Moin, moin,
mein Freund hat den Dienstherren gewechselt und ist von A10 auf A9 zurück (deutliche Verbesserung).
Nun deutet sich eine Stellenveränderung auf A11 an. Kann diese gleich entlohnt werden, weil bei dem vorherigen Dienstherren lange genug auf A10 verbracht wurde oder muss auch hier jede Stufe durchlaufen werden und eine "Sprungbeförderung" ist ausgeschlossen, da auf die Zeiten beim vorherigen Dienstherren nicht Bezug genommen werden kann/darf.
Vielen Dank im Voraus für eure Hilfe.
LG
Shanna
Dienstherrenwechsel, Sprungbeförderung möglich?
Moderator: Moderatoren
-
- Beiträge: 655
- Registriert: 10. Jul 2008, 13:35
- Behörde:
Ich sehe da schwarz: Wenn die Versetzung mit einer Rückernennung verbunden war und so wie es scheint nicht einmal eine Ausgleichszulage zwischen A 9 und A 10 gezahlt wurde, dann spricht vieles dafür, dass der Dienstherr keine freie Planstelle zur Verfügung hat um überhaupt eine Beförderung vorzunehmen. Die Sprungbeförderung halte ich generell und insbesondere bei diesem Sachverhalt für ausgeschlossen. (Da 16 verschiedene Beamtengesetze zur Anwendung in Frage kommen will ich mich aber nicht zu weit aus dem Fenster lehnen.)
Viele Grüße
Gerda
Viele Grüße
Gerda
Hallo Gerda,
zäumen wir das Pferd mal anders herum auf:
Wenn man sich bei einem anderen Dienstherren auf eine A11-Stelle bewirbt und bereits mehr als zwei Jahre die A10 inne hatte, dann bekommt man die A11 ja auch gleich.
Wenn man nun bei dem einen Dienstherren erst mit der A9 eingekauft wurde und einem nun dort eine A11-Stelle angeboten wird, darf/kann dann gleich die A11 gezahlt werden, weil man schon die A10 bei einem anderen Amt über zwei Jahre inne hatte oder kann auf diese Zeiten dann kein Bezug genommen werden und es muss wieder Stufe für Stufe durchlaufen werden?
Also keine Veränderung innerhalb der Stelle, sondern eine andere Planstelle mit A11 im gleichen Hause und die A10 schon bei einem anderen Dienstherren ausreichende Zeit inne gehabt.
VG
Shanna
zäumen wir das Pferd mal anders herum auf:
Wenn man sich bei einem anderen Dienstherren auf eine A11-Stelle bewirbt und bereits mehr als zwei Jahre die A10 inne hatte, dann bekommt man die A11 ja auch gleich.
Wenn man nun bei dem einen Dienstherren erst mit der A9 eingekauft wurde und einem nun dort eine A11-Stelle angeboten wird, darf/kann dann gleich die A11 gezahlt werden, weil man schon die A10 bei einem anderen Amt über zwei Jahre inne hatte oder kann auf diese Zeiten dann kein Bezug genommen werden und es muss wieder Stufe für Stufe durchlaufen werden?
Also keine Veränderung innerhalb der Stelle, sondern eine andere Planstelle mit A11 im gleichen Hause und die A10 schon bei einem anderen Dienstherren ausreichende Zeit inne gehabt.
VG
Shanna
-
- Beiträge: 655
- Registriert: 10. Jul 2008, 13:35
- Behörde:
Hallo Shanna,Shanna hat geschrieben:Hallo Gerda,... Wenn man sich bei einem anderen Dienstherren auf eine A11-Stelle bewirbt und bereits mehr als zwei Jahre die A10 inne hatte, dann bekommt man die A11 ja auch gleich.
...
VG
Shanna
Da kann ich zustimmen. Wenn die Planstelle vorhanden ist - und das dürfte bei A 11 kein Problem sein - ist die sofortige Beförderung möglich.
Ich tu jetzt so, als sei das Bundesbeamtengesetz maßgeblich: Mit der Übertragung der neuen Tätigkeit ist meiner Meinung nach eine Beförderung nach A 10 möglich, weil seit der letzen Beförderung (die Rückernennung ist keine Beförderung) mindestens ein Jahr abgelaufen ist (§ 22 Abs. 4 BBG).Shanna hat geschrieben:Hallo Gerda,... Wenn man nun bei dem einen Dienstherren erst mit der A9 eingekauft wurde und einem nun dort eine A11-Stelle angeboten wird, darf/kann dann gleich die A11 gezahlt werden, weil man schon die A10 bei einem anderen Amt über zwei Jahre inne hatte oder kann auf diese Zeiten dann kein Bezug genommen werden und es muss wieder Stufe für Stufe durchlaufen werden?
Also keine Veränderung innerhalb der Stelle, sondern eine andere Planstelle mit A11 im gleichen Hause und die A10 schon bei einem anderen Dienstherren ausreichende Zeit inne gehabt.
VG
Shanna
Eine sofortige Beförderung nach A 11 ist nicht möglich, weil "Sprungbeförderungen" untersagt sind (§ 22 Abs. 3 BBG).
Da irgendein Landesrecht anzuwenden ist, wäre eine andere Praxis zumindest theoretisch denkbar. Ich glaube es nicht, kann es aber nicht ausschließen, weil ich darauf verzichtet habe, mir alle sechzehn Landesbeamtengesetze anzuschauen.
Viele Grüße
Gerda
-
- Beiträge: 100
- Registriert: 7. Nov 2009, 16:56
- Behörde:
Was mich u.a. bei dieser Fragestellung mal wieder erstaunt - das offensichtlich einige verbeamtete Kollegen- innen sich mit den Grundzügen des heutigen Beamtenrechts nicht vertraut machen - spätestens wenn sie eine Urkunde erhalten. Es ist ja unser "Arbeitsrecht".
Die Fragen sind immer wieder derart gestaltet, dass man annehmen muss das keine Kenntnisse über die Grundstruktur vorhanden sind - dann dürfte einem klar sein ohne Benennung des Bundeslandes bzw. ob Bundesverwaltung gerade Fragen in Bezug auf Besoldung, Beförderung, Laufbahnrecht nicht schlüssig beantwortet werden können.
Ich erwarte da kein absolutes Grundwissen - nur das es mittlerweile verschiedene Regelungen gibt, je nach Dienstherr sollte einem/einer Beamten -in allgemein bekannt sein.
Klar man will aus persönlichen Schutzgründen die Fragestellung neutral halten - nur wie soll eine unterstützende Antwort dann sinnvoll erfolgen ?
Gerda - hat es meiner Meinung nach wie immer richtig erkannt und sich mit konkreten Rückschlüssen/Aussagen zurückgehalten. Was nützt es Infos zu geben - wenn die wesentlichen noch neutralen Fakten fehlen. Es besteht ansonsten die Gefahr falsche Infos zu geben - und bei der Personalstelle man runterfällt.
Vielleicht sollte man den Bereich Landesbeamter hier im Beamtentalk zum besseren Verständnis nach Bundesländern nochmals unterteilen.
Die Fragen sind immer wieder derart gestaltet, dass man annehmen muss das keine Kenntnisse über die Grundstruktur vorhanden sind - dann dürfte einem klar sein ohne Benennung des Bundeslandes bzw. ob Bundesverwaltung gerade Fragen in Bezug auf Besoldung, Beförderung, Laufbahnrecht nicht schlüssig beantwortet werden können.
Ich erwarte da kein absolutes Grundwissen - nur das es mittlerweile verschiedene Regelungen gibt, je nach Dienstherr sollte einem/einer Beamten -in allgemein bekannt sein.
Klar man will aus persönlichen Schutzgründen die Fragestellung neutral halten - nur wie soll eine unterstützende Antwort dann sinnvoll erfolgen ?
Gerda - hat es meiner Meinung nach wie immer richtig erkannt und sich mit konkreten Rückschlüssen/Aussagen zurückgehalten. Was nützt es Infos zu geben - wenn die wesentlichen noch neutralen Fakten fehlen. Es besteht ansonsten die Gefahr falsche Infos zu geben - und bei der Personalstelle man runterfällt.
Vielleicht sollte man den Bereich Landesbeamter hier im Beamtentalk zum besseren Verständnis nach Bundesländern nochmals unterteilen.
schnell getippt - Tippfehler schnell überlesen 

Hallo Gerda,
soweit hatte ich das ja auch heraus gearbeitet: Sprungbeförderungen sind untersagt - jedes Amt ist regelmäßig zu durchlaufen.
Da ich in der jeweiligen Gesetzgebung keine weiteren Hinweise auf so einen "besonderen" Fall gefunden habe, stellte ich ja nun hier meine Frage an die Füchse.
Das Amt wurde ja aber durchlaufen - nur bei einem anderen Dienstherren - und deswegen die gezielte Frage, ob jemand aus diesem Forum so eine Geschichte in der Praxis schon einmal gesehen hat und ob es grundsätzlich möglich ist, das durchlaufene Amt bei einem anderen Dienstherren anzuerkennen und daher gleich auf A11 zu vergüten - daher mein Bezug auf einen "normalen" Dienstherrenwechsel, bei dem die Beförderung ja auch sofort möglich ist, weil die Ämter durchlaufen worden sind. In dem Fall wird die Zeit bei dem alten Dienstherren ja auch anerkannt. Ansonsten würde es in unserem Fall ja bedeuten, dass ein und dasselbe Amt zweimal durchlaufen werden muss.
Der Dienstherrenwechsel ist unter Berücksichtigung dieses evtl. doppelten Durchlaufens begangen worden - und würde auch immer wieder so gemacht werden.
Es ist für uns eben nur interessant, ob jemand einen ähnlich gelagerten Fall kennt. Daher hatte ich ja auch zielgerichtet meine erste Frage gestellt.
Kennt jemand einen Fall, in dem das bei einem anderen Dienstherren durchlaufene Amt bei dem aktuellen Dienstherren anerkannt wurde, wenn es sich um die (nachträgliche) Besetzung einer anderen Planstelle in dem neuen Amt handelt?
VG
Shanna
soweit hatte ich das ja auch heraus gearbeitet: Sprungbeförderungen sind untersagt - jedes Amt ist regelmäßig zu durchlaufen.
Da ich in der jeweiligen Gesetzgebung keine weiteren Hinweise auf so einen "besonderen" Fall gefunden habe, stellte ich ja nun hier meine Frage an die Füchse.
Das Amt wurde ja aber durchlaufen - nur bei einem anderen Dienstherren - und deswegen die gezielte Frage, ob jemand aus diesem Forum so eine Geschichte in der Praxis schon einmal gesehen hat und ob es grundsätzlich möglich ist, das durchlaufene Amt bei einem anderen Dienstherren anzuerkennen und daher gleich auf A11 zu vergüten - daher mein Bezug auf einen "normalen" Dienstherrenwechsel, bei dem die Beförderung ja auch sofort möglich ist, weil die Ämter durchlaufen worden sind. In dem Fall wird die Zeit bei dem alten Dienstherren ja auch anerkannt. Ansonsten würde es in unserem Fall ja bedeuten, dass ein und dasselbe Amt zweimal durchlaufen werden muss.
Der Dienstherrenwechsel ist unter Berücksichtigung dieses evtl. doppelten Durchlaufens begangen worden - und würde auch immer wieder so gemacht werden.
Es ist für uns eben nur interessant, ob jemand einen ähnlich gelagerten Fall kennt. Daher hatte ich ja auch zielgerichtet meine erste Frage gestellt.
Kennt jemand einen Fall, in dem das bei einem anderen Dienstherren durchlaufene Amt bei dem aktuellen Dienstherren anerkannt wurde, wenn es sich um die (nachträgliche) Besetzung einer anderen Planstelle in dem neuen Amt handelt?
VG
Shanna
-
- Beiträge: 655
- Registriert: 10. Jul 2008, 13:35
- Behörde:
Ich bin der festen Auffassung, dass das (Bundes)Recht hier eindeutig ist. Wer sich auf die Rückernennung einlässt, muss halt damit leben, dass der Gesetzgeber für die Beförderung nach einer Rückernennung keine spezielle Ausnahme ins Recht eingebaut hat. Eine gegenteilige Entscheidung wäre deshalb rechtswidrig; daher ist es völlig unerheblich, ob irgendein anderer Dienstherr zu irgendeiner Zeit einmal im Sinne von Shanna vorgegangen ist. (Bei der Masse der Dienstherren die wir haben, ist das selbstverständlich nicht ganz ausgeschlossen.) Den Dienstherr von Shannas Freund dürfte das jedenfalls nicht interessieren.
Ich klinke mich dann hier aus - nicht jedoch, ohne mich bei "registerbeamter" für den "Strauß" Blumen zu bedanken.
Viele Grüße
Gerda
Ich klinke mich dann hier aus - nicht jedoch, ohne mich bei "registerbeamter" für den "Strauß" Blumen zu bedanken.
Viele Grüße
Gerda
Hallo Gerda,
danke für deine Bemühungen.
Wenn, dann würde ich es nicht als spezielle Ausnahme sehen, denn das Amt ist schließlich schon durchlaufen worden - nur eben nicht bei ein und demselben Dienstherren.
Und darauf zielte meine Frage, ob es in dem Ermessen des jeweiligen Dienstherren liegt, dann ggf. auch gleich eine höhere Vergütung vorzunehmen, denn es wurde das Amt durchlaufen - nur eben nicht bei dem aktuellen Dienstherren.
Dies lässt der Gesetzestext offen. Wenn man sich nur an die Buchstaben hält, dann ist eine Sprungbeförderung ausgeschlossen, es muss jedes Amt durchlaufen werden - da steht aber nicht, das dieses bei ein und demselben Dienstherren gewesen sein muss, oder?!
Falls jemand in diesem Forum wie gesagt mal einen ähnlichen Fall gehabt hat, so würde ich mich über die Beschreibung freuen.
Vielen Dank im Voraus.
Shanna
danke für deine Bemühungen.
Wenn, dann würde ich es nicht als spezielle Ausnahme sehen, denn das Amt ist schließlich schon durchlaufen worden - nur eben nicht bei ein und demselben Dienstherren.
Und darauf zielte meine Frage, ob es in dem Ermessen des jeweiligen Dienstherren liegt, dann ggf. auch gleich eine höhere Vergütung vorzunehmen, denn es wurde das Amt durchlaufen - nur eben nicht bei dem aktuellen Dienstherren.
Dies lässt der Gesetzestext offen. Wenn man sich nur an die Buchstaben hält, dann ist eine Sprungbeförderung ausgeschlossen, es muss jedes Amt durchlaufen werden - da steht aber nicht, das dieses bei ein und demselben Dienstherren gewesen sein muss, oder?!
Falls jemand in diesem Forum wie gesagt mal einen ähnlichen Fall gehabt hat, so würde ich mich über die Beschreibung freuen.
Vielen Dank im Voraus.
Shanna