B2D2S hat geschrieben: ↑2. Aug 2021, 00:13
ich bin neu im ÖD und frage mich, was es mit den 5 Jahren im ÖD auf sich hat.
Der Anspruch auf ein Ruhegehalt setzt in der Regel eine versorgungsrechtliche Wartezeit von 5 Jahren voraus (§ 32 BeamtStG und entsprechendes Landesrecht).
B2D2S hat geschrieben: ↑2. Aug 2021, 00:13
Hat man ab dann Ruhegehaltsansprüche oder Rentenansprüche?
Ruhegehaltsansprüche, da man als Beamter in der Rentenversicherung wie eigentlich allgemein bekannt sein sollte versicherungsfrei ist.
B2D2S hat geschrieben: ↑2. Aug 2021, 00:13
Gilt das nur, wenn man 5 Jahre auf Lebenszeit verbeamtet ist/war? Zählt die Zeit der Verbeamtung auf Probe auch mit? Auch die Zeit aus eventuellen Angestellten-Vorzeiten?
Nein, ja und vielleicht. Es kommt auf das jeweilige Landesrecht an. Sehen Sie darin nach. Für Bundesbeamte wäre es § 4 BeamtVG.