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Gegenwärtig stelle ich mir die Frage, ob man als Beamter auf Probe (zur späteren Verwendung auf Lebenszeit) als unbefristet Beschäftigter gilt.
Nach meinem Kenntnisstand kann man als Beamter auf Probe nur entlassen werden. Die Entlassung kann u.a. durch die Verbeamtung auf Lebenszeit oder aus Gründen der „Nichtbewährung“ erfolgen. Einen Zeitpunkt der Entlassung zu einem bestimmten Datum gibt es nicht, sondern lediglich die regelhafte Dauer der Probezeit von drei Jahren, die aber problemlos verkürzt oder verlängert werden kann (auf bis zu fünf Jahre).
Im Vergleich ist bei einem befristeten Arbeitsvertrag keine ordentliche Kündigung vorgesehen, sondern nur eine Zeit- und/oder Zweckbefristung. Bspw. ist bei Ablauf der Zeit keine Kündigung notwendig. Im Beamtenverhältnis auf Probe ist hingegen die Entlassung notwendig, um das Dienstverhältnis aufzulösen.
Dieser Kenntnisstand lässt vermuten, dass man als Beamter auf Probe (zur späteren Verwendung auf Lebenszeit) als unbefristet Beschäftigter gilt. Kann das jemand bestätigen oder ggf. auch mit einem Urteil belegen oder widerlegen?
Ich danke vielmals für die Mühe und Unterstützung.
Carsten