Abrechnungsmodus der Beihilfe
Moderator: Moderatoren
Re: Abrechnungsmodus der Beihilfe
Moinsen,
hast du keinen Beihilfebescheid? Dort wird doch die Rechnung aufgeführt. Oder?
Gruß
hast du keinen Beihilfebescheid? Dort wird doch die Rechnung aufgeführt. Oder?
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Re: Abrechnungsmodus der Beihilfe
Normal wird doch der Eigenanteil von der Beihilfeleistung abgezogen?!
Was ist nun deine konkrete Frage?
Was ist nun deine konkrete Frage?
Re: Abrechnungsmodus der Beihilfe
Dann gib doch mal an, wie in deinem Beihilfebescheid gerechnet wurde.
Der Eigenanteil wird jedenfalls von der Beihilfeleistung abgezogen m. M. nach...
Der Eigenanteil wird jedenfalls von der Beihilfeleistung abgezogen m. M. nach...
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Re: Abrechnungsmodus der Beihilfe
Hallo Luppe-Aue,
liebes Genie, ein vorzeitig pensionierter Bundespolizist will Dir mal helfen.
Beihilfe / PKV = 70% /30%.
Wir haben einen Eigenanteil pro Medikament bei der Beihilfe von 5,00€.
Wenn Du die PKV dazunimmst reduziert sich der Eigenanteil pro Medikament auf 3,50 €.
Das sind dann 3x 3,50€ also die 10,50€.
Verstanden? Nein, dann schlummere weiter.
Liebe Grüße aus Bayern
liebes Genie, ein vorzeitig pensionierter Bundespolizist will Dir mal helfen.
Beihilfe / PKV = 70% /30%.
Wir haben einen Eigenanteil pro Medikament bei der Beihilfe von 5,00€.
Wenn Du die PKV dazunimmst reduziert sich der Eigenanteil pro Medikament auf 3,50 €.
Das sind dann 3x 3,50€ also die 10,50€.
Verstanden? Nein, dann schlummere weiter.
Liebe Grüße aus Bayern
Re: Abrechnungsmodus der Beihilfe
Hmm, bei "mir" in Bayern beträgt die Eigenbeteiligung pro Medikament 3,00 €...
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Re: Abrechnungsmodus der Beihilfe
hallo,
bist Du Länderbeamter? oder im aktiven Dienst?
Gruß
bist Du Länderbeamter? oder im aktiven Dienst?
Gruß
Re: Abrechnungsmodus der Beihilfe
Kommunalbeamter. Aktiv.
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Re: Abrechnungsmodus der Beihilfe
hallo,
aha, also das ist der Grund.
Gruß
aha, also das ist der Grund.
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Re: Abrechnungsmodus der Beihilfe
Verstehe jedoch immer noch nicht die genaue Frage ^^
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Re: Abrechnungsmodus der Beihilfe
Um die Verwirrung komplett zu machen. Die Beihilfe erstattet Ihre 70% auf den um den Eigenanteil verringerten Rechnungsbetrag. Die Krankenversicherung erstattet Ihre 30% vom vollen Rechnungsbetrag. Darum ist der Selbstbehalt im Beispiel auch geringer als 15€: Die PKV hat ja nichts mit der Beihilfeverordnung zu tun sondern da gibt es Versicherungsbedingungen.
Re: Abrechnungsmodus der Beihilfe
Du kannst schon richtig rechnen.
Das sagt quasi auch das Bundesverfassungsgericht.
https://www.bundesverfassungsgericht.de ... 08611.html
Ergo:
Das sagt quasi auch das Bundesverfassungsgericht.
https://www.bundesverfassungsgericht.de ... 08611.html
Ergo:
Beihilfegesetzgeber und Dienstherr sind verfassungsrechtlich nicht verpflichtet, gesetzliche Regelungen so zu gestalten beziehungsweise die bestehenden Regelungen so auszulegen, dass der Beamte seine nicht von der Beihilfe abgedeckten Aufwendungen vollständig versichern kann.
Durch den Abschluss einer privaten Krankenversicherung werden die mit einer Krankheit verbundenen finanziellen Risiken besser beherrschbar und das Risiko einer ruinösen finanziellen Belastung wird weitestgehend ausgeschlossen.
Vor diesem Hintergrund wäre es dem Gesetzgeber verwehrt, es dem Beamten durch die Ausgestaltung der beihilferechtlichen Regelungen unmöglich zu machen, die mit einer Krankheit verbundenen, individuell unkalkulierbaren finanziellen Risiken zu versichern.
Beamtenrecht ist nur mein Hobby.
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Re: Abrechnungsmodus der Beihilfe
Hallo,
auf Deine Frage vom 22.10.,07:43 Uhr.
Eigenanteil von 15.00 Euro von der Beihilfestelle von Deinem Rechnungsbetrag abgezogen ist nur fiktiv anzusehen; hast Du nie bezahlt.
Die 10,50 Euro die Du suchst sind für -3- Medikamente je 3,50 Euro Eigenanteil.
Übrigens werden meine Beihilfeanträge von der Bundesfinanzdirektion Mitte in GÖRLITZ (Bundesland?) berechnet.
Gruß
von einem Bundesbeamten aus Bayern
auf Deine Frage vom 22.10.,07:43 Uhr.
Eigenanteil von 15.00 Euro von der Beihilfestelle von Deinem Rechnungsbetrag abgezogen ist nur fiktiv anzusehen; hast Du nie bezahlt.
Die 10,50 Euro die Du suchst sind für -3- Medikamente je 3,50 Euro Eigenanteil.
Übrigens werden meine Beihilfeanträge von der Bundesfinanzdirektion Mitte in GÖRLITZ (Bundesland?) berechnet.
Gruß
von einem Bundesbeamten aus Bayern
Re: Abrechnungsmodus der Beihilfe
Also bei mir wird der Eigenanteil von der Beihilfeleistung abgezogen. Ist das beim Bund anders?
Re: Abrechnungsmodus der Beihilfe
Ohne bei der Beihilfe zu arbeiten verstehe ich hier schon, was da gemacht wird.
Rechnung 52,68 €
PKV: 52,68 € x 30 % = 15,80 €
Beihilfe: 52,68 x 70 % = 36,88 €
abzüglich Eigenanteil: 3 x -5,00 € = -15,00 € davon 70 % = -10,50 €
Erstattung: 36,88 € - 10,50 € = 26,38 €
Für diejenigen, die sich der 100 % Erstattung annähern wollen, werden von den PKV Beihilfeergänzungstarife angeboten. (Die muss man natürlich bezahlen)
Ich verstehe also das Problem nicht.
Rechnung 52,68 €
PKV: 52,68 € x 30 % = 15,80 €
Beihilfe: 52,68 x 70 % = 36,88 €
abzüglich Eigenanteil: 3 x -5,00 € = -15,00 € davon 70 % = -10,50 €
Erstattung: 36,88 € - 10,50 € = 26,38 €
Beihilfe und PKV ergeben keine 100 %, das ist nunmal so, weil die Beihilfe analog zur GKV erstattet. Der Eigenanteil wird also abgezogen.NUR: diese 26,38€ plus 15,80€ der PKV ergeben : 42,18€, es fehlen "weitere" 10,50€ !!! Nur wo sind diese hin ???
Für diejenigen, die sich der 100 % Erstattung annähern wollen, werden von den PKV Beihilfeergänzungstarife angeboten. (Die muss man natürlich bezahlen)
Ich verstehe also das Problem nicht.
Re: Abrechnungsmodus der Beihilfe
Der Vollständigkeit halber noch schnell die Grundlagen.
Bundesbeihilfeverordnung
§ 8 Ausschluss der Beihilfefähigkeit
...
(3) Nicht beihilfefähig sind gesetzlich vorgesehene Zuzahlungen und Kostenanteile, Selbstbehalte nach § 53 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie Aufwendungen für von der Krankenversorgung ausgeschlossene Arznei-, Hilfs- und Heilmittel sowie Abschläge für Verwaltungskosten bei der Kostenerstattung nach § 13 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.
...
SGB V
§ 61 Zuzahlungen
Zuzahlungen, die Versicherte zu leisten haben, betragen 10 vom Hundert des Abgabepreises, mindestens jedoch 5 Euro und höchstens 10 Euro; allerdings jeweils nicht mehr als die Kosten des Mittels. Als Zuzahlungen zu stationären Maßnahmen werden je Kalendertag 10 Euro erhoben. Bei Heilmitteln und häuslicher Krankenpflege beträgt die Zuzahlung 10 vom Hundert der Kosten sowie 10 Euro je Verordnung. Geleistete Zuzahlungen sind von dem zum Einzug Verpflichteten gegenüber dem Versicherten zu quittieren; ein Vergütungsanspruch hierfür besteht nicht.