Guten Abend.
Ich habe ein Anerkennungsverfahren zur Laufbahnbefähigung des gehobenen Dienstes außerhalb eines Vorbereitungsdienstes nach § 20 der Bundeslaufbahnverordnung durchlaufen. Sowohl die Bildungsvoraussetzungen (Zulassung zu einem Hochschulstudium) als auch die sonstigen Voraussetzungen (Studium und hauptberufliche Tätigkeit - hier 18 Monate) sind erfüllt.
Mein Dienstherr hat jedoch nach meiner Aufnahme der hauptberuflichen Tätigkeit in Form eines höherbewerteten Dienstposten in einer Dienstvorschrift festgelegt, dass zusätzlich zu den Erfordernissen aus der BLV weitere Lehrgänge mit einem zeitlichen Umfang von weiteren 18 Monaten zu absolvieren sind, um die Laufbahnbefähigung zu erlangen.
Einige dieser Lehrgänge habe ich, andere nicht. Folglich verweigert mir die beauftragte Behörde die Anerkennung zur Laufbahnbefähigung.
Ich würde gerne Eure Meinungen zu folgenden Fragen einholen:
1. Darf neben den m. M. abschließenden Kriterien zur Laufbahnbefähigung gem. BLV der Dienstherr durch Dienstvorschriften diese willkürlich erweitern (bspw. durch Lehrgänge)?
2. Was sind hauptberufliche Tätigkeiten i. S. der BLV (die Legaldefinition aus der BLV kenne ich) und können Lehrgangstätigkeiten überhaupt hauptberufliche Tätigkeiten abbilden?
3. Ist es rechtens, nach Aufnahme des Anerkennungsverfahrens durch Übertragung des höherbewerteten DP die Voraussetzungen zur Anerkennung der Laufbahnbefähigung im Nachhinein zu ändern?
Vielen Dank für Eure Antworten im Voraus...
Hauptberufl. Tätigk. im Rahmen eines Anerkennungsverfahren des gehob. Dienstes nach § 20 BLV
Moderator: Moderatoren
Re: Hauptberufl. Tätigk. im Rahmen eines Anerkennungsverfahren des gehob. Dienstes nach § 20 BLV
Guten Abend,
der von mir eingestellte Thread stellt letztlich auf die Frage ab, ob Lehrgangstätigkeiten überhaupt hauptberufliche Tätigkeiten (i. S. d. § 2 (5) BLV) sein können? Bzw. sind Lehrgangstätigkeiten hauptberuflichen Tätigkeiten (auf einem höherbewerteten Dienstposten) im Rahmen eines Anerkennungsverfahren nach BLV vorzuziehen, oder ist es nicht vielmehr andersrum?
Wäre toll, wenn sich jemand dazu äußern könnten...Danke
der von mir eingestellte Thread stellt letztlich auf die Frage ab, ob Lehrgangstätigkeiten überhaupt hauptberufliche Tätigkeiten (i. S. d. § 2 (5) BLV) sein können? Bzw. sind Lehrgangstätigkeiten hauptberuflichen Tätigkeiten (auf einem höherbewerteten Dienstposten) im Rahmen eines Anerkennungsverfahren nach BLV vorzuziehen, oder ist es nicht vielmehr andersrum?
Wäre toll, wenn sich jemand dazu äußern könnten...Danke
Re: Hauptberufl. Tätigk. im Rahmen eines Anerkennungsverfahren des gehob. Dienstes nach § 20 BLV
Hallo Snooze,
da dein Thread schon im März gestellt wurde, könntest du uns bitte den Ausgang des Verfahrens mitteilen? Hast du den öPR/GPR/HPR etc. eingeschaltet?
Viele Grüße
Acta
da dein Thread schon im März gestellt wurde, könntest du uns bitte den Ausgang des Verfahrens mitteilen? Hast du den öPR/GPR/HPR etc. eingeschaltet?
Viele Grüße
Acta
Re: Hauptberufl. Tätigk. im Rahmen eines Anerkennungsverfahren des gehob. Dienstes nach § 20 BLV
Guten Tag Acta,
ich habe diesbzgl. Klage gegen den Dienstherrn erhoben, sodass die von mir vorgetragenen Punkte erst noch Gegenstand der Verhandlung sein werden. Das wird sicherlich noch dauern, aber ich gebe gerne das Ergebnis hier bekannt.
VG
ich habe diesbzgl. Klage gegen den Dienstherrn erhoben, sodass die von mir vorgetragenen Punkte erst noch Gegenstand der Verhandlung sein werden. Das wird sicherlich noch dauern, aber ich gebe gerne das Ergebnis hier bekannt.
VG
Re: Hauptberufl. Tätigk. im Rahmen eines Anerkennungsverfahren des gehob. Dienstes nach § 20 BLV
Eine Stufe höher gehen, z.B. wegen fehlendem Vertrauen, an den GPR bzw. HPR wenden, das wäre noch eine Möglichkeit. Beim Vorliegen eine Schwerbehinderung ggfls. die Schwerbehindertenvertretung einschalten.