Ob und wie wehrt man sich, wenn ein Auswahlverfahren nicht durchgeführt wird, um ‚bessere‘ Bewerber nachträglich hinzunehmen zu können. Ist das ein Fall von Konkurrentenschutzklage oder einer von lass die Finger davon, man würde nicht mehr beim Arbeitgeber glücklich. Die Stelle wird 'vorübergehend' abgewertet falls ein niederer Beamter den Zuschlag erhält:
Schilderung der Abläufe der Auswahlverfahren einer kreisfreien Kommune:
1. Interne Ausschreibung (extern aus haushaltsrechtlichen Gründen untersagt) spezialisierte Fachkraft gesucht
2. Fristgemäß eingereichte Bewerbung werden nach Wochen schriftlich als nicht fristgerecht zurückgewiesen
3. Nach der „Fristeinschüchterung“ verbliebene Bewerber ziehen alle bis auf ein Bewerber ihre Bewerbung vor dem Auswahlgespräch zurück
4. Der verbliebene erhält die Stellenzusage. Ob der Bewerber persönlich dem Amt genehm war, oder ob das Gefühl des Zwanges des Nehmen müssens alleine dafür ausschlaggebend war ist unbekannt.
5. Dieser tritt die Stelle nicht an
6. Erneute Interne Ausschreibung, diesmal nur noch Fachkraft gesucht
7. Mehrere (neue) Bewerber, darunter auch solche die auch spezialisierte Fachkräfte gemäß der ersten Ausschreibung sind und nicht von der Öffnung profitieren, bewerben sich
8. In Vorab-Gesprächen zum ‚inoffiziellen Kennenlernen des Arbeitsgebietes' wird betont das man sich einem Diktat des Zwanges einen Bewerber nehmen zu müssen ungern beugen würde.
9. Nach Bewerbungsschluss Dritte Interne Ausschreibung, diesmal nur noch Kraft gesucht bzw. Ignorierung der Frist der zweiten Ausschreibung in der noch weitere Bewerber angenommen werden.
10. Die Bewerber der zweiten Runde erhalten keine Information über ihren Status aus der 2. Runde
11. Auf Nachfrage wurde bloß mündlich in Aussicht gestellt, sie in der dritten Runde noch zu den erhofften weiteren neuen Bewerbern zu berücksichtigen
Oder ohne die Bewerber zu informieren, wird angeblich auf eine Besetzung der Stelle vorerst verzichtet oder
weiterer anzunehmender bereits erlebter Beispielsverlauf
12. Zulassung über Auswahlgespräch erfolgt nur bei guter letzter Beurteilung im Fachamt die gegenüber der besten Beurteilung eines Mitbewerbers nicht zu weit nach unten abweichen darf. (Beurteilungen mit durchweg Bestnoten sprich der perfekte Mitarbeiter werden ausgestellt) Berücksichtigung der sonstigen Qualifikationen bleibt aus.
13. Im Auswahlgespräch herrscht Punktgleichheit der Bewerber. Es wird der aus dem Bewerberkreis schon vorab bevorzugte ausgewählt. Berücksichtigung der sonstigen Qualifikation und Beurteilung bleibt aus.
Ist so ein Verfahren rechtsfrei und willkürlich oder nur recht flexibel und recht frei, wo sich die Bewerber an Regeln halten muss die Personalverwaltung und der Personal(ver-)rat nicht? Insbesondere Punkt 9. die weitere Öffnung wurde vom Personalrat begrüßt und die zweite Ausschreibung dafür als fehlerhaft bezeichnet. Haben die Bewerber an dieser Stelle das Recht auf Durchführung ihres des zweiten Auswahlfahrens? Insbesondere sind doch bei einer Öffnung nur Bewerber hinzugenommen worden, die keine Eignung, Befähigung und fachliche Leistung wie die zuvor sich Bewerbenden haben. Kann man sich dagegen wehren, das man nun nur nach dem genehmen Bewerber fahndet und vielleicht auch im weiteren Verlauf mit der Falschaussage auftritt intern nicht einen passenden Mitarbeiter auffinden zu können, um ausnahmsweise extern ausschreiben zu dürfen?
erneute Ausschreibung während lfd. Auswahlverfahrens
Moderator: Moderatoren
Re: erneute Ausschreibung während lfd. Auswahlverfahrens
Vielleicht einfach mal der Politik stecken?
Re: erneute Ausschreibung während lfd. Auswahlverfahrens
Wer sind denn die neuen Bewerber? Sind das etwa die KInder von Führungskräfte? Das würde viel erklären.
Am besten sprichst Du den Personalrat an, ob er seine Zustimmung verweigert, wenn Bewerber ausgeschlossen werden oder verprellt werden.
Völlig ungeeignete Bewerber muß der Personalrat gar nicht beistehen.
Am besten sprichst Du den Personalrat an, ob er seine Zustimmung verweigert, wenn Bewerber ausgeschlossen werden oder verprellt werden.
Völlig ungeeignete Bewerber muß der Personalrat gar nicht beistehen.
Und bis dahin bleiben sie Querulanten, solange das Rückgrat nicht gebrochen wird.
Re: erneute Ausschreibung während lfd. Auswahlverfahrens
Ob und wieviel und welche Bewerber hinzukommen wird mir nicht mitgeteilt. Der Personalrat vertritt im Gegenteil die Position, das bei einer internen Ausschreibung der Bewerberkreis sehr weit gezogen werden soll. Er gibt seine Zustimmung, da sie ja dieses Verfahren für zulässig halten. Stellt denn eine Ausschreibung ein unverbindliches Angebot dar?
Brauner hat geschrieben:Wer sind denn die neuen Bewerber? [...]
Am besten sprichst Du den Personalrat an, ob er seine Zustimmung verweigert, wenn Bewerber ausgeschlossen werden oder verprellt werden.
Völlig ungeeignete Bewerber muß der Personalrat gar nicht beistehen.
Re: erneute Ausschreibung während lfd. Auswahlverfahrens
Dann frage doch einfach bei der Personalstelle nach, ob nach § 81 SGB IX geprüft wurde, ob Schwerbeschädigte sich beworben haben. Ein Arbeitgeber ist verpfichtet es zu prüfen und das Ergebnis dem Personalrat mitzuteilen. Falls Du bei der Personalstelle jemand mit Schwerbehinderteneigenschft kennst, wirst Du auch den richtigen Ansprechpartner gefunden haben. Auch Deine Schwerbehindertenvertretung sollte mehr wissen, was Dir noch eine Chance auf Auskunft gibt.
Und bis dahin bleiben sie Querulanten, solange das Rückgrat nicht gebrochen wird.
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Re: erneute Ausschreibung während lfd. Auswahlverfahrens
Ist Ihnen schon mal in den Sinn gekommen, das es vllt. keinerlei Vorschriften zur Durchführung von Stellenbesetzungverfahren gibt (mit Ausnahme von ein paar Grundsätzen die sich aus der Rechtsprechung und dem Beamtenrecht ergeben)? Mir persönlich ist in der Schilderung zu viel Hörensagen. Und: Wozu sonst sollte ein solches Verfahren dienen, wenn nicht der Stellenbesetzung mit dem Bewerber der sich am besten (angenehmsten) darstellt? Das ist ureigenster Charakter von Stellenbesetzungsverfahren und ist kein Spezifikum des öffentlich Dienstes (die hier gestellten Fragen aber sehr wohl).gelübde hat geschrieben:Ob und wie wehrt man sich, wenn ein Auswahlverfahren nicht durchgeführt wird, um ‚bessere‘ Bewerber nachträglich hinzunehmen zu können. Ist das ein Fall von Konkurrentenschutzklage oder einer von lass die Finger davon, man würde nicht mehr beim Arbeitgeber glücklich. Die Stelle wird 'vorübergehend' abgewertet falls ein niederer Beamter den Zuschlag erhält:
Schilderung der Abläufe der Auswahlverfahren einer kreisfreien Kommune:
1. Interne Ausschreibung (extern aus haushaltsrechtlichen Gründen untersagt) spezialisierte Fachkraft gesucht
2. Fristgemäß eingereichte Bewerbung werden nach Wochen schriftlich als nicht fristgerecht zurückgewiesen
3. Nach der „Fristeinschüchterung“ verbliebene Bewerber ziehen alle bis auf ein Bewerber ihre Bewerbung vor dem Auswahlgespräch zurück
4. Der verbliebene erhält die Stellenzusage. Ob der Bewerber persönlich dem Amt genehm war, oder ob das Gefühl des Zwanges des Nehmen müssens alleine dafür ausschlaggebend war ist unbekannt.
5. Dieser tritt die Stelle nicht an
6. Erneute Interne Ausschreibung, diesmal nur noch Fachkraft gesucht
7. Mehrere (neue) Bewerber, darunter auch solche die auch spezialisierte Fachkräfte gemäß der ersten Ausschreibung sind und nicht von der Öffnung profitieren, bewerben sich
8. In Vorab-Gesprächen zum ‚inoffiziellen Kennenlernen des Arbeitsgebietes' wird betont das man sich einem Diktat des Zwanges einen Bewerber nehmen zu müssen ungern beugen würde.
9. Nach Bewerbungsschluss Dritte Interne Ausschreibung, diesmal nur noch Kraft gesucht bzw. Ignorierung der Frist der zweiten Ausschreibung in der noch weitere Bewerber angenommen werden.
10. Die Bewerber der zweiten Runde erhalten keine Information über ihren Status aus der 2. Runde
11. Auf Nachfrage wurde bloß mündlich in Aussicht gestellt, sie in der dritten Runde noch zu den erhofften weiteren neuen Bewerbern zu berücksichtigen
Oder ohne die Bewerber zu informieren, wird angeblich auf eine Besetzung der Stelle vorerst verzichtet oder
weiterer anzunehmender bereits erlebter Beispielsverlauf
12. Zulassung über Auswahlgespräch erfolgt nur bei guter letzter Beurteilung im Fachamt die gegenüber der besten Beurteilung eines Mitbewerbers nicht zu weit nach unten abweichen darf. (Beurteilungen mit durchweg Bestnoten sprich der perfekte Mitarbeiter werden ausgestellt) Berücksichtigung der sonstigen Qualifikationen bleibt aus.
13. Im Auswahlgespräch herrscht Punktgleichheit der Bewerber. Es wird der aus dem Bewerberkreis schon vorab bevorzugte ausgewählt. Berücksichtigung der sonstigen Qualifikation und Beurteilung bleibt aus.
Ist so ein Verfahren rechtsfrei und willkürlich oder nur recht flexibel und recht frei, wo sich die Bewerber an Regeln halten muss die Personalverwaltung und der Personal(ver-)rat nicht? Insbesondere Punkt 9. die weitere Öffnung wurde vom Personalrat begrüßt und die zweite Ausschreibung dafür als fehlerhaft bezeichnet. Haben die Bewerber an dieser Stelle das Recht auf Durchführung ihres des zweiten Auswahlfahrens? Insbesondere sind doch bei einer Öffnung nur Bewerber hinzugenommen worden, die keine Eignung, Befähigung und fachliche Leistung wie die zuvor sich Bewerbenden haben. Kann man sich dagegen wehren, das man nun nur nach dem genehmen Bewerber fahndet und vielleicht auch im weiteren Verlauf mit der Falschaussage auftritt intern nicht einen passenden Mitarbeiter auffinden zu können, um ausnahmsweise extern ausschreiben zu dürfen?