Beamter auf Widerruf - Abbruch

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EStG1608
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Beamter auf Widerruf - Abbruch

Beitrag von EStG1608 »

Hallo Liebe Leute,

ich bin seit 01.10.19 Beamter auf Widerruf in BaWü. Aus persönlichen Gründen möchte ich das duale Studium abbrechen und in meiner früheren Tätigkeit, als Angestellter in der freien Wirtschaft, einsteigen.

Ich möchte ungern die Bezüge zurückzahlen und bin dabei auf den § 3 Anwärterauflagenverordnung - AnwAuflVO gestoßen. Wenn ich den ersten Absatz lese, bezieht dieser sich auf den dritten und vierten Absatz oder kann ich unabhängig davon innerhalb von 7 Monaten um Entlassung bitten ohne Bezüge zurückzahlen zu müssen?

Ich hab leider nichts passendes im Forum gefunden und würde mich freuen, wenn jemand fit in der Thematik ist und mir helfen könnte.

Danke und liebe Grüße
Gerda Schwäbel
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Re: Beamter auf Widerruf - Abbruch

Beitrag von Gerda Schwäbel »

Im § 3 gibt es weder einen ersten, einen dritten noch einen vierten Absatz. Es gibt einen einzigen Satz und der zeigt vier Möglichkeiten auf, wie ein Ausscheiden aus dem Vorbereitungsdienst nicht zu einer Rückforderung der Anwärterbezüge führt.
Damit die Nummer 1 erfüllt ist, müssen Sie innerhalb von 7 Monaten ausscheiden, also spätestens mit Ablauf des 30.04.2020. Dass Sie innerhalb von 7 Monaten die Entlassung beantragen, genügt nicht. Und "nicht zu einer Rückforderung führt", bezieht sich natürlich nur auf die Anwärterbezüge unter Auflage. Wenn Sie nächste Woche die Entlassung mit Ablauf des 15. Januar beantragen und - weil der Januar-Zahltag schon abgerechnet ist - die volle Zahlung für Januar erhalten, dann müssen Sie trotzdem etwas zurückzahlen.
EStG1608
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Re: Beamter auf Widerruf - Abbruch

Beitrag von EStG1608 »

Vielen lieben Dank Frau Schwäbel!!

Das mit der Rückzahlung für Januar und den Rest habe ich soweit verstanden, kann ich theoretisch dann auch schriftlich um Entlassung auf den 31.01.20 bitten, sodass ich zum 01.02.20 die neue Stelle antreten kann? Muss ich irgendwelche Fristen beachten?

Es wäre nett, wenn Sie mir noch diese Fragen beantworten könnten, damit ich voll aktiv werden kann.

Nochmals vielen Dank!
Skedee Wedee
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Re: Beamter auf Widerruf - Abbruch

Beitrag von Skedee Wedee »

§ 31 IV LBG BW.
Gerda Schwäbel
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Re: Beamter auf Widerruf - Abbruch

Beitrag von Gerda Schwäbel »

EStG1608 hat geschrieben: 18. Dez 2019, 22:15 Es wäre nett, wenn Sie mir noch diese Fragen beantworten könnten, damit ich voll aktiv werden kann.
Also ich verstehe § 31 LBG BW - anders als Skedee Wedee - so, dass in Ihrem Fall der Absatz 3 gilt. Die Entlassung auf Antrag soll für den beantragten Zeitpunkt ausgesprochen werden. Die Entlassung wird - nach meiner Einschätzung - auch dann mit Ablauf des 31.01.2020 wirksam, wenn die Entlassungsverfügung nicht mehr vor dem 31.12.2019 ausgehändigt werden kann, weil der Absatz 4 ja nur dann gilt, soweit durch Gesetz (z. B. Absatz 3) oder Verfügung (= Entlassungsverfügung) nichts anderes bestimmt ist.
Wenn Sie ganz sicher gehen wollen (ich beschäftige mich seit mehr als 20 Jahren beruflich nicht mehr mit dem Landesrecht), dann fragen Sie doch einfach auf der Geschäftsstelle Ihres Ausbildungsfinanzamts oder in Ludwigsburg (wo Sie vermutlich im Moment gerade sind). Da ist zwar höchstwahrscheinlich niemand mehr, den/die ich noch kenne, aber ich wage die Prognose, dass da weiterhin recht viel Sachverstand vorhanden ist. Und übel nimmt man Ihnen einen solchen Schritt ganz sicher nicht. Inzwischen hat sich die Erkenntnis durchgesetzt, dass es viel besser ist, jemanden rechtzeitig zu entlassen, als jemanden "mitzuschleppen", der sich unwohl fühlt, sich aber die Rückzahlung nicht leisten kann/will.
EStG1608
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Re: Beamter auf Widerruf - Abbruch

Beitrag von EStG1608 »

Guten Morgen nochmals,

danke für die Antworten und den Paragraphen. Der nächste Schritt wird auch heute die HS sein und dann noch das LBV.

Ich wollte lediglich selbst ein wenig recherchieren.

Also danke nochmals :-)
Skedee Wedee
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Re: Beamter auf Widerruf - Abbruch

Beitrag von Skedee Wedee »

Gerda Schwäbel hat geschrieben: 18. Dez 2019, 23:37 Also ich verstehe § 31 LBG BW - anders als Skedee Wedee - so, dass in Ihrem Fall der Absatz 3 gilt. Die Entlassung auf Antrag soll für den beantragten Zeitpunkt ausgesprochen werden. Die Entlassung wird - nach meiner Einschätzung - auch dann mit Ablauf des 31.01.2020 wirksam, wenn die Entlassungsverfügung nicht mehr vor dem 31.12.2019 ausgehändigt werden kann, weil der Absatz 4 ja nur dann gilt, soweit durch Gesetz (z. B. Absatz 3) oder Verfügung (= Entlassungsverfügung) nichts anderes bestimmt ist.
Wenn Sie ganz sicher gehen wollen (ich beschäftige mich seit mehr als 20 Jahren beruflich nicht mehr mit dem Landesrecht), dann fragen Sie doch einfach auf der Geschäftsstelle Ihres Ausbildungsfinanzamts oder in Ludwigsburg (wo Sie vermutlich im Moment gerade sind). Da ist zwar höchstwahrscheinlich niemand mehr, den/die ich noch kenne, aber ich wage die Prognose, dass da weiterhin recht viel Sachverstand vorhanden ist. Und übel nimmt man Ihnen einen solchen Schritt ganz sicher nicht. Inzwischen hat sich die Erkenntnis durchgesetzt, dass es viel besser ist, jemanden rechtzeitig zu entlassen, als jemanden "mitzuschleppen", der sich unwohl fühlt, sich aber die Rückzahlung nicht leisten kann/will.
Das kann gut möglich sein. Ich nahm Abs. 3 des § 31 LBG nicht an, weil dieser auf § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BeamtStG verweist. Da in § 23 BeamtStG unter anderem in Absatz 4 die Widerrufsbeamten genannt sind und in Abs. 2 und 3 die Probebeamten, schloss ich im Umkehrschluss daraus, dass Abs. 1 für die Lebenszeitbeamten gilt. Allerdings wird in Abs. 1 nur von Beamten gesprochen... Es ist daher gut möglich, dass ich gestern Abend fälschlicherweise auf Abs. 4 des § 31 LBG anstatt auf Abs. 3 verwiesen habe. Leider (oder zum Glück) bin ich nicht in der Dienststelle (sondern baue noch Stunden und Jahresurlaub ab), so dass ich im Kommentar nicht nachsehen kann.

Auf jeden Fall würde ich, wie Gerda Schwäbel bereits schrieb, Kontakt mit dem Ausbildungsfinanzamt aufnehmen. Da wird eine schnelle Lösung gefunden, denn gerade bei Widerrufsbeamten ist es sinnfrei, diese nicht zeitnah aus dem Dienst zu entlassen.
EStG1608
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Re: Beamter auf Widerruf - Abbruch

Beitrag von EStG1608 »

So ich konnte alles soweit abklären.

Innerhalb den ersten sieben Monaten kann ohne Angabe von Gründen und ohne Rückzahlung ein Antrag auf Entlassung gestellt werden, sodass es in meinem Fall möglich ist, zum 31.01.20 kündigen zu können um am 01.02.20 zu arbeiten beginnen kann.

Den Antrag soll ich an die OFD in Karlsruhe schicken und dem Finanzamt soll ich einfach bescheid geben.

Danke euch beiden für die Hilfe, schöne Feiertage und alles Gute :-)
Skedee Wedee
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Re: Beamter auf Widerruf - Abbruch

Beitrag von Skedee Wedee »

Freut mich zu hören, viel Erfolg in der Privatwirtschaft. Schöne Weihnachten und einen guten Start ins neue Jahr.
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