wir schweifen jetzt evtl. vom eigentlichen Thema ab, aber
siehe hier
http://www.dbb.de/themen/themenartikel/t/teilzeit.html
Teilzeit Beamte
(Auszug)
.....
Die familienbedingte Teilzeit und Beurlaubung ist in § 92 BBG geregelt.
Hiernach ist Bundesbeamtinnen und –beamten eine Teilzeitbeschäftigung oder eine Beurlaubung ohne Besoldung bis zur Dauer von 15 Jahren
zu bewilligen, wenn mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder ein nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftiger sonstiger Angehöriger tatsächlich
betreut oder gepflegt wird und keine zwingenden dienstlichen Belange entgegenstehen. ..... Da keine gesetzliche Höchstdauer der familienbedingten Teilzeitbeschäftigung normiert worden ist, besteht der Anspruch solange ein zu betreuendes Kind oder ein pflegebedürftiger Angehöriger tatsächlich betreut oder gepflegt wird. Auf die Gewährung der beantragten Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung ohne Besoldung besteht grundsätzlich ein Rechtsanspruch. ...
Eine Rückkehr aus dem Urlaub kann nach § 92 Abs. 4 BBG zugelassen werden, wenn die Fortsetzung des Urlaubs nicht mehr zumutbar ist und dienstliche Belange dem nicht entgegenstehen.
Teilzeitbeschäftigte mit Familienpflichten, die eine Vollzeitbeschäftigung beantragen, und Beurlaubte mit Familienpflichten, die eine vorzeitige Rückkehr aus der Beurlaubung beantragen, müssen bei der Besetzung von Vollzeitstellen unter Beachtung des Leistungsprinzips und der Regelungen des Bundesgleichstellungsgesetzes vorrangig berücksichtigt werden.
pers. Anmerkung:
Es ist wahrscheinlich nicht zu ändern, aber ob dieser Passus "vorrangig nach den Regelungen des Bundesgleichstellungsgesetzes" gerecht ist, wäre dann ein grundsätzlich anderes Thema.

Es gibt z. B. viele Familienväter die auch mal "vorrang" verdient hätten.
Sorry, wenn ich schon auf diese Links verweise, möchte ich das auch mal anmerken dürfen. Wohl wissend das es ein schwieriges Thema ist 