Nirvana hat geschrieben: 22. Jan 2026, 18:01
Für Ruhestandsbeamtinnen/-beamte, die wegen Dienstunfähigkeit oder wegen Schwerbehinderung sowie im Wege des Vorruhestands oder des engagierten Ruhestands in den Ruhestand versetzt worden sind und noch nicht die Regelaltersgrenze erreicht haben, gelten als Höchstgrenze 71,75 Prozent der den Versorgungsbezügen zugrundeliegenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, berechnet aus der Endstufe der jeweiligen Besoldungsgruppe, zuzüglich eines Betrages von monatlich 648,67 Euro, ab 01.01.2026 703,50 Euro bzw. ab 01.01.2027 738,50 Euro. Hier besteht also in jedem Fall die Möglichkeit, unabhängig von der Höhe des Ruhegehaltes monatlich 648,67 Euro, ab 01.01.2026
703,50 Euro bzw. ab 01.01.2027 738,50 Euro hinzuzuverdienen, ohne dass die Versorgungsbezüge sich vermindern.
Auf der Seite vom Banst steht aktuell das hier
Hab auch telefonisch gefragt, für 2026 ist die Grenze 703,50€
Hallo Nirvana :
Du hast mich offensichtlich nicht verstanden ...
Es ging nicht darum wieviel du hinzuverdienen darfst ohne eine Kürzung zu bekommen. Du hast geschrieben das es ein MiniJob ist , und mit 703,50 mtl. ist es KEIN MiniJob mehr. Das heisst das es ein ein sog. Midi-Job ist und dann gelten völlig andere Verhältnisse, der ist steuerpflichtig und sozialversicherungspflichtig , auch wenn etwas abgeschwächt. Das heisst du wirst einiges an Abzüge haben. Bei einem MiniJob ist es eben NICHT so , da ist es dann den Netto ! Das würde ich mal genau durchleuchten ! Es gibt auch die Seite der MiniJob Zentrale : minijob-zentrale.de
Dort steht es :
Was ist ein Minijob mit Verdienstgrenze?
Minijobber und Minijobberinnen mit einem Minijob mit Verdienstgrenze üben eine geringfügig entlohnte Beschäftigung aus. Wichtig ist: Sie dürfen durchschnittlich im Monat nicht mehr als 603 Euro verdienen. Auf ein Jahr gerechnet sind das bis zu 7.236 Euro. Wann, wie oft und wie lange gearbeitet wird, spielt dabei keine Rolle und kann flexibel gestaltet werden. Auch mehrere Minijobs gleichzeitig sind unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
Wichtige Eckpunkte für 2026:
Minijob-Grenze: 603 € pro Monat (Jahresgrenze 7.236 €).
Midijob-Grenze (Übergangsbereich): von 603,01 € bis 2.000 €.
Grund für die Änderung: Anhebung des Mindestlohns auf 13,90 €/Stunde.
Liegt Ihr monatliches Einkommen unter 603 €, handelt es sich um einen Minijob.
Liegt Ihr Einkommen zwischen 603,01 € und 2.000 €, befinden Sie sich im Midijob-Übergangsbereich, in dem Sie von geringeren Sozialversicherungsbeiträgen profitieren.
Werden diese Grenzen regelmäßig überschritten, kann Ihr Minijob in einen versicherungspflichtigen Midijob oder Vollzeitjob umgewandelt werden, was sich auf Ihre Sozialversicherung auswirkt