Guten Tag zusammen,
bin seit längeren Krank 7 Monate, und habe wenn es gut läuft noch 5-7 Jahre. Mein Dienstherr will mir eine Regelbeurteilung per Zustellung nach Hause versenden.Meine Frage welche extreme nachteile können mir bei einer schlechten Regelbeurteilung enstehen und wie kann man sich dagegen Juristisch wehren.
Gruß Udo
Regelbeurteilung
Moderator: Moderatoren
Re: Regelbeurteilung
Wie alt bist Du denn? Hast Du Dein Endamt schon erreicht? Musst Du überhaupt noch beurteilt werden?
Nomalerweise muss die Beurteilung mit Dir erörtert werden, vom Erstbeurteiler, danach muss es eröffnet werden, auch durch diesen.
Also einfach zuschicken dürfte bedenklich sein.
Nomalerweise muss die Beurteilung mit Dir erörtert werden, vom Erstbeurteiler, danach muss es eröffnet werden, auch durch diesen.
Also einfach zuschicken dürfte bedenklich sein.
Re: Regelbeurteilung
Hi Udo,
wird sie nicht besprochen, ist die Beurteilung fehlerhaft und muss nach einschlägiger Rechtsprechung wiederholt werden (Battis 2017)!
VG Snooze
wird sie nicht besprochen, ist die Beurteilung fehlerhaft und muss nach einschlägiger Rechtsprechung wiederholt werden (Battis 2017)!
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- Bananen-Willi
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Re: Regelbeurteilung
Meiner Kenntnis nach MUSS eine Beurteilung eröffnet und SOLL besprochen werden. Dass das SOLL auch ein MUSS ist, war mir bisher nicht bekannt, bitte mal die Quelle genauer angeben. Battis ist ein alter Mann, seine Meinung ist die eines einzelnen, bezieht er sich hierbei auf obergerichtliche Rechtsprechung?
Die aktuellste Rechtsprechung hierzu, die mir bekannt ist, ist aus dem Jahr 2015 vom OVG NRW mit dem Az. 1 B 856/14, in dem es u.a. heißt:
Die Frage, die sich mir hier stellt, lautet eher: Kann eine Beurteilung durch Zustellung eröffnet werden? Ich bin der Meinung nein, habe jedoch hierzu keine einschlägige Rechtsprechung gefunden. Andererseits, wenn es nicht möglich wäre durch Zustellung, welche Möglichkeit hätte der Dienstherr bei einem kranken Beamten? Dieser muss keine Termine auf der Dienststelle wahrnehmen, muss auch keine Diensthandlung bei sich zuhause dulden, hat aber das Recht auf Beurteilung. Solche Probleme sind doch eher was für Beamtenrechtler als Foristen...Allein das Fehlen der Besprechung einer dienstlichen Beurteilung, die dem Beurteilten bereits eröffnet worden ist, führt grundsätzlich nicht zu deren Rechtswidrigkeit. Eine solche Besprechung ist auch keine Wirksamkeitsvoraussetzung für eine dienstliche Beurteilung.
Zur Fragestellung des TE selbst:
Eine schlechte Beurteilung verringert erstmal deine Chancen auf Beförderungen u.U. auf Null, eine extrem schlechte Beurteilung kann einen Stufenstop nach sich ziehen, d.h. du kommt nicht in die nächste Grundgehaltsstufe (zumindest in Bayern) Andere Folgen kann ich mir bei einer schlechten Beurteilung kaum vorstellen, kommt drauf an, wie die Vorbeurteilungen bei dir aussehen...
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Re: Regelbeurteilung
Ein Stufenstopp muss man aber erstmal hinkriegen. Ich meine ich hätte neulich was gelesen, dass man dazu 3 oder weniger Punkte braucht. Und ehrlich gesagt, wer das schafft, der braucht auch nicht automatisch mehr Geld erhalten.
Re: Regelbeurteilung
Hallo Bananen-Willi,
Landesrecht und Bundesrecht scheinen sich offensichtlich in diesen Punkten zu unterscheid. Bei uns ist in den einschlägigen Verwaltungsvorschriften normiert, dass die Eröffnung durch Übergabe (sie muss nicht eigenhändig übergeben werden, sondern die Zustellung reicht) ausreicht...Das halte ich für sehr, sehr, sehr gewagt.
Ansonsten finde ich den Battis ganz gut, unabhängig vom Alter des Kollegen
VG Snooze
Battis (2017) kommentiert hier das BBG und die daraufhin erlassenen VO (BLV) und verweist auf das BVerwG, VG Oldenburg, VG Koblenz, VGH Mannheim. § 50 Abs. 3 S. 1 BLV schreibt im Übrigen vor, dass: "die dienstliche Beurteilung […] der Beamtin oder dem Beamten in ihrem vollen Wortlaut zu eröffnen UND mit ihr oder ihm zu besprechen [ist]."Bananen-Willi hat geschrieben: ↑17. Jul 2018, 00:17 Meiner Kenntnis nach MUSS eine Beurteilung eröffnet und SOLL besprochen werden. Dass das SOLL auch ein MUSS ist, war mir bisher nicht bekannt, bitte mal die Quelle genauer angeben. Battis ist ein alter Mann, seine Meinung ist die eines einzelnen, bezieht er sich hierbei auf obergerichtliche Rechtsprechung?
Die Frage, die sich mir hier stellt, lautet eher: Kann eine Beurteilung durch Zustellung eröffnet werden? Ich bin der Meinung nein, habe jedoch hierzu keine einschlägige Rechtsprechung gefunden. Andererseits, wenn es nicht möglich wäre durch Zustellung, welche Möglichkeit hätte der Dienstherr bei einem kranken Beamten? Dieser muss keine Termine auf der Dienststelle wahrnehmen, muss auch keine Diensthandlung bei sich zuhause dulden, hat aber das Recht auf Beurteilung. Solche Probleme sind doch eher was für Beamtenrechtler als Foristen...
Landesrecht und Bundesrecht scheinen sich offensichtlich in diesen Punkten zu unterscheid. Bei uns ist in den einschlägigen Verwaltungsvorschriften normiert, dass die Eröffnung durch Übergabe (sie muss nicht eigenhändig übergeben werden, sondern die Zustellung reicht) ausreicht...Das halte ich für sehr, sehr, sehr gewagt.
Ansonsten finde ich den Battis ganz gut, unabhängig vom Alter des Kollegen

VG Snooze
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Re: Regelbeurteilung
Bei uns (Land Sachsen) wird die Beurteilung auch zunächst völlig formlos zur Kenntnis gegeben. D.h. man bekommt sie ausgehändigt mit der Bitte, sie sich in Ruhe anzuschauen. Ein sofortiges Gespräch darüber ist eh sinnfrei, weil dabei höchtens die Emotionen hoch kochen. I.d.R. innerhalb von 2 Wochen findet dann die förmliche Eröffnung und das Beurteilungsgespräch statt. Meist gibt es danach bereits Änderungen, da Form- oder Sachfehler nunmal vorkommen, wenn einen der Beurteiler kaum kennt und auch die jährlichen Personalgespräche nicht stattfinden. Danach ist man dann entweder mit den Änderungen zufrieden oder man legt Widerspruch ein. So wars zumindest bei mir bei den letzten 3 Beurteilungen.