sdh1807 hat geschrieben:
...
Meines Erachtens geht es den Threatstarter um die Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten.
Da haben sich die Gerichte bereits mit beschäftigt und entschieden, dass die zum steuerpflichtigen Grundlohn gehört.
Hi sdh1807,
beim ersten Punkt magst du recht haben.
Jede Behörde scheint dem Kind einen anderen Namen zu geben, seis drum !
Beim Punkt zwei liegst du daneben.
Es gbt "jetzt" ein
erstes Gerichtsurteil des Niedersächsischen Finanzgerichts !
http://www.rechtsprechung.niedersachsen ... l&max=true
Diese Zulage ist mitnichten dem steuerlichen Grundlohn zu zurechnen, sondern im Gegenteil steuerfrei zu belassen.
Meiner Kenntnis nach hat dies ein Kollege der Bundespolizei zusammen mit der GdP erstritten. Der BDZ.eu hatte wie du argumentiert und seinen Mitgliedern den Rechtsweg im Rahmen des Gewerkschaftlichen Rechtsschutz versagt !
Für die Kollegen des Zoll s kam die Entscheidung das "DwZ" zu versteuern damals letzendlich aus dem Ministerium. Schreiben liegt mir vor.
Dies widerspricht dem EStG und damit geltendem Recht !
Dies wurde durch obiges Gerichtsurteil bestätigt !
Das DwZ oder EZulV ist Steuerfrei zu belassen !
Ich gehe davon aus, das der Beklagte (vermutlich der Bund) gegen dieses Urteil in Berufung gehen wird.
Nichts desto trotz rate
ich jedem der davon betroffen ist Widerspruch der jeweiligen Steuerbescheide 2013-2015, mit Hinweis auf dieses Gerichtsurteil, einzulegen. Sofern noch nicht entgültig beschieden!
Auch denke ich, das es nochmals durchaus Sinnvoll ist (da Rechtswidrig), gegen die Versteuerung dieses Anteils der Bezüge, seit Anbeginn des Jahres 16, beim jeweiligen Dienstherrn, einzulegen !
Gruß
Icke