Kinderbezogener Familienzuschlag
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Kinderbezogener Familienzuschlag
Hallo, liebe Foren-Gemeinde!
Vor mehr als 6 Monaten hat sich mein Freund von mir getrennt und nun bin ich mit meinem 6-jährigen Sohn alleine. Meine Frage lautet nun: Hat der ehemalige Partner noch Anspruch auf den Kinderbezogenen Familienzuschlag? Das Kindergeld erhalte schließlich ich. Bin auch im öffentlichen Dienst ,aber nicht Beamtin.
Vor mehr als 6 Monaten hat sich mein Freund von mir getrennt und nun bin ich mit meinem 6-jährigen Sohn alleine. Meine Frage lautet nun: Hat der ehemalige Partner noch Anspruch auf den Kinderbezogenen Familienzuschlag? Das Kindergeld erhalte schließlich ich. Bin auch im öffentlichen Dienst ,aber nicht Beamtin.
Re: Kinderbezogener Familienzuschlag
Frag ihn doch selber.
Wenn er es dir nicht selbst sagt, dann wirst du die Infos nicht bekommen.
Dich geht schließlich nicht an, was er an Besoldung bekommt
Wenn er es dir nicht selbst sagt, dann wirst du die Infos nicht bekommen.
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Re: Kinderbezogener Familienzuschlag
Bitte nicht solche hanebüchenen Schnellschüsse...sdh1807 hat geschrieben:Frag ihn doch selber.
Wenn er es dir nicht selbst sagt, dann wirst du die Infos nicht bekommen.
Dich geht schließlich nicht an, was er an Besoldung bekommt
Natürlich muss der Kindsvater seine Einkommen offenlegen, weil sich daraus der Kindesunterhalt berechnet.
- Bananen-Willi
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Re: Kinderbezogener Familienzuschlag
Um die Frage zu beantworten, sind noch zusätzliche Infos notwendig. Es wäre vielleicht ganz interessant zu wissen, ob der Sohn der TE auch der Sohn des Ex ist. Falls nein, so wie ich das auslegen würde, entfällt für diesen der kinderbezogene Familienzuschlag grundsätzlich, da er darauf nur Anspruch hat, solange er mit diesem im selben Haushalt wohnt. Und in diesem Falle wäre er im Umkehrschluss zur Einwendung meines Vorposters nicht verpflichtet, seine Einkünfte offenzulegen, weil er ja dann nicht der Kindsvater wäre.
Das obige Zitat gilt für Bund und Länder, die diese speziellen Bundesregelungen übernommen haben, beispielsweise Bayern.
Weiterhin ist wie meistens auch entscheiden, ob Bund oder Land, wenn zweiteres, welches. In manchen Ländern wurden das Zwei-Stufen-System abgeschafft und es gibt keinen Verheiratetenzuschlag mehr, sondern dafür einen erhöhten Kinderzuschlag, andere Länder geben nichts zusätzlich für mehrere Kinder, sondern nur noch einen einheitlichen Familienzuschlag für alle Berechtigten in gleicher Höhe.Grundsätzlich erhalten Beamte den Familienzuschlag der Stufe 1, sofern sie verheiratet, verwitwet, in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, mit entsprechender Unterhaltspflicht geschieden sind oder eine andere Person nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben und ihr Unterhalt gewähren, weil sie gesetzlich oder sittlich dazu verpflichtet sind und die aufgenommene Person sich nicht selber ausreichend versorgen kann.
Das obige Zitat gilt für Bund und Länder, die diese speziellen Bundesregelungen übernommen haben, beispielsweise Bayern.
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Re: Kinderbezogener Familienzuschlag
Ich gehe bei der Fragestellung der Dame mal davon aus, dass es der Kindsvater ist.
Sonst wäre die Frage doch völlig idiotisch.
Sonst wäre die Frage doch völlig idiotisch.
- Bananen-Willi
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Re: Kinderbezogener Familienzuschlag
Kann sein, meine Ansicht leite ich aus der Aussage "meinem Sohn", nicht etwa "unserem Sohn" ab. Warten wir mal ab, ob sich die TE hierzu noch genauer einlässt 

Re: Kinderbezogener Familienzuschlag
Liebe Erika,
da Sie nicht Beamtin, aber im öffentlichen Dienst beschäftigt sind, unterliegen Sie entweder dem TVöD (Bund oder Kommune) oder dem TV-L (Land) oder dem TV-H (Land Hessen). Nur beim TV-H werden für Kinder Kinderzuschläge gezahlt, in den anderen Tarifverträgen sind diese Leistungen vor über 10 Jahren schon entfallen (Ausnahme: Besitzstand für Kinder, die schon vor Oktober 2005 geboren waren. Dürfte aber nicht zutreffen, da Ihr Sohn ja erst 6 Jahre alt ist).
Das würde für Sie bedeuten:
Nur wenn Sie beim Land Hessen beschäftigt wären, hätten Sie Anspruch auf den Kinderzuschlag nach dem TV-H; Ihr ehemaliger Freund (so wie Sie es ausdrücken, nehme ich an, dass er Beamter ist) würde dann keinen Familienzuschlag mehr erhalten.
Unterfallen Sie aber dem TVöD oder dem TV-L, erhalten Sie für Ihr Kind außer dem Kindergeld keine weiteren Leistungen. Dann erhielte Ihr ehemaliger Freund, wenn er Beamter ist UND der leibliche Vater des Kindes, tatsächlich auch nach der Trennung den Kinderanteil im Familienzuschlag.
Viele Grüße
da Sie nicht Beamtin, aber im öffentlichen Dienst beschäftigt sind, unterliegen Sie entweder dem TVöD (Bund oder Kommune) oder dem TV-L (Land) oder dem TV-H (Land Hessen). Nur beim TV-H werden für Kinder Kinderzuschläge gezahlt, in den anderen Tarifverträgen sind diese Leistungen vor über 10 Jahren schon entfallen (Ausnahme: Besitzstand für Kinder, die schon vor Oktober 2005 geboren waren. Dürfte aber nicht zutreffen, da Ihr Sohn ja erst 6 Jahre alt ist).
Das würde für Sie bedeuten:
Nur wenn Sie beim Land Hessen beschäftigt wären, hätten Sie Anspruch auf den Kinderzuschlag nach dem TV-H; Ihr ehemaliger Freund (so wie Sie es ausdrücken, nehme ich an, dass er Beamter ist) würde dann keinen Familienzuschlag mehr erhalten.
Unterfallen Sie aber dem TVöD oder dem TV-L, erhalten Sie für Ihr Kind außer dem Kindergeld keine weiteren Leistungen. Dann erhielte Ihr ehemaliger Freund, wenn er Beamter ist UND der leibliche Vater des Kindes, tatsächlich auch nach der Trennung den Kinderanteil im Familienzuschlag.
Viele Grüße
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Re: Kinderbezogener Familienzuschlag
Manche Leute beantworten Fragen, die gar nicht gestellt wurden....... 

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Re: Kinderbezogener Familienzuschlag
Die Dame hatte überhaupt nicht gefragt, ob sie selbst für ihr Kind einen Kinderzuschlag bekommt. Ist ja auch klar warum.freshair hat geschrieben:...warum mit den Augen rollen, wenn diese Antwort doch alles klärt?Torquemada hat geschrieben:Manche Leute beantworten Fragen, die gar nicht gestellt wurden.......
Ihr geht es nur darum, ob ihr ehemaliger Partner den Kinderzuschlag erhält.
Ist der ehemalige Partner nicht der Kindsvater (wie hier schon überlegt), ist die ganze Frage irrtümlich gestellt
Ist der ehemalige Partner der Kindsvater, muss er im Rahmen seiner Unterhaltsverpflichtungen sein GESAMTES Einkommen offenlegen.
In diesem Fall wäre die Frage interessant, weil es Väter gibt, die ihr Einkommen nicht maximieren möchten. Hierzu könnte auch die Nichtbeantragung eines Zuschlages gehören. Dies ist allerdings ein strafrechtlich relevanter Bestand, wenn hierdurch versucht wird, weniger Unterhalt an das Kind zu zahlen.
Wir müssen also klären:
- ob der Mann der Kindsvater ist
- in welchem Bundesland die Mutter arbeitet
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Re: Kinderbezogener Familienzuschlag
Der Mann m u s s der Vater des Kindes sein! Da er mit Erika weder verheiratet ist noch war, hätte er ansonsten in der Zeit des Zusammenlebens gar keinen Anspruch auf den Familienzuschlag gehabt. Dann hätte Erika mit größter Wahrscheinlichkeit nicht gefragt, ob er noch Anspruch auf den kinderbezogenen Familienzuschlag hat.Torquemada hat geschrieben:Wir müssen also klären:
- ob der Mann der Kindsvater ist
- in welchem Bundesland die Mutter arbeitet
Die Frage nach dem Bundesland führt aber möglicherweise zu einem falschen Ergebnis, falls Erika
- Bundesbeschäftigte in Hessen ist,
- kommunale Beschäftigte in Hessen ist,
- als Richterin oder Soldatin beschäftigt ist, oder
- in einem Arbeitsverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt steht, die vergleichbare Zuschläge bezahlt.
Erika sollte sich also etwas konkreter zu ihrem Beschäftigungsverhältnis äußern.
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Re: Kinderbezogener Familienzuschlag
https://www.youtube.com/watch?v=FE-sIbX94YkSeller us M. hat geschrieben:
Erika sollte sich also etwas konkreter zu ihrem Beschäftigungsverhältnis äußern.
ERIKA !!!!!!! Jetzt aber mal rüber mit den INFOS !!!!!!!!!!!!!
https://www.youtube.com/watch?v=FE-sIbX94Yk
Re: Kinderbezogener Familienzuschlag
Also es ist der Sohn meines Ex.Wir wohnen in ***Mod*** (Sachsen-Anhalt) und arbeiten beide in Berlin.Er ist Beamtenanwärter beim Land Berlin und ich arbeite als Angestellte im öff Dienst des Landes Berlin *** Mod.Ich hoffe diese Informationen reichen aus.
Danke für euer Interesse.
Erika
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Erika
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Re: Kinderbezogener Familienzuschlag
Als Beamter auf Widerruf hat der leibliche Vater des Kindes, der Ex, grundsätzlich Anspruch auf den Kinderanteil im Familienzuschlag. Aus dem Sachverhalt sind keine Gründe ersichtlich, dass eine andere Person vorrangig berechtigt wäre, damit ist davon auszugehen, dass er den Familienzuschlag tatsächlich bekommt (oder im Falle der Antragstellung bekommen würde). Erika hat jedenfalls als Beschäftigte der FU Berlin keinen tarifvertraglichen Anspruch auf eine derartige Leistung.
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Re: Kinderbezogener Familienzuschlag
Das mit dem Beamten auf Widerruf ist sehr interessant. Wie alt ist der Kindsvater denn? Hat er bereits eine abgeschlossene Ausbildung?
Denn der Kindsvater kann sich seiner Unterhaltspflicht in der korrekten Höhe nicht durch die Aufnahme einer Zweitausbildung entziehen.
Denn der Kindsvater kann sich seiner Unterhaltspflicht in der korrekten Höhe nicht durch die Aufnahme einer Zweitausbildung entziehen.