Ich bin Landesbeamter in der Finanzverwaltung Berlin. Nach geraumer Zeit als Beamter auf Probe fängt das Landesverwaltungsamt an sich Informationen von uns zu besorgen bzgl einschlägiger beruflicher Vorerfahrung und Kindererziehungszeiten.
Ich habe eine Ausbildung im Restaurantfach und in Restaurants und Hotels gearbeitet.
Alle meine Arbeitsstätten wurden als berufliche Vorerfahrung nicht berücksichtigt. Es wurden aber keine Zeugnisse oder Nachweise zur Prüfung angefordert. Letztendlich hat mich das auch nicht groß verwundert. Ich ging davon aus das nur Steuerfachangestellte Ihre Vorerfahrungen anrechnen lassen können. Nachdem nun viele meiner Kollegen Ihre Festsetzungen auch haben war ich doch sehr verwundert was so berichtet wurde.
Es wurden vorab Arbeitszeugnisse von den Bürokaufleuten angefordert. Architekturbüro, Carglass, Inkassobüo, Spielzeug online Handel und wo sonst noch alle beschäftigt waren zählt als Vorerfahrung und wurde bei der Stufenfstsetzung berücksichtigt.
Ich Frage mich nun ob es Sinn macht Einspruch einzulegen und zumindest meine Anstellung im Hotel prüfen zu lassen. Alle gängigen Telefon und EDV Tätigkeit wurden dort ja ausgeübt.
Lohnt es sich diesen Aufwand zu betreiben?
Stufenfestsetzung
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Re: Stufenfestsetzung
Natürlich. Ich würde allerdings hierzu Recntsrat von einem auf Beamten- und Verwaltungsrecht spezialisierten Rechtsanwalt einholen. Da gibt es in Berlin auch welche.alf hat geschrieben:
Lohnt es sich diesen Aufwand zu betreiben?
Re: Stufenfestsetzung
Einfach erstmal Widerspruch einlegen mit der Begründung das Du der Meinung bist, dass die Tätigkeit "x" dabei zu berücksichtigen wäre.
Am besten gleich ein Arbeitszeugnis dabei aus dem solche Tätigkeiten hervorgehen.
Dann Prüfen die das nochmal.
Anwaltliche Vertretung kann man sich im Falle eines Widerspruchsbescheides immer noch holen
Am besten gleich ein Arbeitszeugnis dabei aus dem solche Tätigkeiten hervorgehen.
Dann Prüfen die das nochmal.
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Re: Stufenfestsetzung
So meinte ich das auch. Für den Widerspruch braucht es keinen Anwalt. Alles vorlegen, was man hat und eventuell noch nicht vorgelegen hat bzw. nicht angefordert wurde.sdh1807 hat geschrieben: Anwaltliche Vertretung kann man sich im Falle eines Widerspruchsbescheides immer noch holen