Rückzahlung von Anwärterbezügen

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Anyone27
Beiträge: 1
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Rückzahlung von Anwärterbezügen

Beitrag von Anyone27 »

Als Beamtenanwärter ist man verpflichtet Anwärterbezüge zurückzuzahlen, wenn die Ausbilung vorzeitig aus einem vom Anwärter vertretenden Grund endet.
Ist das Nichtbestehen einer Prüfung dabei vom Anwärter verschuldet?

Danke
Sheep
Beiträge: 20
Registriert: 5. Apr 2006, 16:26
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Beitrag von Sheep »

Hallo, diese Frage stelle ich mir auch gerade und es wäre nett, wenn sie jemand beantworten könnte. Also ich meine jetzt nicht, dass es jemand nicht schafft weil er zu faul ist sondern ich rede davon, dass sich jemand wirklich Mühe gibt aber einfach zu untalentiert ist, das Studium zu bestehen.
Muss man in so einem Fall die Anwärterbezüge auch zurückzahlen?
Columbus

Beitrag von Columbus »

Soweit ich weiß liegt es im Ermessen der Einstellungsbehörde, ob sie es wirklich macht oder nicht. Aber ganz genau weiß ich es auch nicht.
Lexa
Beiträge: 2
Registriert: 11. Aug 2010, 11:39
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Beitrag von Lexa »

Soweit ich informiert bin muss man die Studiengebühren zurückzahlen, wenn man die Asubildung abbricht. Das Gehalt hingegen nicht.

Wenn man allerdings durch die Zwischenprüfung und Abschlussprüfung fällt, dann muss man nichts zurückzahlen.

Wie hoch allerdings die Studiengebühren sind, kann ich nicht sagen. Ich hab mehr aus unlauteren Quellen gehört, dass man ungefähr 3000 € zurückzahlen muss, wenn man kurz vor dem Abschluss abbricht.
Gerda Schwäbel
Beiträge: 655
Registriert: 10. Jul 2008, 13:35
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Re: Rückzahlung von Anwärterbezügen

Beitrag von Gerda Schwäbel »

Anyone27 hat geschrieben:Als Beamtenanwärter ist man verpflichtet Anwärterbezüge zurückzuzahlen, wenn die Ausbilung vorzeitig aus einem vom Anwärter vertretenden Grund endet.
Ist das Nichtbestehen einer Prüfung dabei vom Anwärter verschuldet?

Danke
Das kommt auf den Einzelfall an. Wenn der Dienstherr den Eindruck hat, dass das endgültige Nichtbestehen absichtlich herbeigeführt wurde, ist eine Rückzahlung wahrscheinlich, wenn erkennbar ist, dass zwar der Wille da war, die Fähigkeiten aber kein besseres Ergebnis zulassen, dass besteht eher keine Rückzahlungsverpflichtung.

Viele Grüße
Gerda
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