Hallo !
Vielleicht kann mir jemand eine Antwort geben.
Ein Beamter auf Lebenszeit wird wegen einer Straftat Kraft Gesetz aus dem Beamtenverhältnis entlassen.
Nun einige Zeit später ist klar, dass der Beamte krank war, was aber zum Zeitpunkt des Verfharens und bei Verkündung des Urteils nicht so ganz bekannt war.
Mittlerweile, also nachdem er aus dem Beamtenverhältnis ausgeschieden ist, bezieht er seit kurzem eine Erwerbsunfähigkeitsrente und ist 80 GdB schwerbehindert.
Alle Ärzte und Therapeuten bestätigen, dass die Straftaten mit der Krankheit zu tun haben.
Meine Frage ist nun, ob es rechtes ist, dass der Betroffene aus dem Beamtenverhältnis ausscheiden musste ?
Sicherlich hat er vorsätzlich gehandelt, aber so ganz genau lässt sich das nicht definieren, denn die Krankheit hat ihm ja dazu bewegt.
Abschließend möchte ich noch darauf hinweisen, dass bei der Straftat niemand körperlich oder seelisch geschädigt wurde.
Es handelt sich sehr grob gesagt um eine wirtschaftliche Straftat.
Es wäre nett, wenn sich jemand melden würde.
Viele Grüße,
Michael
Entlassung aus dem Beamtenverhältnis
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Wie Mikesch so schön schon in einem anderen Thread beschrieben hat, wir sind hier keine Rechtsverdreher.
Wir sind ganz normale Landes- und Bundesbeamte, vornehmlich im mittl.- und gehobenen Dienst zu Hause.
Es steht doch im BBG drin, wer mind. 1Jahr Freiheitsentzug bekommt, wird als Beamter auf Lebenszeit entlassen.
Dazu zählt auch die Strafe , wenn es 1 Jahr Bewährung gebe !!!
Von daher, das Urteil wird ja wohl rechtsgültig sein...
Wir sind ganz normale Landes- und Bundesbeamte, vornehmlich im mittl.- und gehobenen Dienst zu Hause.
Es steht doch im BBG drin, wer mind. 1Jahr Freiheitsentzug bekommt, wird als Beamter auf Lebenszeit entlassen.
Dazu zählt auch die Strafe , wenn es 1 Jahr Bewährung gebe !!!
Von daher, das Urteil wird ja wohl rechtsgültig sein...
- Mikesch
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Wenn das Urteil rechtskräftig ist, ist auch die Entfernung rechtens.
Die Frage ist alleine, ob das Urteil auf Grund späterer Erkenntnisse, insbesondere Krankheit, angefochten werden kann.
Da wir hier nicht mit Glaskugeln spielen wollen, denke ich, dass hier ein Gang zu einem kompetenten Anwalt unumgänglich sein dürfte.
cu,
Mikesch
Die Frage ist alleine, ob das Urteil auf Grund späterer Erkenntnisse, insbesondere Krankheit, angefochten werden kann.
Da wir hier nicht mit Glaskugeln spielen wollen, denke ich, dass hier ein Gang zu einem kompetenten Anwalt unumgänglich sein dürfte.
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Mikesch
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