Ich kann nur den Kommentar Baßlperger zum BayBG zitieren (Erläuterung Nr. 7 zu Art. 82):
"Verwaltung des eigenen Vermögens"
Demnach ist die Verwaltung eigenen Vermögens als ein genehmigungsfrei gestellter Tatbestand ein Auffangtatbestand nur für Fälle, die nicht wegen Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a bis c genehmigungspflichtig sind. Damit ist grundsätzlich genehmigungsfrei die Verwaltung von Kapitalvermögen, wenn und soweit sie nicht mit einer Unternehmensleitung oder -mitleitung (hört sich bei Dir danach an) oder einer Organstellung in einem Unternehmen verbunden ist. Die Disposition über Wertpapiere und die Verwaltung von Haus- und Grundbesitz sind Verwaltung eigenen Vermögens.
Im Kommentar wird weiter ausgeführt, dass wegen der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG die Verwaltung des eigenen Kapital- sowie auch des Liegenschaftsvermögens und die Nutznießung hieraus grundsätzlich genehmigungsfrei sind (Wagner, Nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten des Beamten, NVwZ 1989, 515/517; Battis, § 100 BBG, Rn. 4; Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, § 7 Rn. 32). Dabei gehört auch die Verwaltung und Bewirtschaftung der Vermögenswerte des Beamten zu der geschützten Nutzung des Eigentums. Auch die Vermietung oder Verpachtung von eigenen Grundstücken oder Räumen und die damit zusammenhängenden Tätigkeiten sind von der Genehmigungspflicht ausgenommen (Wagner, a.a.O. S. 517; Schnellenbach, Rz. 271). Nach Geis (GKÖD I K § 66 a. F. Rz. 35) und Wagner (a.a.O., S. 517) soll bei der Verwaltung eines „großen“, bzw. „schwer überschaubaren Vermögens“ hingegen von einer gewerblichen Tätigkeit auszugehen sein. Diese Auffassung bringt jedoch schwerwiegende Abgrenzungsprobleme mit sich, denn es ist kein objektiver Maßstab für die Unterscheidung ein s „großen“ von einem „noch nicht großen“ Vermögen denkbar (wie hier: Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, § 7, Rn. 32/Fußnote 160). Es bestehen aber auch insofern Bedenken, als der Beamte zum einen über Art. 14 Abs. 1 GG eine gesicherte Rechtsstellung besitzt, die von der Größe des Vermögens unabhängig sein muss. Entscheidend für eine Beschränkung von Nebentätigkeiten ist allein der zeitliche Aufwand (Schnellenbach, a.a.O.; Baßlsperger, ZBR 2004, 369/379). Wenn es jedoch wegen der Intensität der für die Verwaltung des eigenen Vermögens erforderlichen Zeitaufwands zu einer Verletzung der dienstlichen Pflichten des Beamten im konkreten Einzelfall kommen sollte, dann bietet die Auskunftspflicht und die Untersagungsmöglichkeit nach Abs. 2 hinreichend Spielraum, um die Interessen des Dienstherrn zu schützen. Eine Wertung der Verwaltung eines „größeren Vermögens“ als genehmigungspflichtige Nebentätigkeit ist deshalb weder zulässig, noch erforderlich.
Mehr kann ich dazu nicht beitragen
