Hallo zusammen,
ich studiere derzeit Public Management und werde voraussichtlich ab März 17 Beamter auf Probe in Baden-Württemberg. Besoldet werde ich zu Anfang mit A9. Ich bin mir nun leider nicht sicher in welche Stufe ich komme.
Ich habe von September 2007 bis Februar 2010 eine Ausbildung zum Verwaltungsfachangestellten absolviert und war dann bis März 2014 Angestellter im öffentlichen Dienst.
Meinem Verständnis nach müsste ich mindestens in Stufe 4 kommen wenn ich Paragraph 31 und 32 LBesG BW anschaue. Oder wird die Ausbildung auch noch angerechnet?
Danke für die Hilfe!
Anrechnung von Ausbildung und Tätigkeit im öffentlichen Dienst
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Re: Anrechnung von Ausbildung und Tätigkeit im öffentlichen Dienst
Soviel Berufserfahrung im gehobenen Dienst?
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Re: Anrechnung von Ausbildung und Tätigkeit im öffentlichen Dienst
Die "Gleichwertigkeit" interessiert im B.-W-Landesrecht nicht, das stellt nur auf die Hauptberuflichkeit ab. Und vier Jahre hauptberufliche Tätigkeit im öffentlichen Dienst genügen um anstatt die Eingangsstufe 2 die Stufe 4 berücksichtigt zu bekommen. Als viel interessanter hätte ich die Frage empfunden, nach welcher Regelung Jonny die Anrechnung der Ausbildung als möglich empfunden hätte.Torquemada hat geschrieben:Soviel Berufserfahrung im gehobenen Dienst?
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Re: Anrechnung von Ausbildung und Tätigkeit im öffentlichen Dienst
Stimmt. Denn so absurd ist die Überlegung gar nicht. Wenn ein Beamter des gehobenen Dienstes, der z.B. 10 Jahre als Straßenkehrer bei der Stadt Stuttgart gearbeitet hat, eine höhere Erfahrungsstufe bekäme, warum denn dann nicht auch jemand, der als Anwärter real in der Verwaltung mitgearbeitet hat.Gerda Schwäbel hat geschrieben:[Als viel interessanter hätte ich die Frage empfunden, nach welcher Regelung Jonny die Anrechnung der Ausbildung als möglich empfunden hätte.
Re: Anrechnung von Ausbildung und Tätigkeit im öffentlichen Dienst
Danke für eure Antworten 
Das mit der Ausbildung war halt ein Gedanke von mir. War mir auch nicht sicher wegen der Formulierung des 32 LBesG:
"sonstige Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit, die nicht Voraussetzung für die Zulassung zur Laufbahn sind oder diese Voraussetzung ersetzen, soweit diese für die Verwendung des Beamten förderlich sind, sofern die hauptberufliche Tätigkeit mindestens a)auf der Qualifikationsebene eines Ausbildungsberufs"
Aber das dürften in dem Fall Berufe außerhalb des ÖD betreffen...

Das mit der Ausbildung war halt ein Gedanke von mir. War mir auch nicht sicher wegen der Formulierung des 32 LBesG:
"sonstige Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit, die nicht Voraussetzung für die Zulassung zur Laufbahn sind oder diese Voraussetzung ersetzen, soweit diese für die Verwendung des Beamten förderlich sind, sofern die hauptberufliche Tätigkeit mindestens a)auf der Qualifikationsebene eines Ausbildungsberufs"
Aber das dürften in dem Fall Berufe außerhalb des ÖD betreffen...
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Re: Anrechnung von Ausbildung und Tätigkeit im öffentlichen Dienst
Jonny hat schon oben zu erkennen gegeben, dass er den Gesetzestext kennt "wenn ich Paragraph 31 und 32 LBesG BW anschaue" und das inzwischen auch bestätigt. Ich habe jedenfalls keinen Passus gefunden, der die Anrechnung von Zeiten eines Ausbildungsverhältnisses oder eines Vorbereitungsdienstes zulassen würde, daher war ich neugierig.Torquemada hat geschrieben:... warum denn dann nicht auch jemand, der als Anwärter real in der Verwaltung mitgearbeitet hat.
Ganz sicher ist es nicht § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBesGBW ...
... weil Ausbildungen und Vorbereitungsdienste nicht unter den Begriff der hauptberuflichen Tätigkeit fallen.Jonny90 hat geschrieben:sonstige Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit, die nicht Voraussetzung für die Zulassung zur Laufbahn sind oder diese Voraussetzung ersetzen, soweit diese für die Verwendung des Beamten förderlich sind, sofern die hauptberufliche Tätigkeit mindestens a)auf der Qualifikationsebene eines Ausbildungsberufs"
Aber das dürften in dem Fall Berufe außerhalb des ÖD betreffen...