Besoldungsdienstalter? / Wie sicher ist Beamter z.A. ?

Allgemeine Themen zum Bereich des öffentlichen Dienstes.

Moderator: Moderatoren

Antworten
el.moody
Beiträge: 6
Registriert: 26. Feb 2008, 16:14
Behörde:

Besoldungsdienstalter? / Wie sicher ist Beamter z.A. ?

Beitrag von el.moody »

Hallo,

in der Hoffnung, dass ich hier richtig bin, möchte ich mal 2-3 Fragen loswerden...

...zuerst ein bisl Hintergrundwissen für euch.

Ich habe vor 2 Jahren die Laufbahnbefähigung für den geh. bautechn. Verwaltungsdienst mit der Staatsprüfung bestanden (dem ging noch ein Ing.-Studium voraus). Leider wurde ich nicht übernommen (im Prinzip der gesamte Jahrgang nicht), weshalb ich derzeit als Techn. Angestellter bei einer Bauverwaltung des Landes angestellt bin.

Jetzt hat man mir angeboten, dass ich vielleicht doch in den Beamtenstatus wechseln könnte (*freu* wenn wirklich klappt). Eingangsamt A10 (Oberinspektor).

Die 1. Frage wäre jetzt: Was ist meine Stufe beim Besoldungsdienstalter, die ja neben der Eingruppierung in A10 Aufschluss über mein Gehalt gibt? Bei meinem Alter von 30 Jahren müßte es doch die Stufe 5 sein, oder?

Die 2. Frage: Da ich aus dem Angestelltenverhältnis in den Beamtenstatus wechsel ist mein Status zu Beginn ja "Beamter z.A." (zur Anstellung). da ich ja schon über 27 Jahre alt bin und auch schon ne Weile als Angestellter in diesem Amt tätig bin, wie lang kann/sollte da die Probezeit/ "zur Anstellung" max. sein oder könnte ich rein theoretisch auch gleich auf Lebenszeit bekommen? (ok, is vielleicht ne "Glaskugel-Frage" 8) )
Wenn ich aber ein "z.A." bekomme, wie sicher ist dann meine Anstellung, sprich ist eine Übernahme "auf Lebenszeit" nur eine Formalie (mal davon abgesehen, dass ich nicht die "goldenen Löffel" klaue, schwer erkranke...) oder kann mein Status jederzeit ganz einfach widerrufen werden? Spielt die "Bewährung" da eine Rolle, sprich: nicht bewährt = kein Beamter mehr? Oder wäre ich dann nur länger "z.A."? ...wobei, wenn ich mich nicht schon als Angestellter bewährt hätte, dann hätte man mir die Beamtenstelle bestimmt auch ni angeboten, oder? *grübbel*

Mir geht´s im Prinzip darum, dass ich etwas Planungssicherheit brauche, da ich bzw. wir (meine kl. Familie) einen Baukredit aufnehmen wollen und ich jetzt überlege, ob ich Angestellter (unbefristet) bleibe oder ich in den Beamtenstatus wechsel und so noch mehr Sicherheit habe, was den Job angeht (vom Gehalt her, wäre ich mit Status auch besser dran, als mit dem TV-L). Wäre halt nur blöd, wenn aus dem "z.A." kein "auf Lebenszeit" würde und ich dann dumm da stehe.

Ich hoffe, dass ihr meine Ausführungen/Fragen verstehen konnte und die ein oder andere Antwort parat habt. Danke!
el.moody
Beiträge: 6
Registriert: 26. Feb 2008, 16:14
Behörde:

Beitrag von el.moody »

Schade... Hier scheint sich niemand auszukennen. :(
Zöllner
Beiträge: 94
Registriert: 22. Nov 2005, 21:24
Behörde:
Tätigkeit: Zollbeamter

Beitrag von Zöllner »

Ihre Fragen versuche ich soweit wie mir möglich zu beantworten:

Was ist meine Stufe beim Besoldungsdienstalter, die ja neben der Eingruppierung in A10 Aufschluss über mein Gehalt gibt? Bei meinem Alter von 30 Jahren müßte es doch die Stufe 5 sein, oder?

Leider kann ich hier nur das BbesG (Bundesbesoldungsgesetz) zitieren, in den Ländern bzw. bei den Kommunen können mittlerweile andere Vorschriften bestehen, da die Länder sich von der Bundesbesoldungsregelung teilweise abgekoppelt haben:

§ 27 Abs. 2
Das Grundgehalt steigt bis zur fünften Stufe im Abstand von zwei Jahren, bis zur neunten Stufe im Abstand von 3 Jahren und darüber hinaus im Abstand von vier Jahren.
§ 28

Das Besoldungsdienstalter beginnt am Ersten des Monats, in dem der Beamte oder Soldat das 21. Lebensjahr vollendet hat.

Somit dürfte die 5. Stufe mit dem Alter von 29 Jahren erreicht sein.

Da ich aus dem Angestelltenverhältnis in den Beamtenstatus wechsel ist mein Status zu Beginn ja "Beamter z.A." (zur Anstellung). da ich ja schon über 27 Jahre alt bin und auch schon ne Weile als Angestellter in diesem Amt tätig bin, wie lang kann/sollte da die Probezeit/ "zur Anstellung" max. sein oder könnte ich rein theoretisch auch gleich auf Lebenszeit bekommen?

Die Laufbahnbefähigung ( § 5 Abs. 1 Nr. 2 )nach der BLV (Bundeslaufbahnverordnung) kann in Ihrem Fall durchaus nach Zuerkennung nach § 36 BLV oder nach § 18 Abs. 5 erfolgen.
Die regelmäßige Probezeit beträgt im gehobenen Dienst 2 Jahre u. 6 Monate
Die Mindestprobezeit beträgt nach § 8 Abs. 3 BLV in der Laufbahn des gehobenen und höheren Dienst 12 Monate.
§ 9 Abs. 1
Vor der Anstellung führen die Beamten auf Probe als Dienstbezeichung die Amtsbezeichnung des Eingangsamtes ihrer Laufbahn mit dem Zusatz "zur Anstellung" (z.A.)

Eine Beförderung in der Probezeit ist nur ausnahmsweise nach § 10 Abs. 3 möglich (das sind die Fälle, wo z. B. Kindererziehung geleistet wurde und um dort Benachteiligungen auszuschließen)

Wenn also alles klappt, kann nach bereits einem Jahr Probe auch die Ernennung als Beamter auf Lebenszeit erfolgen (§ 9 Abs. 1 Nrn. 1, 2 u. 3 i. V. m. § 7 Abs. 1 Nr. 3 b Bundesbeamtengesetz)
"Man hat viel Philosophie nötig, um das zu bemerken, was man täglich sieht"
(Jean jacques Rousseau)
el.moody
Beiträge: 6
Registriert: 26. Feb 2008, 16:14
Behörde:

Beitrag von el.moody »

Danke, für den Versuch meine Frage zu beantworten.

Das mit Eingruppierung in die Stufe 5 hatte ich mir ja auch so gedacht.

Was mich jetzt halt noch interessiert ist die Frage, was passiert nach der Probezeit als Beamter z.A. (egal wie lang diese nun dauert), sprich muss ich dann als Beamter auf Lebenszeit übernommen werden oder kann man mich einfach wieder entlassen?
Zöllner
Beiträge: 94
Registriert: 22. Nov 2005, 21:24
Behörde:
Tätigkeit: Zollbeamter

Beitrag von Zöllner »

Die Entlassungsgründe für einen Beamten auf Probe sind ziemlich eng gefasst:
§ 31 BBG (Bundesbeamtengesetz)
1. ein Verhalten, das bei einem Beamten auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,
2. mangelnde Bewährung (Eignung, Befähigung, fachliche Leistung)
oder
3. Dienstunfähigkeit (§ 429 wenn der Beamte nicht nach § 46 in den Ruhestand versetzt wird, oder
4. Auflösung, Verschmelzung oder wesentliche Änderung des Aufbaus der Beschäftigungsbehörde.......

so weit der Text auf Bundesseite, der auf anderen Ebenen ähnlich sein dürfte.
Also so einfach ist das mit dem Entlassen nicht.
Da Sie in Ihrer Tätigkeit die aufgetragenen Arbeiten über Jahre mit Wohlwollen des Dienstherrn wahrgenommen haben, dürfte Ihnen hier keine Steine in den Weg gelegt werden.
Ein persönliches Gespräch mit dem zukünftigen Dienstvorgesetzten müsste hier einiges an Aufklärung bringen.

Eines muss ich allerdings noch loswerden: Ein Angestellter kann nach Tätigkeitsmerkmalen eine entsprechende Entlohnung ggf. einklagen, hingegen kann ein Beamter durchaus auf einer höherwertigen Tätigkeit beschäftigt werden, ohne damit einen Beförderungsanspruch einklagen zu können!
"Man hat viel Philosophie nötig, um das zu bemerken, was man täglich sieht"
(Jean jacques Rousseau)
Antworten