Gem. § 4 I Nr. 1 BeamtVG wird ein Ruhegehalt nur gewährt, wenn eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet wurde.
Wie wird diese Frist konkret berechnet?
Angenommen der Beamte wurde zum 01.01.2021 in das Beamtenverhältnis berufen. Vom 01.01.-31.12.2023 befand er sich in Elternzeit ohne Bezug von Dienstbezügen (= Zeit nicht ruhegehaltsfähig).
Hätte der Beamte die Wartezeit mit Ablauf des 01.01.2026 erreicht, da es lediglich auf die „Statuszeit“ ankommt oder fehlt durch das Elternzeitjahr ein Jahr zur Erfüllung der Wartefrist?
Wartezeit Mindestversorgung- Was zählt?
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Re: Wartezeit Mindestversorgung- Was zählt?
Wenn wir in §4 BeamtVG weiterlesen, stellen wir Folgendes fest:
Der darüber hinaus enthaltene Verweis auf §6 BeamtVG führt zum gleichen Ergebnis:(1) Ein Ruhegehalt wird nur gewährt, wenn der Beamte
1. eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet hat oder
2. infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, dienstunfähig geworden ist.
Die Dienstzeit wird vom Zeitpunkt der ersten Berufung in das Beamtenverhältnis ab gerechnet und nur berücksichtigt, sofern sie ruhegehaltfähig ist;
Wichtig ist also nicht der Beamtenstatus an sich sondern die Zeit des tatsächlich geleisteten Dienstes mit Dienstbezügen. Sofern eine Beurlaubung ohne Dienstbezüge wie Elternzeit vorlag, wird die Uhr für diese Zeit angehalten.(1) Ruhegehaltfähig ist die Dienstzeit, die der Beamte vom Tage seiner ersten Berufung in das Beamtenverhältnis an im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Beamtenverhältnis zurückgelegt hat. Dies gilt nicht für die Zeit
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5. einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge [...]
