Ortszuschlag nach Scheidung
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Ortszuschlag nach Scheidung
Moin Gemeinde, folgender Fall: Bundesbeamter mit zwei Kindern wird geschieden. Beide Kinder bleiben bei ihm wohnen also bekommt er auch das Kindergeld, wie verhält sich das mit dem Familienzuschlag für die dann Ex Ehefrau. Wie ist der Unterschied zwischen verheiratet und nicht verheiratet in dem Fall für den Beamten. Leider konnte ich da noch nirgendswo was finden, aber ihr werdet den Beamten sicherlich weiterhelfen können
Re: Ortszuschlag nach Scheidung
Salve,
Es wird der Familienzuschlag Stufe 1 wegfallen, Stufe 2 (nur Kinderanteil) wird für zwei Kinder berechnet und gezahlt) 146,38€ x 2.
Es wird der Familienzuschlag Stufe 1 wegfallen, Stufe 2 (nur Kinderanteil) wird für zwei Kinder berechnet und gezahlt) 146,38€ x 2.
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Re: Ortszuschlag nach Scheidung
Hallo.
Da wo die Kinder wohnen gibt es weiter Stufe 1 und Stufe 2.
Bundesbeamtengesetz § 40.1.4 und 40.3
Da wo die Kinder wohnen gibt es weiter Stufe 1 und Stufe 2.
Bundesbeamtengesetz § 40.1.4 und 40.3
Re: Ortszuschlag nach Scheidung
So war es damals bei mir auchGertrud1927 hat geschrieben: ↑20. Mai 2025, 22:00 Hallo.
Da wo die Kinder wohnen gibt es weiter Stufe 1 und Stufe 2.
Bundesbeamtengesetz § 40.1.4 und 40.3
Re: Ortszuschlag nach Scheidung
Bundesbeamtengesetz ist nicht gleich Bundesbesoldungsgesetz. Der Beitragsersteller hat nichts von „zur Wahl stellen lassen“ erwähnt.
Ebenso ist nicht erwähnt worden ob dieser unterhaltspflichtig ist
Ebenso ist nicht erwähnt worden ob dieser unterhaltspflichtig ist
Re: Ortszuschlag nach Scheidung
Beamter ist geschieden und unterhaltspflichtig (ab 2021 fällt dieser aus den FZ 1 heraus).
https://www.info-beamte.de/familienzuschlag/
https://www.info-beamte.de/familienzuschlag/
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Re: Ortszuschlag nach Scheidung
Hallo.
Entschuldigung. War gestern wohl etwas spät für mich.
Es ist natürlich Bundesbesokdungsgesetz zuletzt 7.2024 und nicht das Beamtengesetz.
Das andere soll richtig sein.
§ 40.1.4 für den Familienzuschlag1.
§40.3 Für den Familienzuschlag 2
.
Entschuldigung. War gestern wohl etwas spät für mich.
Es ist natürlich Bundesbesokdungsgesetz zuletzt 7.2024 und nicht das Beamtengesetz.
Das andere soll richtig sein.
§ 40.1.4 für den Familienzuschlag1.
§40.3 Für den Familienzuschlag 2
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Re: Ortszuschlag nach Scheidung
vielen Dank, habe alles gefunden 