Hallo zusammen,
ich hätte eine Frage in Bezug auf den Aufstieg in den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst bzw. den Wechsel aus dem mittleren in den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst.
Leider werde ich nicht ganz schlau aus den Angaben im BLV bzw. habe das Gefühl, dass die Vorgaben teilweise unterschiedlich ausgelegt werden. Zudem sind auch die Aussagen meines Personalbereichs schwammig und uneindeutig, was es schwierig macht, den richtigen Weg auszumachen.
Hintergrund:
Ich bin Quereinsteiger als Beamter im mittleren nichttechnischen Dienst (A8) – zwischenzeitlich auf Lebenszeit verbeamtet. In den letzten drei Jahren habe ich ein externes, selbst finanziertes Bachelor-Studium (BWL) absolviert und bin jetzt seit Dezember 25 fertig. Erklärtes Ziel ist natürlich jetzt der „Aufstieg“ in den gehobenen Dienst. Von meinen Personalern habe ich bereits vernommen, dass ich ein „Exot“ bin und für mich nur ganz bestimmte Möglichkeiten bestehen, um den Aufstieg in den gehobenen Dienst schaffen zu können.
Für mein Verständnis: Der Hochschulabschluss ist nur ein Teil der Befähigung für die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes, korrekt? Zusätzlich bedarf es einer „berufspraktischen Einführung“ oder eines Vorbereitungsdienstes. Ohne diesen Zusatz besitzt man nicht die vollständige Befähigung?!
Auf dieser Grundlage stellt sich mir aktuell die Frage, welche Stellen überhaupt relevant sein könnten… Oder ob ich eher einen anderen Weg einschlagen soll (erstmal ins Endamt oder direkt wieder extern).
Vielen Dank vorab für eure Rückmeldungen.
Aufstieg in dern gehobenen Dienst nach externem Studium
Moderator: Moderatoren
Re: Aufstieg in dern gehobenen Dienst nach externem Studium
Grundsätzlich steht Dir der Weg des §24 BLV offen, d.h. Du kannst Dich auf extern ausgeschriebene Stellen im gD bewerben und wirst, wenn die Ausschreibung nach dem genannten § geöffnet ist und Du der Bestbewerber bist für die Zeit des Aufstiegs in deiner bisherigen Laufbahn aber mit den Aufgaben der neuen beschäftigt.
Ansonsten ja, die berufspraktische Erfahrung die Du benötigst (bzw. den Vorbereitungsdienst) kannst Du in der aktuellen Laufbahn nicht anders erwerben, da müsstest Du äußerst unattraktivee Wege, wie z.B. die Entlassung und Einstellung als TB oder der in-sich-Beurlaubung wählen.
Ansonsten ja, die berufspraktische Erfahrung die Du benötigst (bzw. den Vorbereitungsdienst) kannst Du in der aktuellen Laufbahn nicht anders erwerben, da müsstest Du äußerst unattraktivee Wege, wie z.B. die Entlassung und Einstellung als TB oder der in-sich-Beurlaubung wählen.
Re: Aufstieg in dern gehobenen Dienst nach externem Studium
Danke für deine Antwort!BalBund hat geschrieben: 17. Feb 2026, 09:33 Grundsätzlich steht Dir der Weg des §24 BLV offen, d.h. Du kannst Dich auf extern ausgeschriebene Stellen im gD bewerben und wirst, wenn die Ausschreibung nach dem genannten § geöffnet ist und Du der Bestbewerber bist für die Zeit des Aufstiegs in deiner bisherigen Laufbahn aber mit den Aufgaben der neuen beschäftigt.
Ansonsten ja, die berufspraktische Erfahrung die Du benötigst (bzw. den Vorbereitungsdienst) kannst Du in der aktuellen Laufbahn nicht anders erwerben, da müsstest Du äußerst unattraktivee Wege, wie z.B. die Entlassung und Einstellung als TB oder der in-sich-Beurlaubung wählen.
Ich gehe mal davon aus, dass der Hinweis zu § 24 BLV nicht/selten mit im Ausschreibungstext steht, oder?
Oder betrifft das die Ausbildungsvorgaben, die neben der "Befähigung für die Laufbahngruppe 2" angegeben werden?
Anbei mal ein Beispiel aus einer aktuellen Ausschreibung:
"abgeschlossenes Bachelor-Studium z. B. Verwaltungswissenschaften, BWL, VWL oder Politikwissenschaften, die Befähigung für die Laufbahngruppe 2, 1. Eingangsamt oder alternativ einen erfolgreichen Abschluss des Verwaltungslehrgangs II als Verwaltungsfachwirt*in"
Dass der Weg eingeschränkt wird war mir ja bereits klar, aber wenn keine passende Alternative zu finden ist, macht es auch nur bedingt Sinn, im mittleren Dienst zu verweilen und zu hoffen, dass man irgendwann der Bestbewerber ist. Ggfs. kommen dann auch unattraktive Wege oder generell externe Wege in Betracht.
