Muss meine alte Behörde bei Versetzung meine Beurteilung auswerten/benoten?

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Sachs
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Muss meine alte Behörde bei Versetzung meine Beurteilung auswerten/benoten?

Beitrag von Sachs »

Hallo,

ich hätte mal eine Frage, zu der Beurteilung in meiner alten Behörde. Vorab ein paar Randdaten:

Beurteilungszeitraum: 01.07.2020 bis 30.06.2023

Erstellung der Beurteilung: August 2023

Versetzung innerhalb der Bundesverwaltung (Ministerium zum Bundesamt): 01.07.2024

Auswertung der Beurteilung: November 2024

Aufgrund meiner Versetzung wurde mir von meiner alten Behörde nun mitgeteilt, dass eine Bewertung/Benotung unterbleiben würde und die Beurteilung an meine neue Behörde geschickt wird, damit diese dann die Beurteilung zur Personalakte nehmen kann.

Ist dieses Vorgehen richtig? Ich finde es eher als Nachteil, wenn man mir jetzt die Bewertung verweigert, nur weil ich nicht mehr in der Behörde bin, zumal das eine gute Beurteilung gewesen wäre und den gesamten Beurteilungszeitraum in der alten Behörde gewesen bin.

In der BLV habe ich auf anhieb nichts dazu finden können und vielleicht hatte jemand so einen Fall bzw. weiß, ob dazu was in den VwV zu finden ist?

Warum ist mir das wichtig ... weil ich noch gerne bei der neuen Behörde in ein Aufstiegsverfahren (mD nach gD) gehen möchte und keine Beurteilungslücken haben möchte!

Danke im Voraus
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Aufsteiger85
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Re: Muss meine alte Behörde bei Versetzung meine Beurteilung auswerten/benoten?

Beitrag von Aufsteiger85 »

Sachs hat geschrieben: 10. Dez 2024, 20:12 Beurteilungszeitraum: 01.07.2020 bis 30.06.2023

Erstellung der Beurteilung: August 2023

Versetzung innerhalb der Bundesverwaltung (Ministerium zum Bundesamt): 01.07.2024

Auswertung der Beurteilung: November 2024
Eigentlich müsste dir die Beurteilung noch von deiner alten Dienstbehörde eröffnet werden, die du mit dem Ende des Beurteilungszeitraumes verlassen hast. Wäre der Beurteilungszeitraum ein anderer gewesen, hätte ohnehin eine Anlassbeurteilung wegen des Wechsels der Behörde und des Vorgesetzten erfolgen müssen (bzw. sollen), siehe §21 BBG:
(1) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtinnen und Beamten sind regelmäßig, mindestens jedoch alle drei Jahre, zu beurteilen. Sie sind zusätzlich zu beurteilen, wenn es die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse erfordern.
Etwaige Ansprüche entstehen aus einer Beurteilung ja ohnehin erstmal nicht - wie die neue Behörde mit der Beurteilung umgeht, ist ihr überlassen.
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