Ich habe jetzt 25 Jahre als Vollzeit verbeamtet an einer Schule gearbeitet.
Für meine Eingliederungsmaßnahme wurde jetzt von meiner Amtsärztin festgelegt, dass nach der Eingliederung eine Dienstfähigkeit von 50% zu erwarten sei.
Daher wurde zu Beginn der Wiedereingliederung mein Beschäftigungsverhältnis auf Teilzeitkraft mit 50% Beschäftigung umgestellt und damit natürlich auch meine Bezüge entsprechend gekürzt.
Das ist für mich erst einmal nachvollziehbar.
Was ich mich frage ist jetzt:
Was passiert, wenn die Eingliederungsmaßnahme scheitert?
Welches Beschäftigungsverhältnis wird dann für die Pension bzw. für die Zeit zwischen gescheiterter Eingliederung und Pensionierung angenommen.
Bleibe ich dann bis zur vorzeitigen Pensionierung eine Teilzeitkraft oder werde ich dann wieder als Vollzeitkraft eingestuft?
Vielleicht hat ja jemand dieses Prozedere bereits durchlaufen.
Einstufung als Teilzeitkraft wegen bedingter Dienstfäfhigkeit.
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Re: Einstufung als Teilzeitkraft wegen bedingter Dienstfäfhigkeit.
Die Zeit der Wiedereingliederung betreffend bin ich nicht ganz sicher. Wenn du nach erfolgreicher Wiedereingliederung offiziell eine Teilzeitstelle hast, dann wirken sich diese Zeiten entsprechend bei den pensionsfähigen Zeiten aus. Ich würde mal bei PR / Gewerkschaft nachfragen, ob der von dir beschriebene Automatismus zulässig ist oder ob du der Stundenreduzierung nicht hättest zustimmen müssen. Dir müsste schriftlich vorliegen, ab wann die Stundenreduzierung gelten soll und kannst am Datum sehen, ob sie die Phase der Wiedereingliederung einschließt. M.W. dürfte das nicht sein, aber ich bin nicht ganz sicher.
Re: Einstufung als Teilzeitkraft wegen bedingter Dienstfäfhigkeit.
Wie haben Sie denn zuvor gearbeitet? Wurden Sie bereits teildienstfähig geschrieben oder nicht?
Wenn Sie lt. AA und Dienstherrn bereits teildienstfähig sind und hier keinen Widerspruch eingelegt haben, dann bestimmt Ihr Landesrecht, wie die Besoldung und somit auch die Anrechnung auf die Pension erfolgen muss.
Wenn Sie zuvor VZ gearbeitet haben, dann erfolgt idR auch weiterhin die Besoldung VZ und die Eingliederung wird auch auf das VZ-Maß bemessen, d.h. Ziel ist das Volldeputat. Es steht Ihnen danach frei auch in TZ zu gehen, aber "zwingen", kann man Sie ohne bestätigte und akzeptierte Teildienstfähigkeit nicht.
Wie gesagt, Sie müssen irgendwas vom AA und dem DH in der Hand haben, mit dem Sie ggf. auch anwaltlich vorgehen können. Das BEM hat nichts mit Ihrem Deputat zu tun.
Wenn Sie lt. AA und Dienstherrn bereits teildienstfähig sind und hier keinen Widerspruch eingelegt haben, dann bestimmt Ihr Landesrecht, wie die Besoldung und somit auch die Anrechnung auf die Pension erfolgen muss.
Wenn Sie zuvor VZ gearbeitet haben, dann erfolgt idR auch weiterhin die Besoldung VZ und die Eingliederung wird auch auf das VZ-Maß bemessen, d.h. Ziel ist das Volldeputat. Es steht Ihnen danach frei auch in TZ zu gehen, aber "zwingen", kann man Sie ohne bestätigte und akzeptierte Teildienstfähigkeit nicht.
Wie gesagt, Sie müssen irgendwas vom AA und dem DH in der Hand haben, mit dem Sie ggf. auch anwaltlich vorgehen können. Das BEM hat nichts mit Ihrem Deputat zu tun.
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Re: Einstufung als Teilzeitkraft wegen bedingter Dienstfäfhigkeit.
Du solltest einmal schauen, ob die Bezüge denen einer Teilzeitkraft von 50% entsprechen. Normalerweise erhältst Du bei begrenzter Dienstfähigkeit einen Zuschlag, der nicht ganz wenig ist.
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Re: Einstufung als Teilzeitkraft wegen bedingter Dienstfäfhigkeit.
Ich schätze das so ein: Nach erfolgter Mitteilung durch die personalverwaltende Stelle, die auf der amtsärztlichen Einschätzung beruht, bist Du ab dem dort genannten Zeitpunkt teildienstfähig mit 50%. Der Stundenreduzierung musst Du nicht zustimmen, dafür lief das Verfahren zur Überprüfung der Dienstfähigkeit. Natürlich könnte man gegen diesen Bescheid Widerspruch einlegen und gegebenenfalls auch Klage erheben, wenn man mit dem Ergebnis nicht einverstanden ist.Dienstunfall_L hat geschrieben: ↑25. Mär 2025, 01:21 Die Zeit der Wiedereingliederung betreffend bin ich nicht ganz sicher. Wenn du nach erfolgreicher Wiedereingliederung offiziell eine Teilzeitstelle hast, dann wirken sich diese Zeiten entsprechend bei den pensionsfähigen Zeiten aus. Ich würde mal bei PR / Gewerkschaft nachfragen, ob der von dir beschriebene Automatismus zulässig ist oder ob du der Stundenreduzierung nicht hättest zustimmen müssen. Dir müsste schriftlich vorliegen, ab wann die Stundenreduzierung gelten soll und kannst am Datum sehen, ob sie die Phase der Wiedereingliederung einschließt. M.W. dürfte das nicht sein, aber ich bin nicht ganz sicher.
Die Wiedereingliederung hat das Ziel, Dich langsam an die volle Arbeitsbelastung von 50% heranzuführen.