Meine Ehefrau und ich (sie in der freien Wirtschaft, ich Landesbeamter) haben uns getrennt. Bisher habe ich für unseren gemeinsamen drei Kinder neben dem Kindergeld den kinderbezogenen Anteil des Familienzuschlags erhalten. Für die Kinderbetreuung haben wir das paritätische Wechselmodell gewählt, unsere Kinder wohnen also zu gleichen Teilen (50/50) bei jedem von uns. Es findet ein wöchentlicher Wechsel statt.
Wie sieht es nun nach der Trennung mit dem Familienzuschlag aus? Meine Frau ist im Haus verblieben, der Hauptwohnsitz der Kinder ist bei ihr. Leider kann man nur einen Hauptwohnsitz – auch beim 50/50-Modell – für die Kinder angeben. Nun hat meine Frau die Auszahlung des Kindergeldes an sich selbst beantragt, dem ich aber nicht zugestimmt habe, da wir bislang – problemlos - eine hälftige Teilung des Geldes vorgenommen haben. Nun wird kein Kindergeld mehr ausgezahlt, deshalb hat die Besoldungsstelle die Zahlung des kinderbezogenen Familienzuschlags eingestellt, da ich nicht mehr das Kindergeld beziehe.
Habe ich während der Trennungszeit auch ohne Bezug des Kindergeldes und ohne dass die Kinder bei mir ihren gemeldeten Hauptwohnsitz haben Anspruch auf den kinderbezogenen Familienzuschlag? In voller Höhe oder nur hälftig wegen des 50/50-Wechselmodells? Gilt das genauso, wenn meine Frau und ich rechtskräftig geschieden sind?
Kinderbezogener Zuschlag beim Wechselmodell in SH
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Re: Kinderbezogener Zuschlag beim Wechselmodell in SH
Nach meiner Meinung müsste der auf die Kinder entfallende Familienzuschlag weiterhin zustehen (§ 44 Abs. 2 SHBesG), da keine Anspruchskonkurrenz i.S.d. § 44 Abs. 5 SHBesG vorliegt.