Praxisgebühr

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EDE
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Beitrag von EDE »

Du machst mich fertig, Laura.

Wenn schon der angeblich WIRKUNGSGLEICHE Ansatz der Praxisgebühr, dann wären das in der Regel 5,- € (wenn der Beamte zu 50% versichert ist).

Es geht dem Dienstherren nur um Einsparungen, sonst um garnichts.

Meine Partnerin (gesetzlich versichert) muß z.B. für Medikamente keinerlei Zuzahlungen mehr leisten, da die Kasse mit Herstellern eigene Verträge hat.

Wo bleibt da die gerechte wirkungsgleiche Übertragung für Beamte?
Binö
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Praxisgebühr

Beitrag von Binö »

Umsetzung Wirkungsgleich?!
Hallo, du bist Beamter!
Ich z.B. heb alle Beihilfe- Bescheide auf und markiere die Abzüge und
dann wird es als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht bei
Lohnsteuerjahresausgleich!
Laura
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Beitrag von Laura »

EDE hat geschrieben:Du machst mich fertig, Laura.
Bleib entspannt *zwinker

Ich finde trotz allem dürfen wir Beamte uns bei dem Thema nicht beschweren. Habt Ihr schon mal länger als 1,5 Wochen auf einen Termin gewartet, wenn Ihr mal dezent einfließen lassen habt, dass Ihr privat seid?
Also, ich ned!

Und Massagen hab ich letztens auch verschrieben und bezahlt gekriegt. Versucht das mal bei der AOK...die schütteln sich vor lauter Lachen! :roll: :wink:
Laura
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Re: Praxisgebühr

Beitrag von Laura »

Binö hat geschrieben: Ich z.B. heb alle Beihilfe- Bescheide auf und markiere die Abzüge und
dann wird es als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht bei
Lohnsteuerjahresausgleich!
Huhu Binö!

Kannste das bei Gelegenheit näher erklären? :wink:
Wie definierst Du außergewöhnliche Belastung?
Da fällt doch keine normale Arztrechnung drunter oder?

LG,
Laura
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Mikesch
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Re: Praxisgebühr

Beitrag von Mikesch »

Laura hat geschrieben:Wie definierst Du außergewöhnliche Belastung?
Da fällt doch keine normale Arztrechnung drunter oder?
Doch...
U.A. Krankheitskosten und jegliche in Verbindung damit stehende Kosten stellen eine außergewöhnliche Belastung dar und sind als solche abziehbar.
Allerdings ist eine gewisse Höhe als zumutbar anzusehen. Dies richtet sich nach Einkommen, Familienstand und Kinder. Nur was darüber liegt, macht sich sich steuerlich bemerkbar und somit fließt bestenfalls nur ein Teil wieder zurück.
In der Praxis ist es allensfalls so, dass ein Alleinverdienender Beamter mit Frau und Kinder in der Lage ist, diese zumutbare Grenze zu überschreiten und lediglich einen Mickerteil wieder zurück zu bekommen. Also Papperlapapp...

Um zu der Praxisgebühr zurück zu kommen...
Die ist dazu gedacht, die Krankenkassen zu entlasten. Bei uns wird sie zur Gleichbehandlung zwar von der Beihilfe abgezogen, fliesst aber denen nicht zu, also bereichert sich daran letztendlich unser Arbeitgeber. Für mich ist das ein Betrug am Sozialsystem und an den Beamten. Da das IMHO politisch ist, haben hier IMHO auch Gerichte im Sinne der Politik entschieden.

@Michel
Schriftlich Widerspruch einlegen, Rückzahlung der Beihilfe und Rückforderung der Praxisgebühr. Das würde auch vor einem Gericht Bestand haben! Du musst keine Beihilfe einreichen! Der Beihilfebescheid ist ein Verwaltungsakt und dagegen kannst Du Widerspruch einlegen.
Allerdings, ist das den Ärger wert, zumal es bei Dir letztendlich nur um ca. 15 Euronen geht...

Grüße,
Mikesch
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leonsucher
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Beitrag von leonsucher »

Also für mich ist die Praxisgebühr in voller Höhe, welche die Beihilfe einbehält, weder nachzuvollziehen noch rechtlich haltbar.

Ich warte eigentlich nur auf die Musterklage eines Betroffenen.

Die Beihilfe bietet nur anteilige Mindestgrundleistungen, die von jeder im freien Wettbewerb befindlichen gesetzlichen Krankenkasse überboten werden.

Jedoch sind reine Privatpatienten oder freie Heilfürsorge in Sachen Praxisgebühr weiter aussen vor.

Da die Beihilfefähigkeit nur zwischen 50 und 70 % liegt, kann der Beihilfe ( sodenn sie sich als Krankenkasse sieht ) auch nur max. 5 oder 7 € Praxisgebühr zustehen.

Ein Pauschalabzug von 10 € benachteiligt hier die Betroffenen doppelt:
Sie haben wie Andere keinen Vorteil durch ihre bestehende private KV und zahlen eine volle Gebühr, für die der Bund per Verordnung nur anteilige Leistungen übernimmt.

Und zum Thema Aussergewöhnliche Belastungen bei der Steuererklärung:

Die Bemessungsgrenzen sind so hoch angesetzt , dass man mit entsprechendem Einkommen eigene Kurkosten, Praxisgebühren, Brillenzuzahlungen und anderen Nichterstattungen höchst selten geltend machen kann.
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Mikesch
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Beitrag von Mikesch »

leonsucher hat geschrieben:Ich warte eigentlich nur auf die Musterklage eines Betroffenen.
Schrieb ich doch oben...
Es ist geklagt worden...
http://www.jurablogs.com/de/beamter-mus ... ent-tragen
Noch bekloppter, sogar doppelte Gebühr:
http://www.agsv.nrw.de/recht/AktulleUrteile/index.php
Das Netz ist voll davon.
Die Richter sollten sich ihr Lehrgeld zurück geben lassen. Für mich ist das nur nachvollziehbar, wenn das Geld den Krankenkassen zugeführt werden würde.
...mal abgsehen von dem Schwachsinn an sich...
Oder ich bin als kleiner Beamter einfach zu blöde das zu verstehen.
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Binö
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Praxisgebühr

Beitrag von Binö »

Wann kommt es dann zu einer Entscheidung?!
Spruch Widerspruch etc.p.p.?
Eine Entscheidung kann bis zu 7(sieben) Jahre dauern!!!
Selbstverständlich zu ungunsten der Beamten!
BommelK1
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OVG NRW gegen Praxisgebühr/ Eigenbehalt bei Beamten

Beitrag von BommelK1 »

maxg
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Re: OVG NRW gegen Praxisgebühr/ Eigenbehalt bei Beamten

Beitrag von maxg »

Kurzzusammenfassung:
Das OVG (O=Ober=2. Instanz=schon wichtig!) hat entschieden, dass die Praxisgebühr im Gesamtzusammenhang aller Kürzungen der letzten Jahre in Form einer "Salamitaktik" (wortwörtlich!) die Praxisgebühr nunmehr eine übermäßige Kürzung der Alimentation darstellt und dass diese damit verfassungswidrig ist.
Die Begründung ist damit "wertvoller" als die Praxisgebühr an sich. Damit wäre weiteren nennenswerten Kürzungen in den nächsten Jahren der Riegel vorgeschoben !!!

Ärgerlich ist nuir die nicht erfolgende Umsetzung. Die BFD Hamburg (ex OFD) will die Bescheide nicht vorläufig erteilen und die Einsprüche auch nicht ruhend stellen, sondern alle Beamten in die Klage treiben.
Was für eine Verschwendung von Arbeitszeit und Steuergeld !!!
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Mikesch
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Beitrag von Mikesch »

Das Schlimme daran ist, dass unsere Staatsmanager kein finanzielles Risiko eingehen. Niemand muss Verantwortung übernehmen, die Kosten für verlorene Prozesse tragen die Steuerzahler und die Kläger das eigentliche Prozessrisiko.

Sind das nicht unsere Volksvertreter? Wer hat diese Typen eigentlich gewählt, dass sie nur gegen uns agitieren!

Frei nach Heinz Erhard: Bäh, wat sind dat fiese Menschen...

Jährlich liest man zu Weihnachten von unseren oberen wie toll wir doch sind.
Als Hohn und Beleidigung empfinde ich das, scheint man uns doch für Volltrottel zu halten.
Die BFD Hamburg (ex OFD) will die Bescheide nicht vorläufig erteilen
Eine Beleidigung ist das für mich und Ausdruck, was meine Führung von meiner Wenigkeit hält!
Selbst das Finanzamt erstellt Steuerbescheide in Hinblick auf ausstehende Verfahren vorläufig.
Die mannigfaltigen Gehaltskürzungen sind schmerzlich, aber als schlimmer empfinde ich, dass man uns scheinbar als eine Art verblödetes Vieh ansieht, zu blöde, dass man es mit gesalbten Worten ruhig stellen kann.

Gerade wurden mir 20 Euronen Praxisgebühr abgezogen, ich werde klagen, einfach nur zum Spass, bei dem Streitwert ;-)
Die Judikative scheint in diesem Lande noch die Einzige zu sein, die so etwas wie Menschenverstand besitzt und diese Politkomiker und auch unsere Führung in ihre Schranken verweisen kann.
Schade nur, dass man die dann anschließend nicht an den A... packen kann.

Cu,
Mikesch
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maxg
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Beitrag von maxg »

Mikesch hat geschrieben:Gerade wurden mir 20 Euronen Praxisgebühr abgezogen, ich werde klagen, einfach nur zum Spass, bei dem Streitwert ;-)
Hmmm, ich habe gerade meinen Widerspruchsbescheid bekommen. Neben der Frage, warum die BFD eigentlich so eine Eile in der Bearbeitung zeigt, stellt sich nun die Frage nach Klage.

Kann Jemand konkret sagen, was bei 20 EUR Streitwert an Minimalkosten entstehen ?
VwG und BFD jeweils ??
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Mikesch
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Beitrag von Mikesch »

maxg hat geschrieben:n Jemand konkret sagen, was bei 20 EUR Streitwert an Minimalkosten entstehen ?
Gerichtskosten richten sich ja nach dem Streitwert, hier 65,- Euro + Verfahrensgebühr = ca. 180,- Euro + Anwaltskosten =?
Diese berechnen sich wiederrum nach dem Streitwert, können aber auch frei ausgehandelt werden.
Bei diesem Streitwert wird sich also kaum ein Anwalt finden ;-)
Ich habe das Glück, dass ich einen als Kumpel habe und sich diese auf null belaufen.

Das wären die Kosten für die erste Instanz. Für die Nächste ist gut das Dreifache zu veranschlagen usw...

Ein Grund dafür, warum der finanziell Stärkere immer Recht hat ;-(

cu,
Miukesch
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leonsucher
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Beitrag von leonsucher »

Der Hintergrund dieser Sache ist, mit Scheuklappen " leicht verdientes Geld " zu sparen und auf die Bequemlichkeit der betroffenen Beamten zu hoffen.
Und nebenbeigesagt eine Schande für einen Rechtsstaat, der sich ( wider richterlicher Urteile ) aus seiner vollen Alimentationspflicht über alle Instanzen stehlen möchte.

Wenn von 100 Beamten wegen 10 € etwa die Hälfte einen ( sinnlosen ) Widerspruch schreibt und davon dann 5 innerhalb der Frist klagen, hat die Verwaltung im Vorfeld schon mal 950 € von 1000 € gespart.


Leider wird dabei ignoriert, dass wegen der restlichen 5 x 10 € Kosten entstehen, die die gesamte " Einsparung " auffressen werden, ein naheliegend postiv beschiedenes Musterverfahren über die Gewerkschaften zwecks Unzulässigkeit der Praxisgebühr noch nicht eingerechnet.

Aber wer das Geld nicht selbst verdienen muss, hat gut Klagen............. :roll:
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leonsucher
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Beitrag von leonsucher »

leonsucher hat geschrieben:.......Aber wer das Geld nicht selbst verdienen muss, hat gut Klagen............. :roll:
......und ist gut beraten, zumindest bis zu einer abschliessenden Entscheidung eine möglichst ausgewogene, demokratische und ressourcenschonende Verfahrensweise als angemessene Reaktion zu finden.

Dies ist nun anscheinend passiert:

Das Bundesministerium des Innern (BMI) hat mit Rundschreiben vom 12. Februar 2008 die obersten Bundesbehörden angewiesen, die Praxisgebühr ab dem Zeitpunkt der Verkündung des Urteils des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) vom 12. November 2007 (Az.: 1 A 995/06) rückwirkend zu erstatten, wenn dieses Urteil vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt werden sollte.

Nach dem BMI-Rundschreiben erfolgt die rückwirkende Erstattung der Praxisgebühr unabhängig davon, ob vorher der Rechtsweg beschritten wurde oder nicht.
Eine Minderung der Beihilfe um die Praxisgebühr erfolgt zwar weiterhin in Anwendung der geltenden Beihilfevorschriften. Widersprüche gegen Beihilfebescheide, in denen die Praxisgebühr abgezogen wird, sind aber nicht mehr notwendig.