Widerspruch

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alwin
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Widerspruch

Beitrag von alwin »

Hallo Freunde,

im April diesen Jahre habe ich die Berechnung der Versorgungsbezüge bekommen. Dort ist eine Widerspruchsfrist von einem Monat beschrieben. Erst jetzt, also ca. einen Monat "zu spät" habe ich einen eventuellen Fehler entdeckt. Wie wirkt sich mein Widerspruch jetzt aus ?

Vielen Dank für die Antworten
Thust
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Re: Widerspruch

Beitrag von Thust »

Du solltest dennoch, auch wenn die Widerspruchsfrist abgelaufen ist, den Sachverhalt in einem formlosen Brief schildern. Die Stelle die den Bescheid erlassen hat, *kann* ihn auch jetzt noch ändern.
schäferhund
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Re: Widerspruch

Beitrag von schäferhund »

Normalerweise ist es so, dass sich der Bürger schon auf das ordentliche, fehlerfreie und rechtmäßige Handeln einer Behörde verlassen kann. Stellt sich später haraus, dass erlassene Bescheide doch fehlerhaft waren, kann dem Bürger nicht einfach der Vorwurf gemacht werden, er habe seinerzeit keine Rechtsmittel eingelegt. Auch ist der Betroffene nicht verpflichtet, nach einem zugegangen Bescheid gleich rechtskundigen Rat einzuholen. Nur wenn tatsächlich deutliche Zweifel an der Rechtsmäßigkeit einer Amtshandlung bestehen, muss der Bürger aktiv werden, beispielsweise durch einen rechtzeitig eingelegten Widerspruch.

AZ.: 1 U 1025/00 OLG Koblenz vom 25. Juli 2001

Ich rate dir daher, doch noch Widerspruch einzulegen und auf das o.g. Urteil (es ist leider vielen nicht bekannt) bezüglich der Widerspruchsfrist hinzuweisen.
Steinbock
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Re: Widerspruch

Beitrag von Steinbock »

alwin hat geschrieben: einen Monat "zu spät" habe ich einen eventuellen Fehler entdeckt.
Diese Beschreibung irritiert mich etwas.

War es wirklich ein Fehler ?
Oder ist man sich nicht so sicher, dass es ein Fehler ist ?

Gruß vom Steinbock
alwin
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Re: Widerspruch

Beitrag von alwin »

Hallo Steinbock, ich gehe von Fehler aus (Berechnung der Versorgungsbezüge statt Grundgehalt Stufe 11 nur mit Stufe 10)
Thust
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Re: Widerspruch

Beitrag von Thust »

Nutze doch Schäferhunds Argumentation. Aber bei einem solchen (offenbar offensichtlichem) Fehler, sollte auch die erlassende Stelle an einer Korrektur interessiert sein.
DerHagn
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Re: Widerspruch

Beitrag von DerHagn »

Ich würde anrufen oder ggf. persönlich vorbeischaun, um den "eventuellen" Fehler zu besprechen.
Vll. ists gar keiner, vll. ja doch. Aber dazu kann man ja die Sachbearbeiter befragen, nich?!
Conny
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Re: Widerspruch

Beitrag von Conny »

Viel Rauch um nichts. Die Aussage finde ich ziemlich eindeutig. :wink:
§ 42 VwVfG Offenbare Unrichtigkeiten im Verwaltungsakt
Die Behörde kann Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in einem Verwaltungsakt jederzeit berichtigen. Bei berechtigtem Interesse des Beteiligten ist zu berichtigen. Die Behörde ist berechtigt, die Vorlage des Dokuments zu verlangen, das berichtigt werden soll.
Übersetzung: ist zu = muß; es gibt kein Ermessen
Gerda Schwäbel
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Re: Widerspruch

Beitrag von Gerda Schwäbel »

Conny hat geschrieben:Übersetzung: ist zu = muß; es gibt kein Ermessen
Aber nur dann, wenn es sich tatsächlich um "Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten" handelt. Ansonsten - also wenn irgendwelche rechtliche Überlegungen falsch verlaufen sind - erfolgt die Korrektur wegen der eingetretenen Rechtskraft regelmäßig mit Wirkung für die Zukunft. Die Einwände gegen den Bescheid nach Fristablauf als "Widerspruch" zu bezeichnen zeugt nicht von Ahnung; schädlich wäre es nicht, aber der blose Hinweis "mir ist aufgefallen, dass ... ich bitte um Korrektur" wäre eleganter.

Viele Grüße
Gerda Schwäbel
Anstaltszauber
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Re: Widerspruch

Beitrag von Anstaltszauber »

Gerda Schwäbel hat geschrieben:
Conny hat geschrieben:Übersetzung: ist zu = muß; es gibt kein Ermessen
Aber nur dann, wenn es sich tatsächlich um "Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten" handelt. Ansonsten - also wenn irgendwelche rechtliche Überlegungen falsch verlaufen sind - erfolgt die Korrektur wegen der eingetretenen Rechtskraft regelmäßig mit Wirkung für die Zukunft. Die Einwände gegen den Bescheid nach Fristablauf als "Widerspruch" zu bezeichnen zeugt nicht von Ahnung; schädlich wäre es nicht, aber der blose Hinweis "mir ist aufgefallen, dass ... ich bitte um Korrektur" wäre eleganter.

Viele Grüße
Gerda Schwäbel
Die Anwendungsfälle der offensichtlichen Unrichtigkeit sind so selten, daß die Faustregel lautet, daß ein Sachverhalt im Zweifel nicht darunter fällt.

Es liegt m.E. ein Fall des von Anfang an rechtswidrigen Verwaltungsaktes i.S.d. § 48 VwVfG (Bund) vor, der mit Wirkung für die Zukunft im Regelfall zwingend, mit Wirkung für die Vergangenheit in diesem Fall wohl auch zurückgenommen werden muß. Da auf die Prüfung nach § 48 VwVfG ein Anspruch besteht, ist hierüber wiederum ein Bescheid erforderlich. Entweder wird die Änderung abgelehnt oder vorgenommen. Gegen die (teilweise) Ablehnung sind wiederum Widerspruch und Klage zulässig.

Gruß aus der Anstalt.
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