Nach 9 Monaten DU, steht ab dem 02.02. meine Wiedereingliederung an. Den "ersten" Wiedereingliederungsplan habe ich bereits meinem Dienstherren zugesandt. Dieser sieht vor, dass ich bis 13.02. (also 2 Wochen erst einmal) für 2 Stunden/täglich wieder eingliedert werden soll. Mehr als die 2 Wochen steht nichts drin.
Ein neuer Termin beim Arzt steht am 12.02. an und dort soll ein erneuter Plan erstellt werden. Es ist zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht weiter als zum 13.02. geplant worden, weil erst einmal abgewartet werden soll, wie ich mit den 2 Stunden klar komme.
Nun kam heute Post von meiner Dienststelle. Zitat:".... Ich bitte Sie nach Ihrem erneuten Arztbesuch am 12.02.2015 um Vorlage eines Wiedereingliederungsplanes, der die Aufstockung Ihrer täglichen Dienstzeit bis zu Ihrem vollständigen Einsatz mit 8 Stunden pro Tag enthält. ....."
Man kann doch aber ggf. zu dem Zeitpunkt noch gar keine Aussage dazu treffen, wann ich wieder voll dienstfähig bin. Oder sehe ich das falsch? Würde abzusehen sein, dass ich ab Tag der Wiedereingliederung 6 Wochen später oder so wieder voll dienstfähig wäre, hätte dies ja auch in dem Plan gestanden...
Wie verhalte ich mich jetzt also? Erst einmal den Termin am 12.02. abwarten und schauen was der Arzt sagt? Und wenn der Arzt sich mit den 8 Stunden noch nicht festlegt einfach den erneuten Plan vorlegen, der aber die Aussage nicht enthält, die mein Dienstherr gerne möchte???
Vielen Dank im Voraus!
Wiedereingliederung
Moderator: Moderatoren
Re: Wiedereingliederung
Kann doch nicht so schwer sein, wenn Sie und Ihr Arzt am 12.02. auswerten wie die letzten 2 Wochen für Sie waren, eine Prognose auf Grund des dann aktuellen Zustandes zu erstellen, wie der Arzt denkt, das Sie wieder zur vollen Dienstfähigkeit kommen.
z.B.
- 2 Wochen 2h (waren schon)
- 3 Wochen 4h
- 4 Wochen 6h
- danach wieder 8h
dann sieht der Dienstherr das die volle Einsatzfähigkeit für Mitte April angestrebt wird.
Das sich der Plan noch verkürzen oder verlängern kann, je nach Lauf der Eingliederung ist sowohl dem Arzt also auch dem Dienstherren klar.
z.B.
- 2 Wochen 2h (waren schon)
- 3 Wochen 4h
- 4 Wochen 6h
- danach wieder 8h
dann sieht der Dienstherr das die volle Einsatzfähigkeit für Mitte April angestrebt wird.
Das sich der Plan noch verkürzen oder verlängern kann, je nach Lauf der Eingliederung ist sowohl dem Arzt also auch dem Dienstherren klar.
Re: Wiedereingliederung
Ich schließe mich meinem Vorredner an und ergänze:
Der Dienstherr macht sich regresspflichtig, wenn er den kranken Beamten überfordert.
Allgemeine Argumentationsgrundlage zum Hamburger Modell:
Die Beamtin oder der Beamte kann während des Hamburger Modells keinen
Erholungsurlaub oder Gleitzeittage in Anspruch nehmen.
Sollte jedoch für den weiteren Heilungs- und Wiedereingliederungsprozess eine
Ruhephase erforderlich sein, so
kann das Hamburger Modell auf Grund einer ärztlichen Bescheinigung unter-
brochen werden. Auch hier gilt grundsätzlich die 7-Tage-Regelung (s.o).
Das Merkblatt gibt auch Antworten zum Hamburger Modell bezüglich:
- Urlaub und Gleitzeit
- Sonderurlaub (Kind krank etc).
- (Weitere) Erkrankung im Hamburger Modell
- dienstliche Beurteilungen
- Dienstunfall/Wegeunfall
- Besonderheiten bei Schwerbehinderung
- Hamburger Modell und Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)
Quelle:
http://www.bmi.bund.de/SharedDocs/Downl ... cationFile
Das gilt aber nur für den Bund.
Jeder Dienstherr hat da aber wohl seine eigene Vorstellungen, wo bei ich finde, dass der Bund sich richtig Mühe gegen hat.
Bei uns ist man zB. während des Hamburger Modells dienstfähig und erhält für die "fehlende" Arbeitszeit Dienstbefreiung.
Also nichts mit Freiwilligkeit, wie beim Bund.
Damit spart sich die ganzen abweichenden Regelungen zum Urlaub usw. wie beim Bund.
Quelle:
http://www.berlin.de/politik-und-verwal ... php/938840
Der Dienstherr macht sich regresspflichtig, wenn er den kranken Beamten überfordert.
Allgemeine Argumentationsgrundlage zum Hamburger Modell:
Während des Hamburger Modells ist die Beamtin oder der Beamte vorüber-
gehend dienstunfähig („krankgeschrieben“). Der Status der Beamtin oder des
Beamten und die Fortzahlung der Besoldung bleiben unberührt. Da die Beam-
tin oder der Beamte „krankgeschrieben“ bleibt, ist die Arbeitsaufnahme freiwil-
lig. Die im Wiedereingliederungsplan festgelegte Zeit für die Arbeitsaufnahme
gilt als Dienst.
Die Wiedereingliederung sollte in Anlehnung an die Bedingungen aus dem
Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung durchgeführt werden (z. B.
Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Beurteilung der
Arbeitsunfähigkeit und die Maßnahmen zur stufenweisen Wiedereingliederung
nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 SGB V (Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie)“ in der
Fassung vom 14. November 2013, in Kraft getreten am 28. Januar 2014).
Die stufenweise Wiedereingliederung nach dem Hamburger Modell kann so-
wohl vom Dienstherrn als auch von der behandelnden Ärztin oder dem be-
handelnden Arzt (ggf. auch Amtsärztin/Amtsarzt oder Betriebsärz-
tin/Betriebsarzt) vorgeschlagen werden.
Die Beschäftigten können selbst entscheiden, ob sie das Angebot annehmen.
Dafür ist eine schriftliche Zustimmung erforderlich.
Eine Ablehnung hat keine negativen Folgen.
Wird die stufenweise Wiedereingliederung vom Arzt vorgeschlagen, wendet
sich die Beamtin oder der Beamte mit diesem Vorschlag an die Personal-
dienststeIle.
Die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt erstellt einen Wiederein-
gliederungsplan, der mindestens die voraussichtliche Dauer der Wiederein-
gliederung und die wöchentliche Arbeitszeit enthält. Neben der täglichen Ar-
beitszeit soll der Plan auch diejenigen Tätigkeiten enthalten, die die Beamtin
oder der Beamte während des Hamburger Modells ausüben kann bzw. denen
sie oder er nicht ausgesetzt werden darf.
Die ergänzende Einbindung der Betriebsärztin bzw. des Betriebsarztes ist
aufgrund deren besonderer Kenntnisse zu den gesundheitlichen Belastungen
am individuellen Arbeitsplatz sinnvoll. Soweit erforderlich, ist die Betriebsärztin
oder der Betriebsarzt bei der Abstimmung und ggf. Anpassung des Wieder-
eingliederungsplans mit ihrer/seiner Expertise zu beteiligen.
Das Hamburger Modell soll nur bewilligt werden, wenn dies ärztlicherseits als
Maßnahme zur Wiedereingliederung empfohlen und eine Prognose zur ge-
sundheitlichen Entwicklung der Beamtin oder des Beamten abgegeben wird.
Das Hamburger Modell kann beginnen, wenn die Personaldienststelle auf der
Grundlage des Wiedereingliederungsplans der Dienstaufnahme zustimmt.
Ein förmlicher Bescheid ist nicht erforderlich.
Eine amtsärztliche Untersuchung ist nicht nötig.
Die Art und der Umfang der zu leistenden Aufgaben während des Hamburger
Modells sind zwischen der Beamtin oder dem Beamten, der Dienststelle und
ggf. der Ärztin oder dem Arzt abzustimmen.
Den Schutz vor Überforderung und damit auch vor einer Beeinträchtigung der
Heilbehandlung gewährleistet der ärztliche Wiedereingliederungsplan. Für die
medizinische Richtigkeit des Wiedereingliederungsplans ist allein die Ärztin
oder der Arzt verantwortlich. Dienstvorgesetzte und PersonaldienststeIle sind
vor Regressforderungen geschützt, solange sie die Beamtin oder den Beam-
ten entsprechend dem Wiedereingliederungsplan einsetzen und die Beamtin
oder der Beamte in diesem Rahmen ihre oder seine Arbeitsleistung erbringt.
Bei Verschlechterung des Gesundheitszustandes kann das Hamburger Modell
jederzeit abgebrochen werden.
Dienstvorgesetzte und Personaldienststelle sind
vor Regressforderungen geschützt, solange sie die Beamtin oder den Beam-
ten entsprechend dem Wiedereingliederungsplan einsetzen und die Beamtin
oder der Beamte in diesem Rahmen ihre oder seine Arbeitsleistung erbringt.
Bei Verschlechterung des Gesundheitszustandes kann das Hamburger Modell
jederzeit abgebrochen werden.
Das Hamburger Modell soll in der Regel 6 Wochen nicht überschreiten.
Abhängig von der Dauer und Schwere der Erkrankung kann eine entsprechend
längere Wiedereingliederung im Einzelfall in Betracht kommen.
Begrenzte Dienstfähigkeit liegt vor, wenn von einer dauerhaften Einschrän-
kung des Leistungsvermögens auszugehen ist (während das Hamburger Mo-
dell nur von einer vorübergehenden Einschränkung ausgeht und der Beamtin
oder dem Beamten gerade die Chance geben soll, mit verringerter Stunden-
zahl langsam wieder in den normalen Arbeitsalltag zu finden).
Dauert das Hamburger Modell länger als sechs Monate, ohne dass sich der Gesundheits-
zustand bessert, ist eine ärztliche Untersuchung nach § 48 BBG zu veranlas-
sen.
Liegen die Voraussetzungen für die begrenzte Dienst-
fähigkeit vor, stellt die Dienststelle diese nach § 45 BBG fest.
Das Hamburger Modell kann nicht mehr fortgesetzt werden.
Im Übrigen kann das Hamburger Modell von allen Beteiligten
(Ärztin/Arzt, Beamtin/Beamter, Dienstherr) abgebrochen werden.
Nimmt die Beamtin oder der
Beamte an sieben aufeinanderfolgenden Tagen nicht an der Maßnahme teil,
so gilt diese als gescheitert.
In Ausnahmefällen kann der 7-Tage-Zeitraum
überschritten werden, wenn an dem vorgesehenen Wiedereingliederungsplan
festgehalten werden kann.
Die Beamtin oder der Beamte kann während des Hamburger Modells keinen
Erholungsurlaub oder Gleitzeittage in Anspruch nehmen.
Sollte jedoch für den weiteren Heilungs- und Wiedereingliederungsprozess eine
Ruhephase erforderlich sein, so
kann das Hamburger Modell auf Grund einer ärztlichen Bescheinigung unter-
brochen werden. Auch hier gilt grundsätzlich die 7-Tage-Regelung (s.o).
Das Merkblatt gibt auch Antworten zum Hamburger Modell bezüglich:
- Urlaub und Gleitzeit
- Sonderurlaub (Kind krank etc).
- (Weitere) Erkrankung im Hamburger Modell
- dienstliche Beurteilungen
- Dienstunfall/Wegeunfall
- Besonderheiten bei Schwerbehinderung
- Hamburger Modell und Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)
Quelle:
http://www.bmi.bund.de/SharedDocs/Downl ... cationFile
Das gilt aber nur für den Bund.
Jeder Dienstherr hat da aber wohl seine eigene Vorstellungen, wo bei ich finde, dass der Bund sich richtig Mühe gegen hat.
Bei uns ist man zB. während des Hamburger Modells dienstfähig und erhält für die "fehlende" Arbeitszeit Dienstbefreiung.
Also nichts mit Freiwilligkeit, wie beim Bund.
Damit spart sich die ganzen abweichenden Regelungen zum Urlaub usw. wie beim Bund.
Quelle:
http://www.berlin.de/politik-und-verwal ... php/938840
Beamtenrecht ist nur mein Hobby.