Dienstjubiläum

Allgemeine Themen zum Bereich des öffentlichen Dienstes.

Moderator: Moderatoren

Antworten
Benutzeravatar
Edding363
Beiträge: 10
Registriert: 10. Jul 2017, 09:57
Behörde: Bund

Dienstjubiläum

Beitrag von Edding363 »

Hallo,

folgender Sachverhalt:

Tarifbeschäftigter X beim Bund, 47 Jahre alt, war (unbetritten) mehr als 25 Jahre für Arbeitgeber tätig, die nach DJubV dem öffentlichen Dienst zuzuordnen sind. Herr X war Soldat und Angestellter bei verschiedenen Arbeitgebern die nach DJubV dem öffentlichen Dienst zuzuordnen sind. Herrn X wird nun angeboten, sich verbeamten zu lassen und hat zugestimmt.

Nach TVöD kam ein Jubiläum bisher nicht in Frage, da dort die Voraussetzungen für enrechenbare Zeiten anders sind, als in der DJubV. Im § 34 Abs. 3 TVöD ist geregelt was zur Beschäftigungszeit zählt und i.V.m. der aktuellen Rechtsprechnung kommt er da nicht auf 25 Jahre.

Also, Herr X kommt bei einer Verbeamtung zum 01.10.2025 nun auf genau 26 Jahre, die ihm nach DJubV anzurechnen wären. Sein (fiktives) 25jähriges Dienstjubiläum läge demnach in der Vergangenheit (01.10.2024), also zu einem Zeitpunkt, als die DJubV noch gar nicht für ihn galt.

Bei der nun anstehenden Festlegung seiner Jubiläumsstichtage wäre demnacch m. E. sein 25jähriges nicht relevant, sondern nur sein 40jähriges, dann am 01.10.2039, oder?

Gibt es hier jemanden der das bestätigen kann oder ggf. besser weiß

Gruß

Edding 363
Nicht aufregen !!! - MEMENTO MORI - !!!
Benutzeravatar
Aufsteiger85
Beiträge: 374
Registriert: 4. Mai 2023, 19:25
Behörde: BDBOS
Tätigkeit: Referent
Geschlecht:

Re: Dienstjubiläum

Beitrag von Aufsteiger85 »

Ich bin mir nicht ganz sicher, wo das Problem liegt.
Edding363 hat geschrieben: 6. Aug 2025, 15:55 Tarifbeschäftigter X beim Bund, 47 Jahre alt, war (unbetritten) mehr als 25 Jahre für Arbeitgeber tätig, die nach DJubV dem öffentlichen Dienst zuzuordnen sind. Herr X war Soldat und Angestellter bei verschiedenen Arbeitgebern die nach DJubV dem öffentlichen Dienst zuzuordnen sind.
Sofern die vorherigen Arbeitgeber dem öffentlichen Dienst zuzuordnen sind, sind diese doch vom §34 III 3 i.V.m. §34 III 4 TVöD erfasst. Oder liegt der Hase woanders im Pfeffer?

Absatz 3, Satz 3:
Wechseln Beschäftigte zwischen Arbeitgebern, die vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfasst werden, werden die Zeiten bei dem anderen Arbeitgeber als Beschäftigungszeit anerkannt.
Absatz 3, Satz 4:
Satz 3 gilt entsprechend bei einem Wechsel von einem anderen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber.
Antworten