Hallo,
der erste Grundsatz wurde im Fall meiner Frau - verbeamtete Lehrerin Mitte 30 in BaWü - vermutlich mehrfach gebrochen:
Es besteht eine BU (mit hoffentlich brauchbarer DU-Klausel?), Unfall-Leistung, Todesfall-Leistung und Renten-Leistung.
Da weiß man nun gar nicht so recht, ob man diese Kennzahlen überhaupt noch vergleichen kann. Unfalltod + Tod ist hier eigentlich auch unerheblich (mal wieder schön zu sehen, was Singles so aufgeschwatzt wurde).
Bedauerlicherweise ist wohl keine Dynamik vorhanden, ggf. wurde diese sogar selbst gekündigt.
Eckdaten :
- monatlicher Beitrag ca. 90€
- monatlicher (vollständiger) BU-Anspruch ca. 900€ (ohne Dynamik)?
- monatliche Rente 100€ bzw. 30k€ Kapital-Auszahlung
vorschaubilder:
Meine Frau ist nun vermutlich seit knapp 10 Jahre verbeamtet, vllt . sind die staatlichen Ansprüche mittlerweile soweit gestiegen, dass dieses ggf. uninteressanter gewordene Modell optimiert werden könnte. (Ich selbst bin Angestellter in der freien Wirtschaft und hatte es soweit verstanden, dass die staatliche BU/DU-Absicherung progressiv ansteigt, irgendwann dann nur noch nice-2-have anstatt überlebenswichtig ist).
Den Aspekt dieser "BU-Zusatz-VS" bis 54 Jahre konnte ich nicht ganz durchdringen, aber das wird vermutllich dann interessant, wenn es interessant wird.
Aufgrund der (möglichen?) steuerlichen Absetzbarkeit und der derzeit zu erwartenden (äußerst geringen) Rente von 100€/M interessiere ich mich für eine Beitragserhöhung zur Erhöhung der Auszahlung, aber ich befürchte, dass aufgrund dieses Kombi-Produkts für den Versicherungsnehmer vermutlich gar kein Vorteil besteht.
Mich würde interessieren, ob man das hier besser einfach weiter bezahlt, weil neue BUs ggf. schlechter ausfallen, oder man ggf. dieses Produkt beitragsfrei stellt und sein Geld anderweitig investiert.
Ich konnte das PDF der Debeka BUZ-B 01/2008 eider nicht anhängen:
§ 2 Was ist Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen?
Allgemeine Dienstunfähigkeit
(1) Vollständige Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn ein versicherter Beamter vor Erreichen der gesetzlich vorgesehenen Altersgrenze
ausschließlich infolge seines Gesundheitszustandes wegen Dienstunfähigkeit aufgrund eines Zeugnisses des Amtsarztes oder eines
vom Dienstherrn als Gutachter beauftragten Arztes, in dem die Dienstunfähigkeit festgestellt wird, entlassen oder in den Ruhestand
versetzt wird.
Begrenzte Dienstfähigkeit
(2) Teilweise Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die Arbeitszeit eines versicherten Beamten ausschließlich infolge seines Gesundheitszustandes wegen begrenzter Dienstfähigkeit aufgrund eines Zeugnisses des Amtsarztes oder eines vom Dienstherrn als Gutachter beauftragten Arztes, in dem die begrenzte Dienstfähigkeit festgestellt wird, reduziert wird.
Beschränkte Dienstunfähigkeit
(3) Vollständige Berufsunfähigkeit liegt auch vor, wenn ein versicherter Beamter vor Erreichen der gesetzlich vorgesehenen Altersgrenze ausschließlich infolge seines Gesundheitszustandes wegen auf bestimmte Bereiche (z. B. Polizei-, Justizvollzugsdienst, Feuerwehreinsatzdienst) beschränkter Dienstunfähigkeit aufgrund eines Zeugnisses des Amtsarztes oder eines vom Dienstherrn als Gutachter beauftragten Arztes, in dem die beschränkte Dienstunfähigkeit festgestellt wird, entlassen oder in den Ruhestand versetzt wird. Die versicherten Leistungen werden auf die Dauer von sechs Jahren gewährt.
Wir leisten über diesen Zeitraum hinaus, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechenden
Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich dauernd (mindestens drei Jahre) außerstande ist, ihren Beruf - so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war - oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die aufgrund ihrer Ausbildung und Fähigkeiten ausgeübt werden kann und ihrer Lebensstellung vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung entspricht, wobei neu erworbene berufliche Fähigkeiten berücksichtigt werden.
Auf eine Prüfung, ob die versicherte Person eine andere Tätigkeit aufgrund ihrer Ausbildung und Fähigkeiten ausüben kann, verzichten
wir in den Fällen, in denen die versicherte Person bei Eintritt der Berufsunfähigkeit das 50. Lebensjahr vollendet hat. Dies gilt nicht,
wenn sie eine andere, ihrer Ausbildung, Fähigkeiten und Lebensstellung vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung entsprechende
berufliche Tätigkeit konkret ausübt, es sei denn, die versicherte Person weist nach, dass sie ihre neue berufliche Tätigkeit ausübt,
obwohl sie hierzu aufgrund ihrer gesundheitlichen Verhältnisse eigentlich nicht in der Lage ist.
Viele Grüße
elgerrito