Nr. 34 GOÄ wird nicht erstattet Erörterung

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guzmaro
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Nr. 34 GOÄ wird nicht erstattet Erörterung

Beitrag von guzmaro »

Guten Tag,

hatte es jetzt schon ein paar mal das mir
Nr. 34 GOÄ Erörterung (Dauer mindestens 20 Minuten) nicht von der Beihilfe erstattet wurden ist.
Hab das nun mal im Internet gelesen das dies nicht in Ordnung wäre.

Hat jemand auch Erfahrungen gemacht und wie kann man sich dagegen wehren?
Natürlich Widerspruch einlegen aber wie Begründen wieso es doch zu erstatten ist?

Dankeschön
guzmaro
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Re: Nr. 34 GOÄ wird nicht erstattet Erörterung

Beitrag von guzmaro »

Ja klar dass stand da immer dabei.
Das Problem ist Beihilfe schreibt dass die nur zahlen wenn die Krankheit lebensbedrohlich ist sind auch
Beispiele genannt : krebs, AIDS usw

das doch unfair oder?
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Ruheständler
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Re: Nr. 34 GOÄ wird nicht erstattet Erörterung

Beitrag von Ruheständler »

... die Leistung nach Nummer 34 GOÄ ist innerhalb von 6 Monaten höchstens zweimal berechnungsfähig
Aus eigener Erfahrung werden aber die 20 min. nie erreicht :roll: aber die Ziffer wird immer von der Beihilfe erstattet
Gruß vom Ruheständler
meine Eltern sagten damals immer wieder:Junge mach aus Deinem Leben was anständiges, Ergebnis : Feinmechaniker, Soldat,Arbeiter,Angestellter,Beamter,Pensionär,was soll ich noch vollbringen ? für kreative Vorschläge bin ich offen ... :mrgreen:
guzmaro
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Re: Nr. 34 GOÄ wird nicht erstattet Erörterung

Beitrag von guzmaro »

Die seite kenne ich @dibedupp hilft mir aber nicht weiter , gibt es da eine Rechtsgrundlage ? ich muss es ja begründen wieso ich Einspruch einlege.

@Ruheständler

ja war bei mir nie der Fall. Hab es bisher nie erstattet bekomme.
In den letzten 3 Jahren 4 mal abgelehnt.
GFunkt
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Re: Nr. 34 GOÄ wird nicht erstattet Erörterung

Beitrag von GFunkt »

Rechtsgrundlage ist die GOÄ bzw. konkret die GOÄ-Nr. 34 selbst. Wenn eine GOÄ-Nr. für den Arzt nicht berechnungsfähig ist, ist sie im Regelfall auch nicht beihilfefähig.

Die GOÄ-Nr. 34 zählt zu den Beratungsleistungen und darf, wie alle anderen Nummern der GOÄ auch, nur dann in Rechnung gestellt werden, wenn der definierte Leistungsinhalt der jeweiligen GOÄ-Nr. vollständig erbracht wurde. Nicht jedes längere Gespräch mit dem Arzt und die Erörterung einer Krankheit löst die Berechenbarkeit der GOÄ-Nr. 34 aus. Beratungsleistungen können nur mit den GOÄ-Nrn. 1ff berechnet werden. Dies ist die Aussage der Bundesärztekammer.
guzmaro
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Re: Nr. 34 GOÄ wird nicht erstattet Erörterung

Beitrag von guzmaro »

@GFunkt

ok aber anscheinend ist es ja für den Arzt berechnungsfähig , sonst würde ich ja nicht eine Rechnung erhalten
wo es auftaucht :-)
GFunkt
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Re: Nr. 34 GOÄ wird nicht erstattet Erörterung

Beitrag von GFunkt »

Ein weit verbreiteter Irrtum. Die Tatsache, dass in einer Arztrechnung eine (bestimmte) GOÄ-Nr. steht, heißt noch lange nicht, dass sie auch berechenbar ist.
guzmaro
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Re: Nr. 34 GOÄ wird nicht erstattet Erörterung

Beitrag von guzmaro »

Heißt ich muss es nicht zahlen beim Arzt ?
GFunkt
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Re: Nr. 34 GOÄ wird nicht erstattet Erörterung

Beitrag von GFunkt »

Nur dann nicht, wenn zu Unrecht berechnet. Diese Frage kann aber hier niemand beantworten.
guzmaro
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Re: Nr. 34 GOÄ wird nicht erstattet Erörterung

Beitrag von guzmaro »

ja richtig , aber wenn zurecht berechnet dann muss beihilfe ja zahlen.
connigra
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Re: Nr. 34 GOÄ wird nicht erstattet Erörterung

Beitrag von connigra »

Hallo,
habe gerade selbst den Fall. Wie immer liegt das Problem beim Abrechner.
So sind die Bedingungen für die Bezahlung der GOÄ:


GOÄ für Gesetzlich Versicherte ist hier abweichend zu privat Versicherten
Die Gebührennummer 34 der GOÄ (Erörterung der Auswirkungen einer Krankheit auf die Lebensgestaltung . . .) wirft immer wieder Fragen zur korrekten Anwendung auf, insbesondere vor dem Hintergrund der zum 01.01.2015 geänderten vergleichbaren Leistung im EBM. Seit dem 01.01.2015 ist das problemorientierende ärztliche Gespräch im EBM nicht mehr an eine lebensverändernde Krankheit gebunden. Das heißt, Hausärzte sowie Kinder- und Jugendmediziner können die Gebührenordnungspositionen 03230/04230 bei verschiedensten Krankheiten abrechnen, die ein längeres Gespräch mit dem Patienten und/oder einer Bezugsperson erfordern.
Für Privatpatienten ist die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) jedoch nicht geändert worden. Die bisherige Leistungslegende zur Nr. 34 GOÄ bleibt daher nach wie vor bestehen und hat Gültigkeit.
Die vollständige und korrekte Leistungslegende zur Nr. 34 GOÄ lautet wie bisher: „Erörterung (Dauer mindestens 20 Minuten) der Auswirkungen einer Krankheit auf die Lebensgestaltung in unmittelbarem Zusammenhang mit der Feststellung oder erheblichen Verschlimmerung einer nachhaltig lebensverändernden oder lebensbedrohenden Erkrankung, gegebenenfalls einschließlich Planung eines operativen Eingriffs und Abwägung seiner Konsequenzen und Risiken –, einschließlich Beratung – gegebenenfalls unter Einbeziehung von Bezugspersonen.“

Für die Erstattung muss also im Diagnosefeld eine Begründung enthalten sein. Hat der rechnungsaussteller mal wieder nicht gemacht - ergo, zahlt die Kasse/Beihilfe zu recht bei mir nicht.
Statt die GOÄ 34 hat die Kasse/Beihilfe nur die GOÄ 3 bezahlt und 16,61€ bleiben als Selbstbehalt.
Ich habe nur das bezahlt, was die Kasse und Beihilfe erstattet, denn Unimed kann nur das abrechnen, was die GOÄ hergibt. Entweder ich bekomme eine Begründung für die Ziffer 34 oder ich zahle nicht - so einfach ist das.
Weil Unimed mit den Begründungen immer auf sich warten lässt, habe ich vorsorglich Widerspruch eingelegt.
In meinem Fall wäre die Ziffer 34 vollkommen gerechtfertigt gewesen.( 1 Stunden Besprechung Oberarzt und Prof welche Operation nun ratsam wäre usw.) Aber wie gesagt, die Rechnungen müssen formell richtig sein.

Ich habe bei fast jeder Abrechnung Ärger:
letzte Woche: die Abrechnungsstelle setzt die Ziffer 200 neben der Ziffer 301 an. geht gar nicht, ein Pflaster bekommt man laut GOÄ bei einer Verödung umsonst angelegt. Ziffer 200 ist eindeutig in 301 enthalten.
Ich zieh den Eigenbehalt natürlich von der Rechnung ab, schreib der Abrechnungsstelle auch die Hintergründe (die sie ja selbst wissen müssten) und was bekomme ich?
Einen Brief, ich müsste vorsorglich Widerspruch einlegen, da sie erst mit dem Arzt sprechen müssten. Hallo - können sie nicht die GOÄ lesen?
Wollen die mich verdummeln mit dieser ABM Maßnahme?
Deren Taktik ist doch, wegen ein paar Euros zahlt der Patient und hält still, weil er sich nicht die Arbeit machen will.
Mich fuchst diese Methode und deshalb zahle ich nichts mehr und mache mir die Arbeit...
connigra
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Re: Nr. 34 GOÄ wird nicht erstattet Erörterung

Beitrag von connigra »

@guzmaro:
was ich dir mit meinem ausführlichen Mail sagen wollte.:
Wenn dein Arzt selbst die Rechnung erstellt hat, weiß er eventuell nicht dass die GOÄ bei Nr. 34 bei Kassenpatienten anders ist wie bei Privatpatienten. Kläre ihn mit obigen Text auf - Text stammt von der Ärztekammer.
Dann hat er die Möglichkeit, die Nr. 34 zu begründen und du reichst diese innerhalb der 4 Wochen mit Widerspruch ein oder er hat Pech gehabt und bekommt von dir kein Geld.
Du kannst auch mal Widerspruch gegen die Nichtbezahlung einlegen (damit die Frist nicht verstreicht) mit dem Vermerk, Begründung des Arztes folgt. Somit bist du auf der sicheren Seite. Kommt keine Begründung des Arztes frägt die Kasse/Beihilfe schon irgendwann nach ob der Widerspruch von dir zurückgezogen wird.
GFunkt
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Re: Nr. 34 GOÄ wird nicht erstattet Erörterung

Beitrag von GFunkt »

guzmaro hat geschrieben: 27.07.2018 07:59 ja richtig , aber wenn zurecht berechnet dann muss beihilfe ja zahlen.
Stimmt.
GFunkt
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Re: Nr. 34 GOÄ wird nicht erstattet Erörterung

Beitrag von GFunkt »

connigra hat geschrieben: 27.07.2018 08:11 GOÄ für Gesetzlich Versicherte ist hier abweichend zu privat Versicherten
Bei gesetzlich Versicherten ist die GOÄ schon dem Grunde nach nicht anwendbar.
GFunkt
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Re: Nr. 34 GOÄ wird nicht erstattet Erörterung

Beitrag von GFunkt »

connigra hat geschrieben: 27.07.2018 08:18 Wenn dein Arzt selbst die Rechnung erstellt hat, weiß er eventuell nicht dass die GOÄ bei Nr. 34 bei Kassenpatienten anders ist wie bei Privatpatienten.
Doch doch, die Ärzte kennen den Unterschied sehr genau. Sie berechnen die GOÄ-Nr. 34 bei Privatpatienten manchmal eben nur, weil sie oder deren Abrechnungsfirma es einfach in die Rechnung setzen können und nicht, weil sie es auch von rechts wegen dürfen.