Rente und Pension doppelte Anrechnung der Zeiten
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Rente und Pension doppelte Anrechnung der Zeiten
Hallo,
ich beziehe seit zwei Jahren Pension.
Dieses Jahr bekomme ich dann noch eine Rente aus Angestellten- und Arbeiterzeiten.
Nur Pension komme ich auf ca. 55%.
Den Rentenbescheid habe ich schon erhalten.
Nun zu meinen Fragen:
1. Da ich vier Jahre als angestellter Lehrer gearbeitet habe, wurde mir diese Zeit als ruhegehaltsfähige Zeit angerechnet und war damit Pensionswirksam.
Gleichzeitig habe ich aber auch die vier Jahre in die Rentenversicherung eingezahlt.
Werden die vier Jahre nun doppelt angerechnet, oder werden mir die vier Jahre einmal abgezogen?
2. Falls ja, von welcher Zeit? Als Beamter oder als Rentner?
3. Ich komme auf gar keinen Fall an die 71% (Höchstsatz)
4. Kann mir vieleicht jemand sagen, wie das genau berechnet wird?
Vielen Dank!
ich beziehe seit zwei Jahren Pension.
Dieses Jahr bekomme ich dann noch eine Rente aus Angestellten- und Arbeiterzeiten.
Nur Pension komme ich auf ca. 55%.
Den Rentenbescheid habe ich schon erhalten.
Nun zu meinen Fragen:
1. Da ich vier Jahre als angestellter Lehrer gearbeitet habe, wurde mir diese Zeit als ruhegehaltsfähige Zeit angerechnet und war damit Pensionswirksam.
Gleichzeitig habe ich aber auch die vier Jahre in die Rentenversicherung eingezahlt.
Werden die vier Jahre nun doppelt angerechnet, oder werden mir die vier Jahre einmal abgezogen?
2. Falls ja, von welcher Zeit? Als Beamter oder als Rentner?
3. Ich komme auf gar keinen Fall an die 71% (Höchstsatz)
4. Kann mir vieleicht jemand sagen, wie das genau berechnet wird?
Vielen Dank!
Re: Rente und Pension doppelte Anrechnung der Zeiten
zu 2) Rente geht in DE immer vor Pension (ist so festgelegt). Wird dir also von deiner Beamtenversorgung was abgezogen.
zu 3) Höchstsatz ist 71,75% außer bei DDU durch Dienstunfall. Dann sind es 75%
zu 3) Höchstsatz ist 71,75% außer bei DDU durch Dienstunfall. Dann sind es 75%
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Re: Rente und Pension doppelte Anrechnung der Zeiten
Hallo und danke für die Antwort.
Ist aber nicht ganz beantwortet.
Es geht ja um die doppelte Anrechnung der Dienstzeiten. Vier Jahre ruhegehaltswirksam und vier Jahre Rentenwirksam. Wird das wirklich so gemacht, oder werden an einer Stelle die vier Jahre nachträglich abgezogen, so dass sie nur für die Pension oder nur für die Rente angerechnet werden?
Oder spielt das überhaupt keine Rolle, da ich sowoeso unter dem Höchstsatz liege?
Vielen Dank!
Ist aber nicht ganz beantwortet.
Es geht ja um die doppelte Anrechnung der Dienstzeiten. Vier Jahre ruhegehaltswirksam und vier Jahre Rentenwirksam. Wird das wirklich so gemacht, oder werden an einer Stelle die vier Jahre nachträglich abgezogen, so dass sie nur für die Pension oder nur für die Rente angerechnet werden?
Oder spielt das überhaupt keine Rolle, da ich sowoeso unter dem Höchstsatz liege?
Vielen Dank!
Re: Rente und Pension doppelte Anrechnung der Zeiten
Ja, das wird so gemacht.
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Re: Rente und Pension doppelte Anrechnung der Zeiten
Also mit 4 Jahren hast du keinen Rentenanspruch. Dafür brauchst 60 Betragsmonate. Den kannst du mit einem Minijob und eigenen Beiträgen aber noch erwerben. Beim Bund, an dem sich die Länder mit ihrem Versorgungsrecht orientieren, ist es zum Stichtag der Pension wie folgt geregelt:Wolfgangchen hat geschrieben: ↑1. Mär 2021, 16:24 1. Da ich vier Jahre als angestellter Lehrer gearbeitet habe, wurde mir diese Zeit als ruhegehaltsfähige Zeit angerechnet und war damit Pensionswirksam.
Gleichzeitig habe ich aber auch die vier Jahre in die Rentenversicherung eingezahlt.
Werden die vier Jahre nun doppelt angerechnet, oder werden mir die vier Jahre einmal abgezogen?
Vielen Dank!
Es ist so viel an Rente pensionsunschädlich, wie a) der Differenzbetrag der Pensionsberechnung mit und ohne die Rentenzeiten und b) maximal die Maximalpension.
https://www.gesetze-im-internet.de/beamtvg/__55.html
a) kann bei dir nicht zusammenkommen, weil der Pensionsanspruch höher als der erworbene Rentenanspruch ist. Das kann sich ändern, wenn du weiteren Rentenanspruch erwirbst. Und b) bei derzeit 55% bist weit weg von der Maximalpension.
Zum jeweiligen Landesrecht rufst bei deiner Versorgungskasse an.
Re: Rente und Pension doppelte Anrechnung der Zeiten
Ich habe ein ähnliches Problem. Vor meiner Beamtenzeit habe ich eine Ausbildung, den Wehrdienst und ein Studium absolviert. Danach bin ich in ein Beamtenverhältnis eingetreten. Mein Ruhegehaltsprozentsatz beträgt 68%. Wehrdienst und Studium sind bei mir ruhegehaltsfähig. Meine Rente beläuft sich lt. Rentenbescheid auf 68€ monatlich. Auch hier ist die Wehrdienstzeit berücksichtigt. Kann der Wehrdienst bei der Rente berücksichtigt werden und bei der Pension komplett wegfallen?
Re: Rente und Pension doppelte Anrechnung der Zeiten
Der Wehrdienst wird in beiden Alterssicherungssystemen berücksichtigt.
Re: Rente und Pension doppelte Anrechnung der Zeiten
und was bedeutet das dann? Bekomme ich von beiden Systemen anteilmässig die Alterssicherung?
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Re: Rente und Pension doppelte Anrechnung der Zeiten
Hallo.
Wenn Du Deine Rente bekommst wird eine fiktive Rechnung gemacht wie hoch Deine persönliche Höchstversorgung vom 17Lj bis zum Versorgungsfall wäre.
Deine Gesamtversorgung wird auf diesen Betrag begrenzt. Wenn Du darüber liegst bekommst Du die Rente aber bei Deiner Pension wird der Betrag darüber ein Ruhensbetrag. Um den wird die Pension gekürzt.
Im § 55 2.1 BeamtVG steht wie gerechnet wird.
Wenn Du Deine Rente bekommst wird eine fiktive Rechnung gemacht wie hoch Deine persönliche Höchstversorgung vom 17Lj bis zum Versorgungsfall wäre.
Deine Gesamtversorgung wird auf diesen Betrag begrenzt. Wenn Du darüber liegst bekommst Du die Rente aber bei Deiner Pension wird der Betrag darüber ein Ruhensbetrag. Um den wird die Pension gekürzt.
Im § 55 2.1 BeamtVG steht wie gerechnet wird.
Re: Rente und Pension doppelte Anrechnung der Zeiten
heisst das, dass ich auf jeden Fall an Pension meine jetzige Pension minus maximale Rente also in meinem Fall 68€. bekomme.
Re: Rente und Pension doppelte Anrechnung der Zeiten
Warum wird die Höchstversorgung vom 17. Lebensjahr an gerechnet? Meine Ausbildung, die zwingend Voraussetzung zur späteren Verbeamtung war, wurde bereits mit 15 Jahren nach dem Hauptschulabschluss begonnen. Heißt das, zwei Jahre für lau gelernt?
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Re: Rente und Pension doppelte Anrechnung der Zeiten
Hallo.
Bis vor ein paar Jahren und bei mir war es so. Lehre ab 13. Heute steht ja da eventuell Zeiten vor 17.
Vielleicht hast Du ja noch die vorher Ausgabe. Oder mußt mal schauen was Sie geändert haben.
Aber wenn es jetz erst passiert gilt ja das neue wenn Du beim Bund bist.
Bis vor ein paar Jahren und bei mir war es so. Lehre ab 13. Heute steht ja da eventuell Zeiten vor 17.
Vielleicht hast Du ja noch die vorher Ausgabe. Oder mußt mal schauen was Sie geändert haben.
Aber wenn es jetz erst passiert gilt ja das neue wenn Du beim Bund bist.
Re: Rente und Pension doppelte Anrechnung der Zeiten
Mit Hauptschulabschluss hättest du nur Beamter im einfachen Dienst werden können (ohne Prüfung nur durch Unterschrift für den einfachen Dienst)
Für den mittleren Dienst wäre Realschulabschluß Voraussetzung gewesen (mit vorherigen Eignungstest und abschließender Prüfung für den mittleren Dienst)
Die abgeschlossene Ausbildung hat dann den Realschulabschluß ersetzt.
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Re: Rente und Pension doppelte Anrechnung der Zeiten
Hallo.
Wenn Du Rente bekommst wird eine fiktive Berechnung für Deine Höchstpension gemacht. Vom 17 Lj bis zum Versorgungsfall Egal was du gemacht hast
oder was wann wie wo angerechnet worden ist.
Das ist Deine Höchstgrenze für die Versorgung.
Wenn Deine ganze Rente und Deine aktuelle Versorgung zusammen diesen Betrag übersteigen wird Dein Ruhegehalt um diesen Betrag gekürzt.
Die Rente bekommst Du ungekürzt. Auch im BeamtVG §55.2 Sind nur 3 Sätze
Entschuldige hab ich eben erst gelesen. Ist in Berlin auch §55.2
Wenn Du Rente bekommst wird eine fiktive Berechnung für Deine Höchstpension gemacht. Vom 17 Lj bis zum Versorgungsfall Egal was du gemacht hast
oder was wann wie wo angerechnet worden ist.
Das ist Deine Höchstgrenze für die Versorgung.
Wenn Deine ganze Rente und Deine aktuelle Versorgung zusammen diesen Betrag übersteigen wird Dein Ruhegehalt um diesen Betrag gekürzt.
Die Rente bekommst Du ungekürzt. Auch im BeamtVG §55.2 Sind nur 3 Sätze
Entschuldige hab ich eben erst gelesen. Ist in Berlin auch §55.2
Zuletzt geändert von Gertrud1927 am 12. Mär 2021, 17:26, insgesamt 2-mal geändert.