Hallo geehrte Beamtentalkrunde,
ich habe folgende Konstellation für euch und wäre sehr dankbar, wenn sich der ein oder andere Experte auf dem Gebiet des Beamtenrechts sich dieser annehmen würde.
Ich, Beamter auf Probe im gehobenen Dienst, habe den dreijährigen Vorbereitungsdienst (Ausbildung bzw. Bachelorstudium an einer Fachhochschule) erfolgreich abgeschlossen, währenddessen Anwärterbezüge nach Bundesbesoldungsgesetzes erhalten. Bin nun seit knapp 1,5 Jahren im gehoben Dienst tätig. Während dieser Zeit habe ich mich dazu entschlossen, um Entlassung zu verlangen, um ein Lehramtsstudium zu beginnen.
Nun bleiben zwei Fragen, welche mich besonders interessieren:
1. Welche Fristen gelten für die Entlassung? Ich habe in den einschlägigen Gesetzestexten nachlesen können, dass die Entlassung für den beantragten Zeitpunkt zu verfügen ist, dieser allerdings zur Erledigung der Amtsgeschäfte um drei Monate hinausgeschoben werden kann.
Studienbeginn für das Lehramtsstudium wäre der 01.10.2015. Könnte ich nun zu jedem Zeitpunkt die Entlassung zum 30.09.2015 verlangen? Oder sollte ich eine Entlassung zum 30.06.2015 verlangen um die eventuelle Frist von drei Monaten einzukalkulieren?
2. Es wird eine Rückzahlung der Anwärterbezüge vorgesehen, wenn ich im Anschluss meiner Ausbildung nicht mindestens 5 Jahre Dienst verrichte und vorher aus von mir zu vertretenden Gründen ausscheide. Dies ist in meinem Fall gegeben, da ich wie oben geschildert erst 1,5 Jahre meinen Dienst versehe.
Auf eine Rückforderung kann gemäß der Verwaltungsvorschriften zum Bundesbesoldungsgesetz allerdings u.a. verzichtet werden, wenn ein Beamter ausscheidet, um durch ein Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule oder externen Fachhochschule die Befähigung für eine andere Laufbahn des gehobenen oder höheren Dienstes zu erlangen, unter der Bedingung, dass er
– nach Abschluss des Studiums und ggf. eines anschließenden Vorbereitungsdienstes unverzüglich in den öffentlichen Dienst eintritt,
– nicht vor Ablauf von drei Jahren aus einem von ihm zu vertretenden Grunde wieder ausscheidet,
– der früheren Beschäftigungsbehörde oder bezügeanweisenden Stelle seine berufliche Verwendung nach Abschluss der Ausbildung anzeigt,
– bis dahin jede Verlegung seines Wohnsitzes mitteilt.
Meine Frage ist nun, ob ein Lehramtsstudium unter die oben beschriebene Art von Studium fällt. Es mündet meiner Ansicht nach direkt im öffentlichen Dienst, oder sehe ich das falsch?
Vielen Dank im Voraus!
Mit freundlichem Gruß
bob
Verlangen der Entlassung und Rückforderung der Anwärterbezüg
Moderator: Moderatoren
Re: Verlangen der Entlassung und Rückforderung der Anwärterb
Kein Experte, aber ich habe mir die 1. Frage zumindest auch schon gestellt und meine, dass du deine Entlassung zum 30.09. beantragst und das am Besten schon am 30.06., denn dann hast du bzw dein Dienstherr 3 Monate Zeit.
Zu 2.: Ja ein Lehramtsstudium fällt darunter.
Zu 2.: Ja ein Lehramtsstudium fällt darunter.
Re: Verlangen der Entlassung und Rückforderung der Anwärterb
Vielen Dank El Pocho für deine schnelle Antwort. Darf ich Fragen, wie sicher du dir bei der Antwort auf meine zweite Frage bist, bzw. woher du es weißt?
Bin weiterhin dankbar für jede weitere Antwort, gerne auch mit beispielhaften oder erlebten ähnlich gelagerten Fällen oder rechts sicheren Erklärung.
Bin weiterhin dankbar für jede weitere Antwort, gerne auch mit beispielhaften oder erlebten ähnlich gelagerten Fällen oder rechts sicheren Erklärung.
Re: Verlangen der Entlassung und Rückforderung der Anwärterb
Bei der möglichen Verlängerung geht es darum dem Dienstherren die Möglichkeit zu geben die Stelle mit einem Nachfolger zu besetzen.
Wenn sie jetzt die Entlassung zum 15.04. beantragen würden hätte der Dienstherr die Möglichkeit das hinauszuschieben, weil die Arbeit natürlich nicht liegen bleiben kann.
Wenn sie ihren Dienstherren jetzt in Kenntnis (Antrag zum 30.09.) setzen, hat er ausreichend Zeit sich auf diese Situation einzustellen.
Wenn sie jetzt die Entlassung zum 15.04. beantragen würden hätte der Dienstherr die Möglichkeit das hinauszuschieben, weil die Arbeit natürlich nicht liegen bleiben kann.
Wenn sie ihren Dienstherren jetzt in Kenntnis (Antrag zum 30.09.) setzen, hat er ausreichend Zeit sich auf diese Situation einzustellen.
Re: Verlangen der Entlassung und Rückforderung der Anwärterb
Vielen Dank sdh1807. Damit ist mir, was meine erste Frage angeht, sehr geholfen.
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Re: Entlassungsantrag und Rückforderung der Anwärterbezüge
Pädagogische Hochschulen gehören zu den wissenschaftlichen Hochschulen. Das von Ihnen ins Auge gefasste Studium erfüllt deshalb - wie El Poche schon geschrieben hat - die Voraussetzungen für die Anwendung von Nr. 59.5.5 BBesGVwV.
Ich halte es für sinnvoll, wenn Sie bereits im Entlassungsschreiben Ihre Pläne ("Ich möchte studieren und anschließend in den öffentlichen Dienst zurückkehren") darlegen. Dann braucht die Bezügestelle nicht erst die vermeindliche Überzahlung ausrechnen und von Ihnen anfordern, sondern kann den bedingten Verzicht sofort aussprechen.
Viele Grüße
Gerda Schwäbel
Ich halte es für sinnvoll, wenn Sie bereits im Entlassungsschreiben Ihre Pläne ("Ich möchte studieren und anschließend in den öffentlichen Dienst zurückkehren") darlegen. Dann braucht die Bezügestelle nicht erst die vermeindliche Überzahlung ausrechnen und von Ihnen anfordern, sondern kann den bedingten Verzicht sofort aussprechen.
Viele Grüße
Gerda Schwäbel
Re: Verlangen der Entlassung und Rückforderung der Anwärterb
Vielen lieben Dank auch dir Gerda Schwäbel. Die Antwort beruhigt mich doch etwas.