall kommen noch hinzu.
Zeiten vor dem 17 LJ zählen nur mit wenn sie Ruhegehaltfähig sind.
Hier mal was vom BMI
https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/faqs ... liste.html
Ich erhalte sowohl Rente als auch Versorgungsbezüge (so genannte "Mischkarriere"). Ist es richtig, dass mir die Versorgungsbezüge gekürzt werden?

Von einer Rentenanrechnung nach § 55 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) sind Beamtinnen und Beamte in der Regel dann betroffen, wenn sie neben ihren Versorgungsansprüchen noch Rentenansprüche aus einer dem Beamtenverhältnis vorangegangenen sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung haben. Beamtinnen und Beamte mit einer derartigen "Mischkarriere" sollen nur eine Gesamtversorgung erhalten, wie sie einem vergleichbaren so genannten "Nur-Beamten", also einem Beamten, der sein ganzes Arbeitsleben im Beamtenverhältnis verbracht hat, zusteht. Übersteigen Rente und Versorgungsbezüge zusammen eine im Einzelfall zu ermittelnde Höchstgrenze, so bleibt zwar die Rente ungekürzt, weil sie zum Teil auf eigenen Beiträgen beruht und damit als Eigentumsrecht durch die Verfassung geschützt ist. Die Versorgungsbezüge werden jedoch gekürzt, wenn durch anderweitige Bezüge aus öffentlichen Kassen (hier: der Rentenversicherung) in der Summe eine amtsangemessene Versorgung gewährleistet ist. Rententeile, die auf freiwilligen Beiträgen beruhen, bleiben bei der Anrechnung der Renten auf das Ruhegehalt außer Ansatz und mithin unberücksichtigt.

Bei der Ermittlung der Höchstgrenze werden die Jahre einer rentenversicherungspflichtigen Tätigkeit fiktiv als ruhegehaltfähige Dienstzeit angerechnet; die rentenversicherungspflichtige Tätigkeit geht den Betroffenen nicht verloren.

Es ist grundsätzlich sachgerecht, beide Leistungen zusammen zu betrachten. So wird eine sozialpolitisch unerwünschte Überversorgung durch Kürzung der Versorgungsbezüge ausgeschlossen, wenn beide aus öffentlichen Kassen stammenden Leistungen zusammen eine bestimmte Höchstgrenze überschreiten.
Hallo,
lieben Dank für Deine ausfühliche Beschreibung.
Du schreibst
"Bei der Ermittlung der Höchstgrenze werden die Jahre einer rentenversicherungspflichtigen Tätigkeit fiktiv als ruhegehaltfähige Dienstzeit angerechnet; die rentenversicherungspflichtige Tätigkeit geht den Betroffenen nicht verloren."
Das ist genau der Knackpunkt worum es mir geht. Durch die Anerkennung der ersten beiden Lehrjahre werde ich ja nicht besser gestellt, als ein Beamter der nur immer Beamter war.

LG
Waldi
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Re: Engagierter Vorruhestand 2025 - geht es weiter?

Beitrag von Waldi »

Mainstream1 hat geschrieben: 13. Sep 2026, 04:47 Die Zeit vor dem 17. Lebensjahr wird seit mehreren Jahren berücksichtigt (ist in 2016 oder so nach einem BVerG-Urteil im Gesetz geändert worden).
Bei mir z. B. wurde das berücksichtig, da ich vor dem 17. Lebensjahr schon als Beamtenanwärter angefangen hatte, wurde diese Zeit einbezogen.
Das würde ich also beanstanden.
Auch Dir Danke für Deine Rückmeldung
und für die Nachtschicht die du eingelegt hast ;)
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