Beihilfe & PKV - eine Nutzungsverpflichtung zu Gunsten beihilfefähiger Angehörigen?
Moderator: Moderatoren
Beihilfe & PKV - eine Nutzungsverpflichtung zu Gunsten beihilfefähiger Angehörigen?
Sehr geehrtes Forum,
als Neuer hier wäre ich sehr dankbar für jeglichen Kommentar/Hinweis betr. ff. Situation:
Ich bin Bundeswehr-Pensionär und verwitweter Vater einer schwerbehinderten, erwachsenen Tochter, die auf Dauer in einer Klinik lebt.
Als alleiniger Angehöriger übernehme ich seit Jahrzehnten ihre med. Kosten-/Abwicklung per Beihilfe(Kindergeld/Famzuschlag) und PKV (Versicherungsnehmer bin ich).
Nunmehr im fortgeschrittenen Alter (betreutes Wohnen), fühle ich mich mittlerweile durch die immer mehr gewordene, bürokratische Komplexität
dieser freiwilligen Aufgabe psychisch und physisch überfordert;
unabhängig der finanziellen Kosten (Vorkasse/Eigenbehalte/PKV/Nicht- erstattungsfähige Restkosten) !
Meine Tochter hat übrigens volles Verständnis für meine Lage und wäre mit jeglicher Problemlösung einverstanden!
Eine diesbezügliche Anfrage bei der gesetzlichen Vertretung (Rechtsanwältin) meiner Tochter ergab u.a. ff. Antwort:
- Wechsel in eine GKV (AOK o.ä.) ist mangels Voraussetzungen nicht möglich;
- solange durch mich der Kindergeldanspruch , damit ein Beihilfeanspruch für
Angehörige mit PKV- Ergänzung besteht, sei ich gehalten beides auch geltend zu
machen.
- nur bei Wegfall seitens Famkasse meines Kindergeld-/Beihilfeanspruches wäre evtl. ein Wechsel in den PKV-Basistarif zu Lasten des Sozialamtes möglich!
Rechtliche Grundlagen dazu wurden nicht benannt!?
Meine Frage an das werte Forum:
Gibt es ähnliche Fall-Erfahrungen z.B. „ Nachhaltigkeitskriterien o.ä.“, die mich zum Kindergeldanspruch (Beihilfe & PKV) zwingen?
Ich also meinerseits nicht auf das Kindergeld verzichten könnte,
womit die Beihilfefähigkeit/ PKV-Ergänzung für meine Tochter hinfällig wäre?
Alternativen zum formellen Abrechnungsverfahren(Vollmacht/im Auftrag),
wie Medirenta (o.ä.), würden auch keine " Gesamtpaket"-Lösung ergeben!
Schon mal Dank im Voraus!
Bernie
als Neuer hier wäre ich sehr dankbar für jeglichen Kommentar/Hinweis betr. ff. Situation:
Ich bin Bundeswehr-Pensionär und verwitweter Vater einer schwerbehinderten, erwachsenen Tochter, die auf Dauer in einer Klinik lebt.
Als alleiniger Angehöriger übernehme ich seit Jahrzehnten ihre med. Kosten-/Abwicklung per Beihilfe(Kindergeld/Famzuschlag) und PKV (Versicherungsnehmer bin ich).
Nunmehr im fortgeschrittenen Alter (betreutes Wohnen), fühle ich mich mittlerweile durch die immer mehr gewordene, bürokratische Komplexität
dieser freiwilligen Aufgabe psychisch und physisch überfordert;
unabhängig der finanziellen Kosten (Vorkasse/Eigenbehalte/PKV/Nicht- erstattungsfähige Restkosten) !
Meine Tochter hat übrigens volles Verständnis für meine Lage und wäre mit jeglicher Problemlösung einverstanden!
Eine diesbezügliche Anfrage bei der gesetzlichen Vertretung (Rechtsanwältin) meiner Tochter ergab u.a. ff. Antwort:
- Wechsel in eine GKV (AOK o.ä.) ist mangels Voraussetzungen nicht möglich;
- solange durch mich der Kindergeldanspruch , damit ein Beihilfeanspruch für
Angehörige mit PKV- Ergänzung besteht, sei ich gehalten beides auch geltend zu
machen.
- nur bei Wegfall seitens Famkasse meines Kindergeld-/Beihilfeanspruches wäre evtl. ein Wechsel in den PKV-Basistarif zu Lasten des Sozialamtes möglich!
Rechtliche Grundlagen dazu wurden nicht benannt!?
Meine Frage an das werte Forum:
Gibt es ähnliche Fall-Erfahrungen z.B. „ Nachhaltigkeitskriterien o.ä.“, die mich zum Kindergeldanspruch (Beihilfe & PKV) zwingen?
Ich also meinerseits nicht auf das Kindergeld verzichten könnte,
womit die Beihilfefähigkeit/ PKV-Ergänzung für meine Tochter hinfällig wäre?
Alternativen zum formellen Abrechnungsverfahren(Vollmacht/im Auftrag),
wie Medirenta (o.ä.), würden auch keine " Gesamtpaket"-Lösung ergeben!
Schon mal Dank im Voraus!
Bernie
Re: Beihilfe & PKV - eine Nutzungsverpflichtung zu Gunsten beihilfefähiger Angehörigen?
Hallo Bernie,
Deine eigentliche Frage kann ich leider nicht beantworten.
Ich weiß aber, dass es Dienstleistungsunternehmen gibt, die die Abrechnung mit Beihilfe/PKV übernehmen. Welche Kosten dafür entstehen, weiß ich leider nicht.
Mit den Suchbegriffen "abrechnung beihilfe agentur" hat mir Google mehrere Dienstleister aufgezeigt. Sicherlich wird hier im Forum jemand auch eine Empfehlung aussprechen können.
Alles Gute für Deine Tochter und Dich!
Deine eigentliche Frage kann ich leider nicht beantworten.
Ich weiß aber, dass es Dienstleistungsunternehmen gibt, die die Abrechnung mit Beihilfe/PKV übernehmen. Welche Kosten dafür entstehen, weiß ich leider nicht.
Mit den Suchbegriffen "abrechnung beihilfe agentur" hat mir Google mehrere Dienstleister aufgezeigt. Sicherlich wird hier im Forum jemand auch eine Empfehlung aussprechen können.
Alles Gute für Deine Tochter und Dich!
Re: Beihilfe & PKV - eine Nutzungsverpflichtung zu Gunsten beihilfefähiger Angehörigen?
Hallo Termini,
Danke für den Beitrag. Eine „Agentur“-Beauftragung(… im Auftrag & entspr. Vollmachten...) beinhaltet hauptsächlich die formalen Aspekte des Verfahrensablaufes, wobei z.B. die leider unabdingbare Vorkasse (mtl. unterschiedlicher Rechnungsbeträge) zusätzlich problematisch ist!
Insofern bliebe auch hinsichtlich der formellen Seite der Kostenabwicklung letztlich die Gesamtverantwortlichkeit bei mir.
Ein „GKV“-ähnliches Abrechnungsverfahren wäre schon die umfassende Problemlösung…!
Gruß, Bernie!
Danke für den Beitrag. Eine „Agentur“-Beauftragung(… im Auftrag & entspr. Vollmachten...) beinhaltet hauptsächlich die formalen Aspekte des Verfahrensablaufes, wobei z.B. die leider unabdingbare Vorkasse (mtl. unterschiedlicher Rechnungsbeträge) zusätzlich problematisch ist!
Insofern bliebe auch hinsichtlich der formellen Seite der Kostenabwicklung letztlich die Gesamtverantwortlichkeit bei mir.
Ein „GKV“-ähnliches Abrechnungsverfahren wäre schon die umfassende Problemlösung…!
Gruß, Bernie!
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- Registriert: 28. Jun 2013, 18:45
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Re: Beihilfe & PKV - eine Nutzungsverpflichtung zu Gunsten beihilfefähiger Angehörigen?
Hallo.
Nur weil Du aufs Kindergeld verzichten willst obwohl es zusteht.
Ich sehe das Kindergeld als eine Sozialleistung. Dann ist es wie bei jeder anderen Sozialleistung.
Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015)
§ 46 Verzicht
(1) Auf Ansprüche auf Sozialleistungen kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Leistungsträger verzichtet werden; der Verzicht kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.
(2) Der Verzicht ist unwirksam, soweit durch ihn andere Personen oder Leistungsträger belastet oder Rechtsvorschriften umgangen werden.
Auch von mir alles Gute für Euch.
Nur weil Du aufs Kindergeld verzichten willst obwohl es zusteht.
Ich sehe das Kindergeld als eine Sozialleistung. Dann ist es wie bei jeder anderen Sozialleistung.
Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015)
§ 46 Verzicht
(1) Auf Ansprüche auf Sozialleistungen kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Leistungsträger verzichtet werden; der Verzicht kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.
(2) Der Verzicht ist unwirksam, soweit durch ihn andere Personen oder Leistungsträger belastet oder Rechtsvorschriften umgangen werden.
Auch von mir alles Gute für Euch.
Re: Beihilfe & PKV - eine Nutzungsverpflichtung zu Gunsten beihilfefähiger Angehörigen?
Diese Erklärung funktioniert nicht. Das SGB I ist auf alle Sozialgesetzbücher anwendbar. Das Kindergeld hat seine Rechtsgrundlage aber im Einkommensteuergesetz und nicht in einem der SGB-Bücher. Insofern handelt es sich auch nicht um eine Sozialleistung im Sinne des SGB I.Gertrud1927 hat geschrieben: ↑18. Apr 2025, 14:21 Hallo.
Nur weil Du aufs Kindergeld verzichten willst obwohl es zusteht.
Ich sehe das Kindergeld als eine Sozialleistung. Dann ist es wie bei jeder anderen Sozialleistung.
Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015)
§ 46 Verzicht
(1) Auf Ansprüche auf Sozialleistungen kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Leistungsträger verzichtet werden; der Verzicht kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.
(2) Der Verzicht ist unwirksam, soweit durch ihn andere Personen oder Leistungsträger belastet oder Rechtsvorschriften umgangen werden.
Auch von mir alles Gute für Euch.
Re: Beihilfe & PKV - eine Nutzungsverpflichtung zu Gunsten beihilfefähiger Angehörigen?
Ich fürchte, dieses Ziel ist unerreichbar. Es gibt einige Krankenhäuser, die stationäre Leistungen unmittelbar mit der Beihilfe und PKV abrechnen. Habe ich schon machen lassen und es hat hervorragend geklappt. Das ist aber die absolute Ausnahme. Eine generelle Option zur Direktabrechnung zwischen Beihilfestelle und Leistungserbringer existiert meines Wissens nach nicht. Das ist der Nachteil des Beihilfesystems für Beamte und ihre Angehörigen.Bernie hat geschrieben: ↑18. Apr 2025, 08:43 Hallo Termini,
Danke für den Beitrag. Eine „Agentur“-Beauftragung(… im Auftrag & entspr. Vollmachten...) beinhaltet hauptsächlich die formalen Aspekte des Verfahrensablaufes, wobei z.B. die leider unabdingbare Vorkasse (mtl. unterschiedlicher Rechnungsbeträge) zusätzlich problematisch ist!
Insofern bliebe auch hinsichtlich der formellen Seite der Kostenabwicklung letztlich die Gesamtverantwortlichkeit bei mir.
Ein „GKV“-ähnliches Abrechnungsverfahren wäre schon die umfassende Problemlösung…!
Gruß, Bernie!
Re: Beihilfe & PKV - eine Nutzungsverpflichtung zu Gunsten beihilfefähiger Angehörigen?
Ich habe keine Erfahrungen damit, daher auch keine Empfehlung oder so, aber in einer dieser "Abrechungsservices", das mit einem "K" im Namen scheint es einen "Treuhandservice" zu geben, damit sollte - meinem Verständnis nach - die Bezahlabwicklung auch über diesen Service erfolgen. Laut Webseite scheint der Preis bei 59 € + 10 € / Monat (ohne Pflege) und 199 € + 10 € (mit Pflege) zu liegen. Ich könnte mir durchaus vorstellen, dass die zweitere Variante mit dem Pflegegrad möglicherweise steuerlich absetzbar wäre. Wie es bei den anderen Anbietern mit einem Treuhandservice aussieht weiß ich auch nicht, aber auf die Schnelle habe ich bei einem anderen Anbieter mit einem "D" im Namen in der Preisliste gelesen, dass es da gegen Zusatzgebühr auch der Zahlungsverkehr übernommen wird.Bernie hat geschrieben: ↑18. Apr 2025, 08:43 Danke für den Beitrag. Eine „Agentur“-Beauftragung(… im Auftrag & entspr. Vollmachten...) beinhaltet hauptsächlich die formalen Aspekte des Verfahrensablaufes, wobei z.B. die leider unabdingbare Vorkasse (mtl. unterschiedlicher Rechnungsbeträge) zusätzlich problematisch ist!
Also es gäbe wohl schon augenscheinlich Möglichkeiten "alles abzugeben", einschließlich "Vorkasse".
Die Option zur Direktabrechnung zwischen Beihilfestelle und Leistungserbringer existiert schon, insbesondere mit dem Krankenhaus ist es eigentlich Usus (wenn es ein übliches öffentliches Krankenhaus ist und es am Direktabrechungsverfahren teilnimmt (Link zum PDF) und hier der Antrag (Link zum Antrag)).
Jetzt zum Aspekt der Gesetzlichen Krankenversicherung, grundsätzlich gibt es einen interessanten Ausnahmetatsbestand - ich weiß aber nicht wie er auf euren Fall zutrifft. Konkret heißt es in § 9 Abs. 1 Nr. 4 SGB V: "Der (freiwilligen) Versicherung können beitreten:" [...] "schwerbehinderte Menschen im Sinne des Neunten Buches, wenn sie, ein Elternteil, ihr Ehegatte oder ihr Lebenspartner in den letzten fünf Jahren vor dem Beitritt mindestens drei Jahre versichert waren, es sei denn, sie konnten wegen ihrer Behinderung diese Voraussetzung nicht erfüllen; die Satzung kann das Recht zum Beitritt von einer Altersgrenze abhängig machen"
Der vorletzte Satz: "es sei denn, sie konnten wegen ihrer Behinderung diese Voraussetzung nicht erfüllen" könnte möglicherweise hilfreich sein, weil man ja argumentieren könnte, dass die Tochter aufgrund der Beihilfefähigkeit, der privaten Krankenversicherung des Vaters und der eigenen Schwerbehinderung keine Chance hatte aus der privaten Krankenversicherung rauszutreten bzw. im allgemeinen Erwerbsmarkt tätig zu werden und so die Versicherungspflicht zu erreichen.
Das ist jetzt mal ins Blaue geschossen, ohne den Sachverhalt zu kennen und ich weiß nicht ob man diese Norm auch so entsprechend anwenden kann. Aber ich würde das als die Tür sehen, durch die man schreiten könnte.
Ich nehme das mit der Ausnahme für die Gesetzliche Krankenversicherung zurück, Absatz zwei sieht eine Frist von 3 Monate nach erstmaliger Feststellung der Behinderung vor. Diese Frist ist hier mutmaßlich für die erwachsene Tochter schon länger abgelaufen. Falls nicht, kann man die Norm ja näher betrachten. Ansonsten wäre wohl der Beitritt zu einer "Werkstatt für Behinderte" oder die Beliebige Aufnahme eines beliebigen Jobs im Arbeitsmarkt der mindestens auf "Midi-Job-Niveau" (nicht Mini!) liegt die besten Möglichkeiten. Wobei ich mir sagen lasse habe, dass die Werkstatt für Behinderte jetzt nicht so empfehlenswert wäre.
Zuletzt der Basistarif, ich würde dorthin erst wechseln wenn tatsächlich "alle anderen Möglichkeiten ausgeschöpft" sind und die (beihilfefähige) Krankenversicherung nicht mehr tragbar ist. Die Leistungen des Basistarifs gleichen sich zwar der gesetzlichen Krankenversicherung jedoch fallen hier durch die niedriger gedeckelten GOÄ-Sätze relativ gesehen höhere Eigenbeteiligungen an, wenn es jetzt um ambulante Behandlungen geht. Der Basistarif ist nichts schlechtes, aber bitte eingehender damit beschäftigten - insbesondere mit den Versicherungsbedingungen und den Leistungseinschränkungen - damit man nicht im Falle des Falles überrascht wird.
Im übrigen, sofern der Beitrag für die Private Krankenversicherung unter dem hälftigen Höchstbeitrags des Basistarifes befindet, würden auch die Sozialträger bei den entsprechenden Voraussetzungen diese tragen bzw. eben nur bis zur Hälfte des Höchstbeitrages bezuschussen. Der Wechsel in den Basistarif ist also nicht "zwingend", bietet sich aber an wenn der Monatsbeitrag zu hoch ist und man es nicht anderweitig zusätzlich decken kann.
Re: Beihilfe & PKV - eine Nutzungsverpflichtung zu Gunsten beihilfefähiger Angehörigen?
Geneigtes Forum,
für die bisherigen, ausführlichen Anmerkungen danke ich vielmals!
Mit „...GKV - ähnliches Abrechnungsverfahren..." meinte ich einen Wechsel in einen komplett-eigenen PKV-Basistarif für meine Tochter mit Hilfe / in Verantwortlichkeit ihrer gesetzl. Vertretung(Rechtsanwältin).
D.h. keine mittlerweile überfordernde (Bitte um Nachsicht) Beteiligung (Beihilfe & Restkostenversicherung) mehr meinerseits.
Es geht um die angebliche Voraussetzung (?) dafür: „… Wegfall meines Kindergeldanspruches, damit auch der Beihilfefähigkeit für Angehörige…“!
Unhöflich auf den Punkt gebracht, hinterfrage ich diese Bedingung (ursprünglich seitens des Sozialamtes?) für einen Wechsel in den Basistarif;
zumal gegenüber dem Sozialhilfeträger keinerlei Unterhalts-/ Überleitungsverpflichtung o.ä. besteht.
Auf Grund meiner bisherigen guten Kommunikation mit der Rechtsanwältin hatte ich auf eine einvernehmliche Lösung gehofft
und scheue ich mich noch dahingehend vor einer Nachfrage (Eskalation) bei ihr.
Frohe Ostern Allerseits, Bernie!
P.S. Es geht mir natürlich nicht bei einem Basistarifwechsel um eine Art der Bereicherung durch den Kindergeldanspruch!
für die bisherigen, ausführlichen Anmerkungen danke ich vielmals!
Mit „...GKV - ähnliches Abrechnungsverfahren..." meinte ich einen Wechsel in einen komplett-eigenen PKV-Basistarif für meine Tochter mit Hilfe / in Verantwortlichkeit ihrer gesetzl. Vertretung(Rechtsanwältin).
D.h. keine mittlerweile überfordernde (Bitte um Nachsicht) Beteiligung (Beihilfe & Restkostenversicherung) mehr meinerseits.
Es geht um die angebliche Voraussetzung (?) dafür: „… Wegfall meines Kindergeldanspruches, damit auch der Beihilfefähigkeit für Angehörige…“!
Unhöflich auf den Punkt gebracht, hinterfrage ich diese Bedingung (ursprünglich seitens des Sozialamtes?) für einen Wechsel in den Basistarif;
zumal gegenüber dem Sozialhilfeträger keinerlei Unterhalts-/ Überleitungsverpflichtung o.ä. besteht.
Auf Grund meiner bisherigen guten Kommunikation mit der Rechtsanwältin hatte ich auf eine einvernehmliche Lösung gehofft
und scheue ich mich noch dahingehend vor einer Nachfrage (Eskalation) bei ihr.
Frohe Ostern Allerseits, Bernie!
P.S. Es geht mir natürlich nicht bei einem Basistarifwechsel um eine Art der Bereicherung durch den Kindergeldanspruch!
Re: Beihilfe & PKV - eine Nutzungsverpflichtung zu Gunsten beihilfefähiger Angehörigen?
In aller Kürze, zur Sicherheit: Der PKV-Basistarif bietet kein „GKV-ähnliches-Abrechnungsverfahren“ an. Auch hier müssen die Rechnungen eingereicht und erstattet werden, sofern nicht etwa stationär eine Klinik am Direktabrechnungsverfahren teilnimmt.
Klar bei einem beihilfekonformen Basistarif wären das wie bisher Beihilfe und PKV und bei einem Voll-Basistarif dann nur die PKV.
Der Wechsel dahin erfolgt also nicht nur zu ggf. schlechteren Konditionen (bitte Informieren!), sondern erspart auch die „Arbeit mit den Rechnungen“ nicht.
Ja man könnte die Arbeit dann sozusagn der Rechtsanwältin übertragen ja, wenn man selbst für die Beihilfe „keine eigene Unterschrift“ mehr leisten muss.
Das geht aber meines Wissens nach, ohne Gewähr, auch mit einem bestehenden Beihilfeanspruch den man dann der Anwältin oder eben dem Abrechnungsservice via Vollmacht zuweist. Für die Tochter müsste es ggf. um eine Untervollmacht handeln.
https://www.bva.bund.de/SharedDocs/Down ... t_FFW.html
Klar bei einem beihilfekonformen Basistarif wären das wie bisher Beihilfe und PKV und bei einem Voll-Basistarif dann nur die PKV.
Der Wechsel dahin erfolgt also nicht nur zu ggf. schlechteren Konditionen (bitte Informieren!), sondern erspart auch die „Arbeit mit den Rechnungen“ nicht.
Ja man könnte die Arbeit dann sozusagn der Rechtsanwältin übertragen ja, wenn man selbst für die Beihilfe „keine eigene Unterschrift“ mehr leisten muss.
Das geht aber meines Wissens nach, ohne Gewähr, auch mit einem bestehenden Beihilfeanspruch den man dann der Anwältin oder eben dem Abrechnungsservice via Vollmacht zuweist. Für die Tochter müsste es ggf. um eine Untervollmacht handeln.
https://www.bva.bund.de/SharedDocs/Down ... t_FFW.html
Re: Beihilfe & PKV - eine Nutzungsverpflichtung zu Gunsten beihilfefähiger Angehörigen?
Nicht als Widerspruch, sondern als Ergänzung zum letzten Saxum-Kommentar
hier mal eine frühere Mail von meiner PKV „XXX“:
„...Der Basistarif in der privaten Krankenversicherung der „XXX“, insbesondere der Voll-Basistarif, ist vergleichbar mit der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) in Bezug auf die Leistungen und die Abrechnung. Die Abrechnung erfolgt wie bei der GKV, d.h. wir, die „XXX“ übernehmen die Kosten für die Leistungen, und es gibt keine oder nur begrenzte Zuzahlungen, die bei Bedürftigkeit (SGB II und SGB XII) auch
das Sozialamt trägt…!“
Habe ich also diese Aussage bezüglich eines Voll-Basistarifes insofern missverstanden, dass mir Rechnungen, deren Überprüfung (leider oft im Detail), Bezahlung, Reklamationen, etc. nicht erspart blieben?
In Folge wäre meine Gretchenfrage hinfällig: kommt meine Tochter über ihre gesetzl. Vertreterin an einen Voll-Basistarif nur bei einem Wegfall meines Beihilfeanspruches für Angehörige, was ich wohl nicht direkt(Kindergeldverzicht, keinen Beihilfeantrag meinerseits?) beeinflussen kann?
Bernie
hier mal eine frühere Mail von meiner PKV „XXX“:
„...Der Basistarif in der privaten Krankenversicherung der „XXX“, insbesondere der Voll-Basistarif, ist vergleichbar mit der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) in Bezug auf die Leistungen und die Abrechnung. Die Abrechnung erfolgt wie bei der GKV, d.h. wir, die „XXX“ übernehmen die Kosten für die Leistungen, und es gibt keine oder nur begrenzte Zuzahlungen, die bei Bedürftigkeit (SGB II und SGB XII) auch
das Sozialamt trägt…!“
Habe ich also diese Aussage bezüglich eines Voll-Basistarifes insofern missverstanden, dass mir Rechnungen, deren Überprüfung (leider oft im Detail), Bezahlung, Reklamationen, etc. nicht erspart blieben?
In Folge wäre meine Gretchenfrage hinfällig: kommt meine Tochter über ihre gesetzl. Vertreterin an einen Voll-Basistarif nur bei einem Wegfall meines Beihilfeanspruches für Angehörige, was ich wohl nicht direkt(Kindergeldverzicht, keinen Beihilfeantrag meinerseits?) beeinflussen kann?
Bernie
Re: Beihilfe & PKV - eine Nutzungsverpflichtung zu Gunsten beihilfefähiger Angehörigen?
Die Formulierung seitens der PKV hätte durchaus missverstanden werden können, jedenfalls ist mir persönlich bis heute nicht bekannt, dass der Basistarif der Privaten Krankenversicherung nach dem "Karte-Zing-Forget"-Prinzip funktionieren würde. Die PKV übernahme natürlich die Leistungen wie diese im Basistarif beschrieben sind, aber es ist - meiner Kenntnis nach - immer noch verbunden mit der Rechnungseinreichung. Allerdings kann diese im Basistarif gegebenenfalls "direkt" erfolgen.
Ich führe mal etwas aus, jedoch bitte als "ohne Gewähr" zu verstehen und es spiegelt nur meinen persönlichen Kenntnisstand wieder.
Als Basistarif-Versicherte*r erhält man einen "Behandlungsausweis" zu deren Vorlage man verpflichtet ist und der die Funktion hat, dass die Leistungserbringer*innen auf den Basistarif hingewiesen werden, jedoch nicht zur Behandlung nach den Basistarifsätzen verpflichtet und auch keine Abrechnung vornimmt wie die GKV-Karte. Zeigt man im übrigen den Behandlungsausweis nicht vor, führt das zu einem Verwaltungskostenabschlag von 5 Euro pro Behandlung, höchstens 50 Euro im Kalenderjahr.
Ausgenommen von der Behandlungs/Vertragsfreiheit sind Ärzt*innen die von der Kassenärztlichen Vereinigung als "bestellte Ärzt*innen" zur Behandlung der Basistarif-Versicherten verpflichtet sind und natürlich Notfallbehandlungen. Bei den bestellten Ärzt*innen kann es sich je nach Wohnortlage aber auch nicht automatisch um den "nächsten Ärzt" um die Ecke handeln, es ist dafür möglicherweise eine Fahrtstrecke in Kauf zu nehmen die ggf. auch mit erheblichem Aufwand verbunden sein könnte.
Man kann selbstverständlich sich auch von den Vertrags-Ärzt*innen seiner Wahl behandeln lassen, die näher am Wohnort wären, diese können jedoch die Behandlung nach den Basistarif-Sätzen ablehnen und stellen bei Einverständnis des Versicherten die regulären Sätze in Rechnung. Die Differenz ist dann selbst aus der eigenen Tasche zu begleichen, die Private Krankenversicherung würde nur die Basistarif-Sätze erstatten.
Jedoch darüber hinaus "kann" mit der Vorlage dieses Ausweises eine Abrechnung der erbrachten medizinischen Leistungen auch direkt vom Leistungserbringer mit der privaten Krankenversicherung erfolgen, sofern auch Sie damit einverstanden sind. Das setzt jedoch voraus, dass die Arztpraxis damit auch einverstanden ist die Rechnung "direkt" an die PKV zu senden - ansonsten ist es das gleiche spiel wie bisher: Rechnung erhalten und weiterreichen. Siehe auch hierzu die Allgemeinen Versicherungsbedingungen zum Basistarif, diesen Komplett - einschließlich der Leistungen - durchzulesen kann ich nur empfehlen.
Ich persönlich würde daher subsumieren, sofern man eine Arztpraxis (Ambulant und Zahnarzt) hat, die im erreichbaren Umfeld liegt und welche mit einer Abrechnung nach den Sätzen des Basistarifs garantiert einverstanden ist oder halt ggf. von der KVB bestellt wurden, ist es dann einfacher, da man die Rechnung dann direkt weitergeben kann oder die Arztpraxis es ggf. direkt der PKV zusenden kann, als wenn wir jetzt von eine Arztpraxis ausgehen, welche diese (vermeintliche) "Zusatzarbeit" sich nicht antun möchte oder mit einer Abrechnung nach den Sätzen und Einschränkungen des Basistarifes nicht Einverstanden ist.
Der Basistarif ist nicht "mies", er ist meines Erachtens nach sogar gut - bis auf die Sätze. Aufgrund der niedrigeren Sätze fällt daher durch die Differenz mit den Regelsätzen ggf. eine wiederkehrende "Eigenbeteiligung" an, wenn man jetzt einen beliebigen Arzt aufsucht, der nicht einer Behandlung nach dem Basistarif mitgeht. Das muss man halt sich ggf. darauf einstellen können, dass man das eventuell tragen kann/muss.
Davon abgesehen, dass die Leistungen natürlich auch ggf. nochmals weniger bzw. stärker eingeschränkter sind als bei einem regulären Tarif der Privaten Krankenversicherung (z.B. Generika-Pflicht, Vertragsarzt-Pflicht, Heilmittelverzeichnis mit Höchstsummen, Hilfsmittel nur der preisgünstigsten in Standardausführung nach Hilfsmittelverzeichnis der GKV, Brillen nur bis zum 18 Lebensjahr, etc.) Das ist alles meines Erachtens nach in Ordnung, man steht damit ja nicht per se schlechter dar.
Man muss das alles aber vorher wissen, dass man damit mitgehen kann und es ggf. Streit mit der PKV geben kann, weil die möglicherweise Sachen anderes interpretieren als es eine reguläre GKV in ihrer jahrelangen Übung täte.
Siehe hierzu auch:
https://www.privat-patienten.de/beitrae ... n-sollten/
https://www.privat-patienten.de/fileadm ... praxen.pdf
https://www.kbv.de/media/sp/Vereinbarun ... en_PKV.pdf
https://www.privat-patienten.de/fileadm ... AVB_BT.pdf
Sofern tatsächlich doch ein Wechsel in den Basistarif erwogen wird, würde ich es mir nicht nehmen lassen alle Versicherungsleistungen, die über den Basistarif hinausgehen, in entsprechende adäquate Krankenzusatzversicherungen umzustellen. Der Anspruch resultiert aus § 204 Abs. 1 Satz 2 VVG.
Alle Aussagen aber natürlich ohne Gewähr und als Laie erstellt.
Ich führe mal etwas aus, jedoch bitte als "ohne Gewähr" zu verstehen und es spiegelt nur meinen persönlichen Kenntnisstand wieder.
Als Basistarif-Versicherte*r erhält man einen "Behandlungsausweis" zu deren Vorlage man verpflichtet ist und der die Funktion hat, dass die Leistungserbringer*innen auf den Basistarif hingewiesen werden, jedoch nicht zur Behandlung nach den Basistarifsätzen verpflichtet und auch keine Abrechnung vornimmt wie die GKV-Karte. Zeigt man im übrigen den Behandlungsausweis nicht vor, führt das zu einem Verwaltungskostenabschlag von 5 Euro pro Behandlung, höchstens 50 Euro im Kalenderjahr.
Ausgenommen von der Behandlungs/Vertragsfreiheit sind Ärzt*innen die von der Kassenärztlichen Vereinigung als "bestellte Ärzt*innen" zur Behandlung der Basistarif-Versicherten verpflichtet sind und natürlich Notfallbehandlungen. Bei den bestellten Ärzt*innen kann es sich je nach Wohnortlage aber auch nicht automatisch um den "nächsten Ärzt" um die Ecke handeln, es ist dafür möglicherweise eine Fahrtstrecke in Kauf zu nehmen die ggf. auch mit erheblichem Aufwand verbunden sein könnte.
Man kann selbstverständlich sich auch von den Vertrags-Ärzt*innen seiner Wahl behandeln lassen, die näher am Wohnort wären, diese können jedoch die Behandlung nach den Basistarif-Sätzen ablehnen und stellen bei Einverständnis des Versicherten die regulären Sätze in Rechnung. Die Differenz ist dann selbst aus der eigenen Tasche zu begleichen, die Private Krankenversicherung würde nur die Basistarif-Sätze erstatten.
Jedoch darüber hinaus "kann" mit der Vorlage dieses Ausweises eine Abrechnung der erbrachten medizinischen Leistungen auch direkt vom Leistungserbringer mit der privaten Krankenversicherung erfolgen, sofern auch Sie damit einverstanden sind. Das setzt jedoch voraus, dass die Arztpraxis damit auch einverstanden ist die Rechnung "direkt" an die PKV zu senden - ansonsten ist es das gleiche spiel wie bisher: Rechnung erhalten und weiterreichen. Siehe auch hierzu die Allgemeinen Versicherungsbedingungen zum Basistarif, diesen Komplett - einschließlich der Leistungen - durchzulesen kann ich nur empfehlen.
Beide Varianten sind aber auch mit dem Gedanken verknüpft, dass eine Abrechnung nach den niedrigen Sätzen des Basistarifes erfolgt. Sofern nicht, wird hier aller Wahrscheinlichkeit eine Rechnung an den/die Versicherte*n weitergereicht, mit der Bitte die noch ausstehende Differenz zu begleichen, welche über den Basistarif hinausgeht.§ 6 AVB BT
(3) Der Versicherer ist berechtigt, in vertraglichem Umfang unmittelbar an den Rechnungssteller zu leisten, wenn dieser ihm die den Anforderungen von Absatz 1 genügende Rechnung übersendet. Der vertragliche Anspruch des Versicherungsnehmers ist insoweit erfüllt.
(4) Reicht der Versicherungsnehmer die Rechnung zur Erstattung ein ohne einen Nachweis darüber beizufügen, dass er die Forderung des Rechnungstellers erfüllt hat, ist der Versicherer berechtigt, unmittelbar an den Rechnungsteller zu leisten. Der vertragliche Anspruch des Versicherungsnehmers ist insoweit erfüllt.
Ich persönlich würde daher subsumieren, sofern man eine Arztpraxis (Ambulant und Zahnarzt) hat, die im erreichbaren Umfeld liegt und welche mit einer Abrechnung nach den Sätzen des Basistarifs garantiert einverstanden ist oder halt ggf. von der KVB bestellt wurden, ist es dann einfacher, da man die Rechnung dann direkt weitergeben kann oder die Arztpraxis es ggf. direkt der PKV zusenden kann, als wenn wir jetzt von eine Arztpraxis ausgehen, welche diese (vermeintliche) "Zusatzarbeit" sich nicht antun möchte oder mit einer Abrechnung nach den Sätzen und Einschränkungen des Basistarifes nicht Einverstanden ist.
Der Basistarif ist nicht "mies", er ist meines Erachtens nach sogar gut - bis auf die Sätze. Aufgrund der niedrigeren Sätze fällt daher durch die Differenz mit den Regelsätzen ggf. eine wiederkehrende "Eigenbeteiligung" an, wenn man jetzt einen beliebigen Arzt aufsucht, der nicht einer Behandlung nach dem Basistarif mitgeht. Das muss man halt sich ggf. darauf einstellen können, dass man das eventuell tragen kann/muss.
Davon abgesehen, dass die Leistungen natürlich auch ggf. nochmals weniger bzw. stärker eingeschränkter sind als bei einem regulären Tarif der Privaten Krankenversicherung (z.B. Generika-Pflicht, Vertragsarzt-Pflicht, Heilmittelverzeichnis mit Höchstsummen, Hilfsmittel nur der preisgünstigsten in Standardausführung nach Hilfsmittelverzeichnis der GKV, Brillen nur bis zum 18 Lebensjahr, etc.) Das ist alles meines Erachtens nach in Ordnung, man steht damit ja nicht per se schlechter dar.
Man muss das alles aber vorher wissen, dass man damit mitgehen kann und es ggf. Streit mit der PKV geben kann, weil die möglicherweise Sachen anderes interpretieren als es eine reguläre GKV in ihrer jahrelangen Übung täte.
Siehe hierzu auch:
https://www.privat-patienten.de/beitrae ... n-sollten/
https://www.privat-patienten.de/fileadm ... praxen.pdf
https://www.kbv.de/media/sp/Vereinbarun ... en_PKV.pdf
https://www.privat-patienten.de/fileadm ... AVB_BT.pdf
Sofern tatsächlich doch ein Wechsel in den Basistarif erwogen wird, würde ich es mir nicht nehmen lassen alle Versicherungsleistungen, die über den Basistarif hinausgehen, in entsprechende adäquate Krankenzusatzversicherungen umzustellen. Der Anspruch resultiert aus § 204 Abs. 1 Satz 2 VVG.
Alle Aussagen aber natürlich ohne Gewähr und als Laie erstellt.
Das kann ich leider tatsächlich nicht beantworten. Nur die Vermutung, dass die Kombination mit der Beihilfe natürlich "günstiger" wäre für alle Beteiligten und daher bevorzugt werden würde von den Trägern. Die Nutzung des Basistarifes mit der Beihilfe brächte sogar eine geringere Eigenbeteiligung bei einer Abrechnung mit Regelsätzen mit sich, da die Beihilfe wie üblich die regulären Sätze zahlen würde. "Ob" man aber trotzdem mit bestehender berücksichtigungsfähigkeit in der Beihilfe das Kind in einen Voll-Basistarif-Vertrag wechseln lassen kann, weiß ich nicht gesichert. Vom "Gefühl" her sollte das gehen - ob es aber durchgeht?Bernie hat geschrieben: ↑21. Apr 2025, 11:40In Folge wäre meine Gretchenfrage hinfällig: kommt meine Tochter über ihre gesetzl. Vertreterin an einen Voll-Basistarif nur bei einem Wegfall meines Beihilfeanspruches für Angehörige, was ich wohl nicht direkt(Kindergeldverzicht, keinen Beihilfeantrag meinerseits?) beeinflussen kann?
Re: Beihilfe & PKV - eine Nutzungsverpflichtung zu Gunsten beihilfefähiger Angehörigen?
Hallo Saxum,
herzlichen Dank für die umfangreiche Detail-Mühe in dem Kommentar!
Fazit:
- tatsächlich unterschiedliche Handhabung der privaten Krankenversicherer betr. der Abrechnungsverfahren (PKV & Arzt - vertragsabhängig mit/ohne Rechnungen) im Basisvolltarif;
- es gibt wohl leider keine grundsätzliche ja/nein – Antwort bezüglich meiner Angelegenheit.
Insofern Anerkennung und Dank an das Forum!
Ich werde in meinem Umfeld (betreutes Wohnen) versuchen eine bürokratische Verfahrensunterstützung/-Hilfe „meines Vertrauens“ in der Sache zu finden. Schönes Wochenende,
Bernie
herzlichen Dank für die umfangreiche Detail-Mühe in dem Kommentar!
Fazit:
- tatsächlich unterschiedliche Handhabung der privaten Krankenversicherer betr. der Abrechnungsverfahren (PKV & Arzt - vertragsabhängig mit/ohne Rechnungen) im Basisvolltarif;
- es gibt wohl leider keine grundsätzliche ja/nein – Antwort bezüglich meiner Angelegenheit.
Insofern Anerkennung und Dank an das Forum!
Ich werde in meinem Umfeld (betreutes Wohnen) versuchen eine bürokratische Verfahrensunterstützung/-Hilfe „meines Vertrauens“ in der Sache zu finden. Schönes Wochenende,
Bernie
Re: Beihilfe & PKV - eine Nutzungsverpflichtung zu Gunsten beihilfefähiger Angehörigen?
Gerne, aber ganz kurz trotzdem noch: der Basistarif ist bei allen Anbietern exakt der gleiche. Daher ist das von mir beschriebene Abrechnungsverfahren für den Basistarif auch ziemlich das gleiche.
Nur halt nicht „Karte rein & Forget“ a’la GKV.
„Rein-Raus-Forget“ käme vielleicht noch hin wenn der Arzt es direkt an die PKV schickt und alles ordentlich nach Basistarif-Vorgaben (der ja weniger leistet) berechnet.
Viel Glück grundsätzlich.
Nur halt nicht „Karte rein & Forget“ a’la GKV.
„Rein-Raus-Forget“ käme vielleicht noch hin wenn der Arzt es direkt an die PKV schickt und alles ordentlich nach Basistarif-Vorgaben (der ja weniger leistet) berechnet.
Viel Glück grundsätzlich.