Wartezeit Ruhegehalt Dienstunfähigkeit

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Berufsschullehrer
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Wartezeit Ruhegehalt Dienstunfähigkeit

Beitrag von Berufsschullehrer »

Hallo miteinander,

ein Frage zu dem Thema Wartezeit Ruhgehalt, zu deren Beantwortung ich bei der Durchsicht anderer Themen und Gesetze bisher nicht wirklich schlau geworden bin.

Aufgrund einer psychischen Erkrankung (Angststörung) kann ich seit ca. 6 Wochen meinen Dienst nicht mehr ausüben.
Ein stationärer Aufenthalt zur Behandung meiner momentanen Probleme ist bereits bei Beihilfestelle und PKV beantragt. Direkt nach Bestätigung der Kostenübernahme werde ich mich in Behandlung begeben.
Ich möchte meinen Dienst nach erhoffter Genesung auf jeden Fall wieder antreten - darüber besteht überhaupt kein Zweifel meinerseits. Prinzipiell liebe ich meinen Job, nur ist mir dessen Ausübung seit ca. 1,5 Monaten aufgrund meiner derzeitigen Probleme nicht mehr möglich.

Ich mache mir nun große Sorgen, dass mir seitens der Regierung eine Dienstunfähigkeit unterstellt werden könnte, da ich (evtl.) noch gar keinen Anspruch auf ein Ruhegehalt habe - vgl. 5 Jahre Wartezeit. Dass die Regierung also aus "risikominimierenden Gründen" sagen könnte:
"Bevor der uns später mal auf der Tasche liegt, falls er seine Probleme trotz Klinikaufenthalt langfristig nicht in den Griff bekommt, unterstellen wir lieber gleich eine Dienstunfähigkeit, weil er im Moment ja noch gar keinen Anspruch auf ein Ruhegehalt hat".

Deshalb meine Frage:
Zählt das Referendariat (Beamter auf Widerruf) in Bayern mit zu der Wartezeit von 5 Jahren, die man benötigt, um überhaupt einen Anspruch auf ein Ruhegehalt zu erlangen?
Würde es zählen, hätte ich bereits über 5 Jahre Wartezeit, dann bräuchte ich mir die oben beschriebene Sorge nicht machen.

Für informative Antworten auf meine Frage wäre ich Ihnen allen sehr dankbar!!
Kerberos
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Re: Wartezeit Ruhegehalt Dienstunfähigkeit

Beitrag von Kerberos »

Berufsschullehrer hat geschrieben: 2. Dez 2019, 09:38 Deshalb meine Frage:
Zählt das Referendariat (Beamter auf Widerruf) in Bayern mit zu der Wartezeit von 5 Jahren, die man benötigt, um überhaupt einen Anspruch auf ein Ruhegehalt zu erlangen?
Ja, Die Dienstzeit wird vom Zeitpunkt der ersten Berufung in das Beamtenverhältnis ab gerechnet und nur berücksichtigt, soweit sie ruhegehaltfähig ist - Art.11 (1) Satz 2 BayBeamtVG

Ruhegehaltfähig ist die Dienstzeit, die der Beamte oder die Beamtin ab der ersten Berufung in ein Beamtenverhältnis im Dienst eines inländischen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Beamtenverhältnis zurückgelegt hat. - Art.14 (1) Satz 1 BayBeamtVG
Kerberos
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Re: Wartezeit Ruhegehalt Dienstunfähigkeit

Beitrag von Kerberos »

Niemand hat geschrieben: 2. Dez 2019, 13:27 Gut aus meinem Link zitiert.
Entschuldigung, ich habe meinen Post nur 2 Minuten später abgesetzt, er war also schon länger "in Arbeit". ;) "Dein" Link erwähnt aber nicht die konkrete Fundstelle, sondern den ganzen Art.14 BayBeamtVG und führt auch nicht zu Art.11 BayBeamtVG.

Im Übrigen finde ich es traurig nur einen Link ohne ein einziges Wort der Erläuterung zu posten. So verkommt das Forum hier zur reinen Link-Sammlung.
HansiHintermeier
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Re: Wartezeit Ruhegehalt Dienstunfähigkeit

Beitrag von HansiHintermeier »

2Dies gilt nicht für die Zeit

1.
im Beamtenverhältnis auf Widerruf im Sinn des § 4 Abs. 4 Buchst. b BeamtStG,


zählt nun das ref mit rein oder nicht?
Kerberos
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Re: Wartezeit Ruhegehalt Dienstunfähigkeit

Beitrag von Kerberos »

Ja, zählt mit. Referendariat = Vorbereitungsdienst im Sinne des § 4 Abs. 4a BeamtStG.
Berufsschullehrer
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Re: Wartezeit Ruhegehalt Dienstunfähigkeit

Beitrag von Berufsschullehrer »

Kerberos hat geschrieben: 2. Dez 2019, 15:08 Ja, zählt mit. Referendariat = Vorbereitungsdienst im Sinne des § 4 Abs. 4a BeamtStG.
Vielen Dank erst einmal für Eure Hife!

Genau diese Frage von HansiHintermeier habe ich mir eben auch gestellt...

@ Kerberos:
Bist Du Dir hierbei sicher?
Was wäre denn dann unter einem Beamtenverhältnis auf Widerrufg nach § 4 Abs. 4b BeamtStG zu verstehen?
Das Referendariat ist doch auch nur eine "vorrübergehende Wahrnehmung von Aufgaben", so wie es § 4 Abs. 4b BeamtStG eben beschreibt...
HansiHintermeier
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Re: Wartezeit Ruhegehalt Dienstunfähigkeit

Beitrag von HansiHintermeier »

ref zählt bei lehrern auf jeden fall mit aber bitte berücksichtige, dass das studium nicht mehr volle 3 jahre gilt. da gabs ne änderung.
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