Mich würde es interessieren, ob es eine Informationspflicht des Dienstherren gibt, wenn dieser eine Straftat von Kollegen gegenüber eines oder mehrerer Kollegen feststellt.
Z.B. wenn im Rahmen von Cybermobbing fingiertes pornografisches Material festgestellt wurde oder ob der Dienstherr soetwas in eigenem Ermessen als Spaß werten kann und das Opfer nicht benachrichtigen muss.
Straftat von Kollegen
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Re: Straftat von Kollegen
Da Mobbing im öD beharrlich keine Straftat ist, wird der DH kein Interesse an einer Mitwirkung bei Kindereien haben. Wenn der denn wach wird knallt es richtig.
Man darf wohl erwarten, dass der DH Schaden von seinen Mitarbeitern fernhält, dazu zählt ehrverletzendes oder rufschädigendes Verhalten, ebenso wie das Gebot zu vorbildlichem Verhalten in der Öffentlichkeit. Daraus eine Handlungspflicht abzuleiten, die über der üblichen Bürgerpflicht, bzw. der Meldepflicht der Mitwissenden - also Du selbst - steht, kann durch übergeordnete Verantwortung (Betriebsfrieden / Arbeitsüberlastung) beschränkt sein.
Wenn Dir die Sache aber gründlich gegen den Strich geht, steht nichts im Wege eine geeignete Stelle anzusprechen, dann darf man auch eine pflichtgemäße, mindestens diplomatische Handlung erwarten, bzw. von einer Pflichtverletzung sprechen wenn nichts geschieht.
Man darf wohl erwarten, dass der DH Schaden von seinen Mitarbeitern fernhält, dazu zählt ehrverletzendes oder rufschädigendes Verhalten, ebenso wie das Gebot zu vorbildlichem Verhalten in der Öffentlichkeit. Daraus eine Handlungspflicht abzuleiten, die über der üblichen Bürgerpflicht, bzw. der Meldepflicht der Mitwissenden - also Du selbst - steht, kann durch übergeordnete Verantwortung (Betriebsfrieden / Arbeitsüberlastung) beschränkt sein.
Wenn Dir die Sache aber gründlich gegen den Strich geht, steht nichts im Wege eine geeignete Stelle anzusprechen, dann darf man auch eine pflichtgemäße, mindestens diplomatische Handlung erwarten, bzw. von einer Pflichtverletzung sprechen wenn nichts geschieht.
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Re: Straftat von Kollegen
Also wenn es sich bei der Straftat um das oben erwähnte Delikt, nämlich Kinderpornographie handelt egal ob fingiert oder nicht, dann ist das schon meldepflichtig und der DH hat hier auch einzugreifen, das als Spaß zu bezeichnen finde ich widerwärtig und entsprechender Kollege ist da auch zu informieren. Sowas verbreitet sich im Net blitzartig und wer weiß wo das überall landet.
Nein in solchen Fällen hat der Dienstherr das zu unterbinden,tut er das nicht macht er sich selber strafbar.
egyptwoman
Nein in solchen Fällen hat der Dienstherr das zu unterbinden,tut er das nicht macht er sich selber strafbar.
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