Nennt sich dann Rechtsbeugung und hat böse Konsequenzen für einen Richter, der gegen das Gesetz entscheidet.
Das ist das Solidaritätsprinzip in einem Sozialstaat. Viel Spaß beim Klagen gegen das grundlegende Prinzip der SV.
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Nennt sich dann Rechtsbeugung und hat böse Konsequenzen für einen Richter, der gegen das Gesetz entscheidet.
Das ist das Solidaritätsprinzip in einem Sozialstaat. Viel Spaß beim Klagen gegen das grundlegende Prinzip der SV.
Nö,fängt mit Widerspruch an ,und endet mit Klagen vor dem SG bis BSG.Bananen-Willi hat geschrieben: ↑3. Okt 2018, 10:27Nennt sich dann Rechtsbeugung und hat böse Konsequenzen für einen Richter, der gegen das Gesetz entscheidet.
Das ist das Solidaritätsprinzip in einem Sozialstaat. Viel Spaß beim Klagen gegen das grundlegende Prinzip der SV.
Weil es gesetzlich so geregelt ist bei Disziplinarmaßnahmen (§ 5 Abs. 2 BDG oder entsprechendes Landesrecht).netterkerl hat geschrieben: ↑4. Okt 2018, 09:06 Und warum kann einem Ruhestandsbeamten bei "schlechtem Benehmen" das Ruhegehalt gekürzt werden?
was bedeutet, dass Sie als Ruheständler eben nicht in einem Beamtenverhältnis waren.Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, können erneut in das Beamtenverhältnis berufen werden [...]
„Lebenszeit“ beschreibt hier grundsätzlich die Lebensspanne des Beamten. Zur Beendigung des Beamtenverhältnisses führen – außer dem Tod des Beamten – die Entlassung durch Verwaltungsakt (bei Verlust der Staatsangehörigkeit, Unvereinbarkeiten mit dem Beamtenstatus – etwa als Mitglied des Landtages, auf eigenen Antrag des Beamten), der Verlust der Beamtenrechte (etwa bei rechtskräftiger Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe ab 12 Monaten) oder die Entfernung aus dem Dienst wegen einer schwerwiegenden Verfehlung (Disziplinarverfahren). Mit Versetzung in den Ruhestand endet lediglich das aktive Beamtenverhältnis, dies stellt keine Entlassung dar, der Beamte bleibt als Ruhestandsbeamter seiner bisherigen Dienststelle mit fortbestehenden Rechten (z. B. Ruhestandsbezüge, Beihilfe im Krankheitsfall) und Pflichten (Verschwiegenheit, Wohlverhalten, Meldung von Nebeneinnahmen) verbunden.