BEM und Krankschreibung

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ybi
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BEM und Krankschreibung

Beitrag von ybi »

Hallo,
Ich bin Lehrerin und seit Januar wegen einer OP und dort eingefangenen MRSA Keim krankgeschrieben. Seitdem leide ich an einer Nebenhöhlenentzündung und hab Probleme mit der Stimme.
Ich würde gerne mit der Wiedereingliederung starten, 8 Std. mal wöchentlich. Diese würde jetzt bis Weihnachten festgeschrieben werden.
Muss ich jetzt bis Weihnachten weiter Krankmeldungen bringen oder fallen die weg, sobald man mit der BEM.- Maßnahme begonnen hat?

Liebe Grüße und danke!
Kater-Mikesch
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Re: BEM und Krankschreibung

Beitrag von Kater-Mikesch »

Hallo ybi,

die stufenweise Wiedereingliederung (nach dem Hamburger Modell) hat erst einmal nichts mit einer BEM-Maßnahme zu tun und sind zwei grund verschiedene Instrumente...
BEM = Betriebliches Eingliederungsmanagement
Die st. WE kann ein Teil des BEM sein - wenn du länger als 42 Tage krank bist, hast du nach § 84 SGB 9 einen Anspruch auf ein BEM...in einem BEM muss aber keine st. WE vereinbart werde. Hier können z. B. veränderte Arbeitsbedinungen usw. vom BEM-Team festgelegt werden !

Eine stufenweise Wiedereingliederung musst du bei deinem Arbeitgeber beantragen - i. d. R. mit einem sogenannten Wiedereingliederungsplan, der von deinem Arzt ausgefüllt wird und vom Arbeitgeber/Dienstherr genehmigt werden muss.
Eine st. WE bis Weihnachten kommt mir zwar sehr lange vor - in Ausnahmefällen wird die st. WE nämlich nur über 6 Monate durchgeführt...Aber du bist ja noch nicht so lange krank, dass du alle "vergessen" hast.

6 - 12 Wochen sind die Regel. Die st. WE beginnt dann z. B. mit 1 oder 2 Stunden pro Tag, und das z. B. 2 Wochen lang. Dann 3 oder 4 Stunden pro Tag, wieder 2 Wochen lang.
Die jeweiligen Intervalle pro Tag und Wochen musst du individuell mit einem Arzt absprechen - je nachdem wie belastbar du bist.
Innerhalb der st. WE bist du arbeitsunfähig und demzufolge Krank. Nach meinem Wissen müssen Beamten keine weitere Krankmeldung mehr abgeben, hier zählt der Plan der Wiedergeingliederung als Nachweis - bitte aber mal mit einem Personalbereich klären.
Ang. müssen auf jeden Fall eine Krankmeldung einreichen, da es hier u. a. auch um Krankengeld geht...
ybi
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Re: BEM und Krankschreibung

Beitrag von ybi »

Hallo,
erstmal vielen Dank. Nein, an Ruhestand denke ich überhaupt nicht, im Gegenteil. Ich will jetzt einfach mal bis zu den Sommerferien (wären bei uns noch insgesamt 8 Wochen mit dieser, wobei es diese Woche eh noch nicht losgeht) ausprobieren, ob die Stimme das durchhält und dann sofort wieder Vollzeit loslegen. Ist eh schon langweilig daheim.
Aber wie soll ich denn vorgehen? Vom Schulamt hör ich gar nix! BEM oder st. Wiedereingliederung?
Liebe Grüße, Tina
Kater-Mikesch
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Re: BEM und Krankschreibung

Beitrag von Kater-Mikesch »

Hallo Tina,

eine st. WE machst du, wenn du nach einer (längeren) Krankheit wieder "behutsam" einsteigen möchtest...
Ein BEM ist z. B. dann ratsam, wenn Arbeitsabläufe, der eigentliche Arbeitsplatz oder sonstiges verändert oder ganz neu gesucht werden müssen...

Du musst dir im Klaren sein, was du möchtest und dies in erster Linie einmal mit deinem Arzt und deinem Arbeitgeber besprechen. Warum soll der Dienstherr dir was anbieten, was ja immer mit zusätzlichen Kosten verbunden ist...
Dann musste du halt auf deinen Dienstherr/AG zugehen und eine Lösung finden - sei es mit einem BEM oder mit einer st. WE...
Das sind halt zwei ganz verschiedene Dinge, wobei eine st. WE ein Teil eines BEM sein kann !!!
tommek
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Re: BEM und Krankschreibung

Beitrag von tommek »

Arbeitnehmer erhalten nach Wegfall der Entgeltfortzahlungen keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung mehr, sondern einen Vordruck zur Auszhalung von Krankengeld auf einem vorgegebenen Vordruck.. Der Arbeitnehmer gilt weiter als arbeitsunfähig.. die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist eigentlich nicht notwendig.

siehe auch: https://www.kvwl.de/arzt/recht/kbv/rich ... htl_au.pdf

Ein Beamter hingegen ist kein Arbeitnehmer und bekommt kein Krankengeld nach SGB. Im Rahmen einer möglichen stufenweisen Wiedereingliederung gilt er, entgegen der Regelungen für Arbeitnehmer/innen, nicht als arbeitsunfähig. Die Regelung über die stufenweise Wiedereingliederung muss vor Beginn mit dem Dienstherrn abgesprochen und durch diesen genehmigt werden.

http://www.bezreg-koeln.nrw.de/brk_inte ... beamte.pdf

BEM nach § 84 Absatz 2 Sozialgesetzbuch IX

Das Betriebliche Eingliederungs Management (BEM) soll als Angebot an Arbeitnehmer und Beamten gelten, eine Krankensituation zu besprechen und gfls. Hilfen und Unterstützung zu geben. Die recht allgemein formulierte gesetzliche Regelung wurde mittlerweile durch Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) mehrfach konkretisiert.

BEM ist ein Angebot an Beschäftigte und Beamte, zu welchem Arbeitnehmer und Dienstherrn verpflichtet sind! Arbeiternehmern und Beamten müssen das Angebot aber nicht annehmen. Wobei aber nicht unerwähnt bleiben sollte, dass Arbeitnehmer/innen, die das BEM Gespräch ablehnen durchaus in evtl. Kündigungsschutzverfahren Nachteile erwachsen könnten. Die Durchführung eines BEM ist allerdings keine Voraussetzung für eine krankheitsbedingte Kündigung durch den Arbeitgeber.
Steinbock
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Re: BEM und Krankschreibung

Beitrag von Steinbock »

tommek hat geschrieben:Arbeitnehmer erhalten nach Wegfall der Entgeltfortzahlungen keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung mehr, sondern einen Vordruck zur Auszhalung von Krankengeld auf einem vorgegebenen Vordruck.. Der Arbeitnehmer gilt weiter als arbeitsunfähig.. die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist eigentlich nicht notwendig.
Im Grunde genommen ist es doch völlig egal wie man die Bestätigung, über die weitere Arbeitsunfähigkeit die der Arzt auszustellen hat nennt.

Dass er eine ausstellen muss, kann man doch schon aus deinem Link entnehmen:

§ 6 Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit nach Ablauf der Entgeltfortzahlung
(1) 1Nach Ablauf der Entgeltfortzahlung bzw. der Fortzahlung von Entgeltersatzleistungen ist ein Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit von der Vertragsärztin oder dem Vertragsarzt auf der Bescheinigung für die Krankengeldzahlung (Muster Nummer 17) zu attestieren. 2Diese Bescheinigung ist stets mit allen aktuell die Arbeitsunfähigkeit begründenden Diagnosen – bezeichnet entsprechend den Bestimmungen des § 295 SGB V – auszustellen.
(2) 1Die Bescheinigung für die Krankengeldzahlung soll in der Regel nicht für einen mehr als sieben Tage zurückliegenden und nicht mehr als zwei Tage im Voraus liegenden Zeitraum erfolgen. 2Ist es auf Grund der Erkrankung oder eines besonderen Krankheitsverlaufs offensichtlich sachgerecht, können längere Zeiträume der Arbeitsunfähigkeit bescheinigt werden.
(3) 1Die Bescheinigung über die letzte Arbeitsunfähigkeitsperiode ist dann zu versagen, wenn die oder der Kranke entgegen ärztlicher Anordnung und ohne triftigen Grund länger als eine Woche nicht zur Behandlung gekommen ist und bei der Untersuchung arbeitsfähig befunden wird. 2In diesem Falle darf lediglich die Arbeitsfähigkeit ohne den Tag ihres Wiedereintritts bescheinigt werden; zusätzlich ist der vorletzte Behandlungstag anzugeben. 3Erscheinen Versicherte entgegen ärztlicher Aufforderung ohne triftigen Grund nicht zum Behandlungstermin, kann eine rückwirkende Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit versagt werden. 4In diesem Fall ist von einer erneuten Arbeitsunfähigkeit auszugehen, die durch eine Erstbescheinigung zu attestieren ist.

Gruß vom Steinbock
tommek
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Re: BEM und Krankschreibung

Beitrag von tommek »

Steinbock hat geschrieben:
tommek hat geschrieben:Arbeitnehmer erhalten nach Wegfall der Entgeltfortzahlungen keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung mehr, sondern einen Vordruck zur Auszhalung von Krankengeld auf einem vorgegebenen Vordruck.. Der Arbeitnehmer gilt weiter als arbeitsunfähig.. die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist eigentlich nicht notwendig.
Im Grunde genommen ist es doch völlig egal wie man die Bestätigung, über die weitere Arbeitsunfähigkeit die der Arzt auszustellen hat nennt.

Dass er eine ausstellen muss, kann man doch schon aus deinem Link entnehmen:

§ 6 Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit nach Ablauf der Entgeltfortzahlung
(1) 1Nach Ablauf der Entgeltfortzahlung bzw. der Fortzahlung von Entgeltersatzleistungen ist ein Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit von der Vertragsärztin oder dem Vertragsarzt auf der Bescheinigung für die Krankengeldzahlung (Muster Nummer 17) zu attestieren. 2Diese Bescheinigung ist stets mit allen aktuell die Arbeitsunfähigkeit begründenden Diagnosen – bezeichnet entsprechend den Bestimmungen des § 295 SGB V – auszustellen.
(2) 1Die Bescheinigung für die Krankengeldzahlung soll in der Regel nicht für einen mehr als sieben Tage zurückliegenden und nicht mehr als zwei Tage im Voraus liegenden Zeitraum erfolgen. 2Ist es auf Grund der Erkrankung oder eines besonderen Krankheitsverlaufs offensichtlich sachgerecht, können längere Zeiträume der Arbeitsunfähigkeit bescheinigt werden.
(3) 1Die Bescheinigung über die letzte Arbeitsunfähigkeitsperiode ist dann zu versagen, wenn die oder der Kranke entgegen ärztlicher Anordnung und ohne triftigen Grund länger als eine Woche nicht zur Behandlung gekommen ist und bei der Untersuchung arbeitsfähig befunden wird. 2In diesem Falle darf lediglich die Arbeitsfähigkeit ohne den Tag ihres Wiedereintritts bescheinigt werden; zusätzlich ist der vorletzte Behandlungstag anzugeben. 3Erscheinen Versicherte entgegen ärztlicher Aufforderung ohne triftigen Grund nicht zum Behandlungstermin, kann eine rückwirkende Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit versagt werden. 4In diesem Fall ist von einer erneuten Arbeitsunfähigkeit auszugehen, die durch eine Erstbescheinigung zu attestieren ist.

Gruß vom Steinbock

Die Frage war:

"Muss ich jetzt bis Weihnachten weiter Krankmeldungen bringen oder fallen die weg, sobald man mit der BEM.- Maßnahme begonnen hat"

Wie ich erläutert habe, gilt die Fragestellerin, wenn sie Beamtin ist, in einer stundenweisen Wiedereingliederung nicht als arbeitsunfähig, muss also keine Bescheinigung beibringen. Für Beamte/innen gelten die Regelungen des SGB nur analog, wenn dies durch entsprechende Beamtengesetzgebung beschlossen wurde.

Arbeitnehmer/innen hingegen müssen zwar keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen beibringen, sondern den vorgeschriebenen Vordruck, zumindest in der Theorie..
Kater-Mikesch
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Re: BEM und Krankschreibung

Beitrag von Kater-Mikesch »

Hallo,

erst einmal muss man hier anmerken, dass ein BEM (Betriebliches-Eingliederungs-Management und die stufenweise Wiedereingliederung
unterschiedliche Instrumente sind...
Bevor hier weiter am Thema vorbei diskutiert wird, muss das einmal geklärt werden...

Eine stufenweise Wiedereigliederung nach dem sogenannten Hamburger Modell) nach § 74 SGB IX und § 28 SGB IX, ist eine nach langer Krankheit langsame Eingewöhnung von ca. 6 - 8 Wochen (auch mehr) mit einer moderaten Steigung der Wochenstunden.
Der Arzt stellt einen Wiedereingliederungsplan auf, der vom ArbG genehmigt werden muss (dieser Plan muss beim AN von der KK genehmigt werden) - da wir hier im Beamtenforum sind, ist dieser letze Hinweis nicht wichtig.
Für Beamte ist der Wiedereingliederungsplan gleichzeitig die Krankmeldung - das ist aber von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. Am besten immer die Personalstelle fragen, ab eine zusätzliche Krankmeldung erforderlich ist...

Das BEM ist im SGB 9, § 84 Abs. 2, geregelt. Hier gibt es die gesetzliche Verpflichtung, nach 42 Tagen Krankheit innerhalb eines Jahres (nicht Kalenderjahr), ein BEM durchzuführen.
Egal ob Beamte, AN - egal ob schwerbehindert oder nicht...
tommek
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Re: BEM und Krankschreibung

Beitrag von tommek »

Kater-Mikesch hat geschrieben:Hallo,

erst einmal muss man hier anmerken, dass ein BEM (Betriebliches-Eingliederungs-Management und die stufenweise Wiedereingliederung
unterschiedliche Instrumente sind...
Bevor hier weiter am Thema vorbei diskutiert wird, muss das einmal geklärt werden...

Eine stufenweise Wiedereigliederung nach dem sogenannten Hamburger Modell) nach § 74 SGB IX und § 28 SGB IX, ist eine nach langer Krankheit langsame Eingewöhnung von ca. 6 - 8 Wochen (auch mehr) mit einer moderaten Steigung der Wochenstunden.
Der Arzt stellt einen Wiedereingliederungsplan auf, der vom ArbG genehmigt werden muss (dieser Plan muss beim AN von der KK genehmigt werden) - da wir hier im Beamtenforum sind, ist dieser letze Hinweis nicht wichtig.
Für Beamte ist der Wiedereingliederungsplan gleichzeitig die Krankmeldung - das ist aber von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. Am besten immer die Personalstelle fragen, ab eine zusätzliche Krankmeldung erforderlich ist...

Das BEM ist im SGB 9, § 84 Abs. 2, geregelt. Hier gibt es die gesetzliche Verpflichtung, nach 42 Tagen Krankheit innerhalb eines Jahres (nicht Kalenderjahr), ein BEM durchzuführen.
Egal ob Beamte, AN - egal ob schwerbehindert oder nicht...

Gute Hinweise und Klarstellung. :idea:

Vielleicht nochmal die Ergänzung, dass BEM nur den Arbeitgeber/in verpflichtet, ein BEM Gespräch anzubieten.. Beschäftigte und auch Beamte müssen das Angebot des BEM Gespräches nicht annehmen.
Kater-Mikesch
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Re: BEM und Krankschreibung

Beitrag von Kater-Mikesch »

genauso ist es - der ArbG steht in der Pflicht...der AN/Bea kann entscheiden, ob ein BEM (oder eine st. WE) durchgeführt werden...

Eine st. WE nach dem Hamburger Modell kann übrigens ein Teil eines BEM sein, wenn dies innerhalb des BEM-Teams beschlossen und dem/der Mitarbeiter/in angeboten wurde.
Eine BEM ist aber keine Voraussetzung für eine st. WE - die st. WE kann auch ohne ein BEM beantragt und durchgeführt werden !

Solle auf Anfrage/Antrag ein BEM bzw. eine st. WE abgelehnt werden, dann würde ich mich auf die jeweiligen Gesetze berufen und Widerspruch gegen ein Ablehnung einlegen.
Nach der Ablehnung des Widerspruchs (die durch den ArbG detailliert begründet sein sollte), kann man sich auch mittels einer Rechtsberatung informieren lassen.
Oder aber auch den BR einschalten...
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