Referentenentwurf Bundesalimentationsgesetz (BAlimentG)
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Referentenentwurf Bundesalimentationsgesetz (BAlimentG)
Hallo,
hier ist der Referentenentwurf ersichtlich:
https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gese ... onFile&v=6
hier ist der Referentenentwurf ersichtlich:
https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gese ... onFile&v=6
Re: Referentenentwurf Bundesalimentationsgesetz (BAlimentG)
Lustig ist das Thema Nachzahlungen:
Für das Haushaltsjahr 2021 ist – auf Basis des für diesen Zeitraum festgestellten Fehlbe-
trags für eine unverheiratete Besoldungsempfängerin bzw. einen unverheirateten Besol-
dungsempfänger ohne Kinder – zur Sicherstellung der Verfassungsmäßigkeit der Mindest-
besoldung (siehe VI. 1. des Allgemeinen Teils der Begründung) eine Einmalzahlung in
Höhe von 138 € vorgesehen.
Für das Haushaltsjahr 2021 ist – auf Basis des für diesen Zeitraum festgestellten Fehlbe-
trags für eine unverheiratete Besoldungsempfängerin bzw. einen unverheirateten Besol-
dungsempfänger ohne Kinder – zur Sicherstellung der Verfassungsmäßigkeit der Mindest-
besoldung (siehe VI. 1. des Allgemeinen Teils der Begründung) eine Einmalzahlung in
Höhe von 138 € vorgesehen.
Re: Referentenentwurf Bundesalimentationsgesetz (BAlimentG)
Ja- niedlich… es wird auch das Kindergeld als „Einkommen“ angerechnet und die ebenfalls gezahlte Corona Ausgleichszahlung. Ob das Verfassungskonform ist?
Re: Referentenentwurf Bundesalimentationsgesetz (BAlimentG)
Ich habe mich mal da "durchgequält" und zumindest einen kleinen Teil verstanden. Sehe ich es richtig - dass sich die Anhebung in den unteren Besoldungsgruppen durch das Abstandsgebot auf alle höheren Besoldungsgruppen auswirkt ? Das wäre ja zumindest mal etwas womit man monatlich rechnen kann.
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Mainstream1
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Re: Referentenentwurf Bundesalimentationsgesetz (BAlimentG)
Die Änderungen im Beamtenversorgungsgesetz sind ziemlich unverschämt. Wenn ich das richtig lese, wird der maximale Ruhegehaltssatz reduziert und zwar in einem Stück ab 1.5.2026.
Damit will man dann die geringen Verbesserungen in der Tabelle für aktive Beamte nicht auf die Versorgungsempfänger angewandt wissen, wenn ich das richtig sehe oder man spart da einen Teil ein, den man anderen aufgrund der verfassungsrechtlichen Bestimmungen geben muss.
Daneben fällt doch für alle oder Familienzuschlag für Verheiratete weg (mit wenigen Ausnahmen)...im Prinzip ähnlich wie in NRW, da sind Klagen noch anhängig.
Für die meisten dürfte alles in allem das Ganze über die gesamte Laufbahn und Lebenszeit betrachtet ein Nullsummenspiel sein.
Damit will man dann die geringen Verbesserungen in der Tabelle für aktive Beamte nicht auf die Versorgungsempfänger angewandt wissen, wenn ich das richtig sehe oder man spart da einen Teil ein, den man anderen aufgrund der verfassungsrechtlichen Bestimmungen geben muss.
Daneben fällt doch für alle oder Familienzuschlag für Verheiratete weg (mit wenigen Ausnahmen)...im Prinzip ähnlich wie in NRW, da sind Klagen noch anhängig.
Für die meisten dürfte alles in allem das Ganze über die gesamte Laufbahn und Lebenszeit betrachtet ein Nullsummenspiel sein.
MS
Re: Referentenentwurf Bundesalimentationsgesetz (BAlimentG)
Die fiktive Ehefrau muss ich als „Single“ auch noch suchen..wo steckst du ?
Erstmal unter dem Teppich gucken...da ist sie nicht
Erstmal unter dem Teppich gucken...da ist sie nicht
Re: Referentenentwurf Bundesalimentationsgesetz (BAlimentG)
Versuch es hiermit, du musst es natürlich ein wenig anpassen:
Dienststelle: [Deine Einheit/Dienstort]
Az.: 33-05-01-Alim-Erhöhung
Datum: 15.04.2026
Bedarfsanforderung (BANF)
Betreff: Antrag auf Bereitstellung einer Ergänzungskomponente zur Sicherstellung der verfassungsgemäßen, amtsangemessenen Alimentation (Projekt: "Familienzuschlag Stufe 1")
Bezug: 1. Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz (Leistungsgrundsatz und Alimentationsprinzip)
2. Bundesbesoldungsgesetz (BBesG)
3. STAN-Vorgaben für den Einzelselbstfahrer (Ist-Stand)
1. Lagefeststellung
Der aktuelle personelle Status des Unterzeichners weist eine Vakanz in der Teileinheit „Häusliche Gemeinschaft / Ehegatte“ auf. Dieser Zustand führt dazu, dass die Besoldungsgruppe [Dein Dienstgrad/A-Besoldung] derzeit lediglich auf Basis der Grundtabelle ohne Familienzuschläge berechnet wird.
Angesichts der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur amtsangemessenen Alimentation ist festzustellen, dass die „Verschleißfestigkeit“ des Unterzeichners sowie die soziale Repräsentationspflicht des Amtes ohne eine entsprechende Partnerkomponente langfristig nicht gemäß der Dienstvorschrift gewährleistet werden kann.
2. Bedarfsbeschreibung (Soll-Zustand)
Es wird die Zuweisung einer (1) „Frau, ehegattenähnlich oder zur Eheschließung geeignet“ zur dauerhaften Eingliederung in den privaten Verantwortungsbereich angefordert.
Anforderungsprofil / Technische Daten:
Einsatzbereitschaft: Ganzjährig, hohe Belastbarkeit im Bereich „Soziale Events“ und „Dienstliche Veranstaltungen“.
Kompatibilität: Hohe Schnittstellenakzeptanz gegenüber der militärischen Vita und den damit verbundenen Sonderbelastungen.
Wartungsaufwand: Angemessen (entsprechend der Besoldungsgruppe).
Zweckbestimmung: Herstellung der Anspruchsvoraussetzungen für den Familienzuschlag Stufe 1 (und perspektivisch folgende Stufen durch Folgeanträge auf „Ergänzungssatz Kind“).
3. Begründung der Dringlichkeit
Ohne die Bereitstellung der angeforderten Komponente verbleibt das Netto-Einkommen auf einem Niveau, das die Abstandsgebiets-Regelung zur Grundsicherung zwar einhält, jedoch die Deckung des „soziokulturellen Existenzminimums“ für einen gehobenen Lebensstil massiv erschwert. Zur Vermeidung von Frustration in der Truppe und zur Erhöhung der Attraktivität des Dienstes ist die Bedarfsdeckung zeitnah einzuleiten.
4. Finanzierung
Die Finanzierung erfolgt über die laufenden Haushaltsmittel der Besoldungskasse, ausgelöst durch die Vorlage der Heiratsurkunde beim Bundesverwaltungsamt (BVA). Einsparungen im Bereich „Single-Steuer-Klasse 1“ sind als Gegenfinanzierung zu werten.
Vorschlag für das weitere Vorgehen:
Es wird um Ausschreibung auf den gängigen zivilen und militärischen Plattformen sowie um wohlwollende Prüfung der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung potenzieller Bewerberinnen gebeten.
Im Original gezeichnet
[Dein Nachname]
[Dein Dienstgrad]
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Komponente „Frau“ im Gegensatz zu Großgerät (wie dem Schützenpanzer Puma) nicht über die Instandsetzungslogistik der Bundeswehr gewartet werden kann, sondern eine eigenverantwortliche Führung und Pflege durch den Bedarfsträger erfordert.
Dienststelle: [Deine Einheit/Dienstort]
Az.: 33-05-01-Alim-Erhöhung
Datum: 15.04.2026
Bedarfsanforderung (BANF)
Betreff: Antrag auf Bereitstellung einer Ergänzungskomponente zur Sicherstellung der verfassungsgemäßen, amtsangemessenen Alimentation (Projekt: "Familienzuschlag Stufe 1")
Bezug: 1. Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz (Leistungsgrundsatz und Alimentationsprinzip)
2. Bundesbesoldungsgesetz (BBesG)
3. STAN-Vorgaben für den Einzelselbstfahrer (Ist-Stand)
1. Lagefeststellung
Der aktuelle personelle Status des Unterzeichners weist eine Vakanz in der Teileinheit „Häusliche Gemeinschaft / Ehegatte“ auf. Dieser Zustand führt dazu, dass die Besoldungsgruppe [Dein Dienstgrad/A-Besoldung] derzeit lediglich auf Basis der Grundtabelle ohne Familienzuschläge berechnet wird.
Angesichts der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur amtsangemessenen Alimentation ist festzustellen, dass die „Verschleißfestigkeit“ des Unterzeichners sowie die soziale Repräsentationspflicht des Amtes ohne eine entsprechende Partnerkomponente langfristig nicht gemäß der Dienstvorschrift gewährleistet werden kann.
2. Bedarfsbeschreibung (Soll-Zustand)
Es wird die Zuweisung einer (1) „Frau, ehegattenähnlich oder zur Eheschließung geeignet“ zur dauerhaften Eingliederung in den privaten Verantwortungsbereich angefordert.
Anforderungsprofil / Technische Daten:
Einsatzbereitschaft: Ganzjährig, hohe Belastbarkeit im Bereich „Soziale Events“ und „Dienstliche Veranstaltungen“.
Kompatibilität: Hohe Schnittstellenakzeptanz gegenüber der militärischen Vita und den damit verbundenen Sonderbelastungen.
Wartungsaufwand: Angemessen (entsprechend der Besoldungsgruppe).
Zweckbestimmung: Herstellung der Anspruchsvoraussetzungen für den Familienzuschlag Stufe 1 (und perspektivisch folgende Stufen durch Folgeanträge auf „Ergänzungssatz Kind“).
3. Begründung der Dringlichkeit
Ohne die Bereitstellung der angeforderten Komponente verbleibt das Netto-Einkommen auf einem Niveau, das die Abstandsgebiets-Regelung zur Grundsicherung zwar einhält, jedoch die Deckung des „soziokulturellen Existenzminimums“ für einen gehobenen Lebensstil massiv erschwert. Zur Vermeidung von Frustration in der Truppe und zur Erhöhung der Attraktivität des Dienstes ist die Bedarfsdeckung zeitnah einzuleiten.
4. Finanzierung
Die Finanzierung erfolgt über die laufenden Haushaltsmittel der Besoldungskasse, ausgelöst durch die Vorlage der Heiratsurkunde beim Bundesverwaltungsamt (BVA). Einsparungen im Bereich „Single-Steuer-Klasse 1“ sind als Gegenfinanzierung zu werten.
Vorschlag für das weitere Vorgehen:
Es wird um Ausschreibung auf den gängigen zivilen und militärischen Plattformen sowie um wohlwollende Prüfung der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung potenzieller Bewerberinnen gebeten.
Im Original gezeichnet
[Dein Nachname]
[Dein Dienstgrad]
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Komponente „Frau“ im Gegensatz zu Großgerät (wie dem Schützenpanzer Puma) nicht über die Instandsetzungslogistik der Bundeswehr gewartet werden kann, sondern eine eigenverantwortliche Führung und Pflege durch den Bedarfsträger erfordert.
Re: Referentenentwurf Bundesalimentationsgesetz (BAlimentG)
@Roderick: kurz vorm Schlafen gehen, hast du meine Lachmuskeln aktiviert. Habe deinen Post genossen. So einfach kann man andere Menschen glücklich machen. Vielen Dank dafür.
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fernmelder
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Re: Referentenentwurf Bundesalimentationsgesetz (BAlimentG)
Richtig. Ich habe das mal überschlagen und komme zu dem Ergebnis, dass sich meine Pension durch die neue Tabelle (inkl. Wegfall des Familienzuschlags für Verheiratete) und die Reduzierung der Versorgungssätze um die 2,8 % ändert, die es im Mai sowieso gegeben hätte.Mainstream1 hat geschrieben: 15. Apr 2026, 17:22 Die Änderungen im Beamtenversorgungsgesetz sind ziemlich unverschämt. Wenn ich das richtig lese, wird der maximale Ruhegehaltssatz reduziert und zwar in einem Stück ab 1.5.2026.
Damit will man dann die geringen Verbesserungen in der Tabelle für aktive Beamte nicht auf die Versorgungsempfänger angewandt wissen, wenn ich das richtig sehe oder man spart da einen Teil ein, den man anderen aufgrund der verfassungsrechtlichen Bestimmungen geben muss.
Daneben fällt doch für alle oder Familienzuschlag für Verheiratete weg (mit wenigen Ausnahmen)...im Prinzip ähnlich wie in NRW, da sind Klagen noch anhängig.
Für die meisten dürfte alles in allem das Ganze über die gesamte Laufbahn und Lebenszeit betrachtet ein Nullsummenspiel sein.
Das riesige Dokument ist also nichts anderes, als ein Taschenspielertrick.
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Mainstream1
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Re: Referentenentwurf Bundesalimentationsgesetz (BAlimentG)
Wobei ich in einer ersten Stellungnahme meine gelesen zu haben, dass man durch die Verringerung des Ruhegehaltssatzes lediglich den bisherigen nach § 50f (für Pflegeleistungen) "einbaut" und der Abzug nach § 50 f dafür wegfällt. Dann ginge es ja noch....
Macht aber dennoch einen Unterschied, da der bisherige Abzug nur gestiegen ist, wenn die Beiträge für die gesetzliche PKV angehoben wurden.
Mit der Änderung ab 1.5.2026 nimmt aber der verminderte Teil des Ruhegehaltssatzes nicht mehr an künftigen Anhebungen der Besoldungstabelle teil, man hat somit jedesmal etwas weniger....
Macht aber dennoch einen Unterschied, da der bisherige Abzug nur gestiegen ist, wenn die Beiträge für die gesetzliche PKV angehoben wurden.
Mit der Änderung ab 1.5.2026 nimmt aber der verminderte Teil des Ruhegehaltssatzes nicht mehr an künftigen Anhebungen der Besoldungstabelle teil, man hat somit jedesmal etwas weniger....
MS
Re: Referentenentwurf Bundesalimentationsgesetz (BAlimentG)
Beamtenversorgungsgestz:
Es ist m.E. so: der Faktor 0,9901 (§ 5 Abs. 1)fällt weg, und die 1,8 Prozent (§50f BeamtVG) fallen auch weg. Dafür kommt die Reduzierung des Ruhegehaltssatzes um den Faktor 0,97226 (ergibt den abgesenkten Ruhegehaltsatzes). Das ist im Prinzip ein "Nullsummenspiel". Es ist m.E nur dafür da, die Berechnung einfacher und übersichtlicher zu gestalten. Zwei "Verringerungsfaktoren" werden durch einen neuen nämlich die 0,97226 ersetzt. 0,97226 * 71,75 ergibt die 69,76 (neuer maximaler Ruhegehaltssatz) Von daher wird der bestehende Ruhegehaltssatz nicht verändert, sondern in der Berechnung um 0,97226 verringert.
Es ist m.E. so: der Faktor 0,9901 (§ 5 Abs. 1)fällt weg, und die 1,8 Prozent (§50f BeamtVG) fallen auch weg. Dafür kommt die Reduzierung des Ruhegehaltssatzes um den Faktor 0,97226 (ergibt den abgesenkten Ruhegehaltsatzes). Das ist im Prinzip ein "Nullsummenspiel". Es ist m.E nur dafür da, die Berechnung einfacher und übersichtlicher zu gestalten. Zwei "Verringerungsfaktoren" werden durch einen neuen nämlich die 0,97226 ersetzt. 0,97226 * 71,75 ergibt die 69,76 (neuer maximaler Ruhegehaltssatz) Von daher wird der bestehende Ruhegehaltssatz nicht verändert, sondern in der Berechnung um 0,97226 verringert.
Re: Referentenentwurf Bundesalimentationsgesetz (BAlimentG)
Gut erklärt und beseitigt damit Unklarheiten.
Re: Referentenentwurf Bundesalimentationsgesetz (BAlimentG)
Sehe ich auch so.megamike hat geschrieben: 15. Apr 2026, 16:39 Ich habe mich mal da "durchgequält" und zumindest einen kleinen Teil verstanden. Sehe ich es richtig - dass sich die Anhebung in den unteren Besoldungsgruppen durch das Abstandsgebot auf alle höheren Besoldungsgruppen auswirkt ? Das wäre ja zumindest mal etwas womit man monatlich rechnen kann.
Re: Referentenentwurf Bundesalimentationsgesetz (BAlimentG)
Der Familienzuschlag ist m. E. in das Grundgehalt aufgenommen worden.fernmelder hat geschrieben: 16. Apr 2026, 23:41Richtig. Ich habe das mal überschlagen und komme zu dem Ergebnis, dass sich meine Pension durch die neue Tabelle (inkl. Wegfall des Familienzuschlags für Verheiratete) und die Reduzierung der Versorgungssätze um die 2,8 % ändert, die es im Mai sowieso gegeben hätte.Mainstream1 hat geschrieben: 15. Apr 2026, 17:22 Die Änderungen im Beamtenversorgungsgesetz sind ziemlich unverschämt. Wenn ich das richtig lese, wird der maximale Ruhegehaltssatz reduziert und zwar in einem Stück ab 1.5.2026.
Damit will man dann die geringen Verbesserungen in der Tabelle für aktive Beamte nicht auf die Versorgungsempfänger angewandt wissen, wenn ich das richtig sehe oder man spart da einen Teil ein, den man anderen aufgrund der verfassungsrechtlichen Bestimmungen geben muss.
Daneben fällt doch für alle oder Familienzuschlag für Verheiratete weg (mit wenigen Ausnahmen)...im Prinzip ähnlich wie in NRW, da sind Klagen noch anhängig.
Für die meisten dürfte alles in allem das Ganze über die gesamte Laufbahn und Lebenszeit betrachtet ein Nullsummenspiel sein.
Das riesige Dokument ist also nichts anderes, als ein Taschenspielertrick.
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User1337
- Beiträge: 23
- Registriert: 30. Nov 2023, 12:19
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- Tätigkeit: Arbeitnehmervereinigung
pro Telekommunikations-
und Informationstechnik e.V. - Kontaktdaten:
Re: Referentenentwurf Bundesalimentationsgesetz (BAlimentG)
Hallo zusammen,
eine schöne Zusammenfassung gibt es übrigens hier: BMI-Rundumschlag zur Bundesbesoldung im internen Mitgliederforum darüber hinaus:
"Wer bekommt wie viel – und unter welchen Voraussetzungen (insbesondere mit oder ohne Widerspruch)?"
Grüße
eine schöne Zusammenfassung gibt es übrigens hier: BMI-Rundumschlag zur Bundesbesoldung im internen Mitgliederforum darüber hinaus:
"Wer bekommt wie viel – und unter welchen Voraussetzungen (insbesondere mit oder ohne Widerspruch)?"
Grüße
Seit 20 Jahren eine konstante Größe: proT-in
„Nicht einpacken – anpacken!“
www.prot-in.de
Der Berufsverband für Arbeitnehmer und Beamte der IT und TK -Branche, unabhängig, persönlich und schnell!
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