Bei mir (BW) kam heute auch Ablehnung des Widerspruchs.
Dort heißt es z.b.:
Ein Schadensersatzanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG ist innerhalb einer Ausschlussfrist von 2 Monaten schriftlich geltend zu machen. Diese Frist beginnt grundsätzlich zu dem Zeitpunkt, in dem von der Benachteiligung Kenntnis erlangt wird. Dies war nach den Entscheidungen des BVerwG vom 30. Oktober 2014 ab der Verkündung des Urteils des EuGH in Sachen Hennigs und Mai am 8. September 2011 anzunehmen. In diesem Urteil wurde die entscheidungserhebliche Rechtsfrage, ob das frühere BDA-Recht mit dem EU-Recht vereinbar ist, erstmals geklärt. Die Ausschlussfrist endet daher mit Ablauf des 8. November 2011. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 6. April 2017 (BVerwG 2 C 20.15) nochmals bestätigt. Der Widerspruch gegen die altersdiskriminierende Besoldung musste daher bis 8. November 2011 eingelegt werden müssen, ansonsten ist die Geltendmachung verfristet.
Macht es nicht Sinn dagegen zu klagen?
Vor allem gegen die 2 Monate innerhalb derer man Widerspruch hätte einlegen müssen.
Das ist ja offensichtlich realitätsfremd und eigentlich schon lächerlich.
Oder hat man da keine Chance?
Klage sinnvoll?
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Re: Klage sinnvoll?
Hierzu gibt es Fachanwälte.
- Bananen-Willi
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Re: Klage sinnvoll?
Ich sehe das auch ohne anwaltlichen Rat als aussichtslos an. Gegen was würdest du denn klagen wollen? Gegen ein Gesetz? In Deutschland nicht möglich, es sei denn, wenn Zweifel an der Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz bestehen. Allenfalls könnte man gegen den Verwaltungsakt unter der Voraussetzung vorgehen, dass dieser unter falscher Gesetzesauslegung entstanden wäre. Bei einer simplen Frist - mag sie nun als zu kurz, realitätsfremd und lächerlich angesehen werden oder nicht - halte ich dies für ausgeschlossen.
Gegen diesen Sachverhalt wollten bereits viele vorgehen, auch in meiner Behörde wurde dies in Musterverfahren mit Unterstützung durch Personalrat mehrfach versucht, keiner hatte auch nur den Hauch einer Chance, die Verfristung wegen praktischer Unmöglichkeit der rechtzeitigen Antragsstellung anzufechten. Sämtliche Anträge mussten abgewiesen werden, weil theoretisch eine Antragstellung möglich gewesen wäre.
Gegen diesen Sachverhalt wollten bereits viele vorgehen, auch in meiner Behörde wurde dies in Musterverfahren mit Unterstützung durch Personalrat mehrfach versucht, keiner hatte auch nur den Hauch einer Chance, die Verfristung wegen praktischer Unmöglichkeit der rechtzeitigen Antragsstellung anzufechten. Sämtliche Anträge mussten abgewiesen werden, weil theoretisch eine Antragstellung möglich gewesen wäre.
Re: Klage sinnvoll?
Danke.
Das lässt mich aber ganz schön am Rechtsstaat zweifeln.
Das lässt mich aber ganz schön am Rechtsstaat zweifeln.