Ein Einblick in mein Leben

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raldam
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Ein Einblick in mein Leben

Beitrag von raldam »

1. Seit dem Jahre 2005 begann die Kollegin B am Arbeitsplatz über Person A herzuziehen. Die vorgenannte Kollegin wertete das Aussehen sowie die Kleidung Person A herab, indem sie sich in E-Mails an Kollegen über das Aussehen Person A lustig machte.
2. Seit Mitte des Jahres 2005 behauptete die genannte Kollegin zudem gegenüber den Kollegen, dass Person A es mit den Dienstzeiten nicht so genau nähme, indem regelmäßig geäußert wurde, so wörtlich: „die haut ja schon wieder ab“.
3. Seit Mitte des Jahres 2005 streute die genannte Kollegin zudem unwahre Gerüchte über Person A, indem sie unter anderem gegenüber der Kollegin, Person C, behauptete, dass Person A zu viele Ausdrucke fertigen würde.
4. Seit Mitte des Jahres 2005 begann die Kollegin B zudem damit, Person A aus dem Kollegenkreis auszugrenzen, indem bei ihrem Erscheinen die Gespräche beendet wurden.
5. Ende 2006 warf der Vorgesetztevon Person A, zudem grundlos vor, dass sie bei ihren Arbeitszeiten, insbesondere bei den Anfangszeiten manipuliert hätte.
6. Im Juli 2006 nutzte Person A die bestehende Gleitzeitregelung, indem sie an einem Arbeitstag regelungskonform nach 13.00 Uhr das Büro verließ, um mit den Kindern das Freibad aufzusuchen zu können. Daraufhin mailte die Kollegin B, den Kollegen D und F, dass so wörtlich: „die Person A um 13.00 Uhr gegangen sei und nicht mehr gesehen wurde.
7. Seit September 2006 endeten die Gespräche unter den Kollegen sobald Person A den Raum betrat.
8. Im Oktober 2006 musste Person A erkennen, dass sie als Einzige in der Abteilung hinsichtlich der geleisteten Arbeitszeiten überprüft wurde, ohne dass es einen Grund dafür gab.
9. Seit dem Oktober 2006 sprachen die Mitarbeiter der Abteilung nicht mehr mit Person A. Zudem sprach der Lagerleiter, L, ein unberechtigtes „Lagerverbot“ aus, dass erst nach einem Hinweis des Vorgesetztenvon Person A, der verlangte, das Person A wie üblich die Abrechnungsunterlegen täglich aus dem Lager zu habe, aufgehoben wurde.
10. Am 15.01.2007 versuchte Person A einen Gleitzeittag zu erhalten, um die erkrankte Mutter ins Krankenhaus fahren zu können. Statt einer sachlichen Antwort wurde der Vorgesetzte von Person A, pampig und verglich das Begehren Person mit folgenden Worten; „Sie arbeiten ja gut. Aber das ist ungefähr dasselbe als wenn ich mein Gartentor streichen will; Einen Tag Frei mache; Nichts zu Habe und dafür früher Anfange“
11. Am 29.01.2007 sagte der Kollege, L, so, dass alle Anwesenden im Großraumbüro es hören konnte gegenüber Person A so wörtlich: Du stinkst“.
12. Auf eine Beschwerde Person A beim Vorgesetzen, erfolgte keinerlei Reaktion.
13. Auch die Bitte um Unterstützung an den Betriebsrat, O, am 30.01.2007 führte zu keiner Unterstützung für Person A.
14. Am 05.02.2007 verlange Person A vom genannten Vorgesetzten, noch einmal per E-Mail, dass die Beleidigung aufgearbeitet werde. Statt der erbetenen Unterstützung legte der Vorgesetzte Person A nahe, sich einen anderen Arbeitsplatz in einer andren Abteilung zu suchen.
15. Im Juni 2007 suchte Person A nach über 4 Monaten dauerhafter Erkrankung den Amtsarzt, Dr. W, auf. Dieser erklärte ihr, dass es kein Mobbing und damit keinen Grund für die Erkrankung gebe.
16. Seit Mitte 2007 setzte der Vorgesetzte Person A zunehmend unter Druck. Bei jeder Erkrankung verlangte der Vorgesetzte sofort eine Krankmeldung, für den Fall einer fehlenden Krankmeldung kündigte er umgehende ungerechtfertigten „Urlaubsabzug“ an.
17. Mitte Juni 2007 versetzte man Person A an einen Arbeitsplatz bei der „XXXX“ unter dem Vorwand einer neuen dauerhaften Stelle, tatsächlich handelte es sich nur um eine auf drei Monate befristete Stelle.
18. Am 28.09.2007 erklärte der Mitarbeiter K, Person A unumwunden, dass die Versetzung nur erfolgt sei, um so wörtlich: „Ruhe rein zu bringen“.
19. Am 08.10.2007 kehrte Person A in ihre alte Abteilung zurück. Dort wurde sie von allen Mitarbeitern geschnitten zudem erhielt sie keine qualifizierten Arbeitsaufträge, da ihr sämtliche Zugangsberechtigungen zu den Abrechnungssystemen bereits im Juni 2007 gestrichen worden waren.
20. Am 10.10.2007 drohte der Vorgesetzte Person A, dass sie sich so wörtlich: „nicht zu weit aus dem Fenster lehne solle, sonst könne es schneller geschehen als ihr lieb sei, dass sie nicht mehr hier arbeite.“ Damit drohte der genannte Vorgesetzte Person A unrechtmäßige arbeitsrechtliche Sanktionen für den Fall der Wahrnahme ihrer Rechte an.
21. Am 15.10.2007 stellte der genannte Vorgesetzte in einer wöchentlichen Teamsitzung klar, dass Person A sich bei jeglicher Kritik auf ein so wörtlich: „schweres Leben“ einstellen müsse.
22. Am 24.10.2007 fasste Person A die ihr vom 08.10.2007 bis zum 24.10.2007 angebotenen Arbeiten im Verhältnis zur Anwesenheitszeit zusammen. Das Ergebnis der Vorenthaltung von Arbeit war, dass von über 90 Stunden Anwesenheitszeit trotz Bitte um Arbeitszuweisung lediglich Arbeit für 20 Stunden zugewiesen worden war.
23. Seit Oktober 2007 drehten auch die Mitarbeiter der anderen Abteilungen Person A den Rücken zu, und verweigerten die üblichen Gespräche innerhalb des Unternehmens sowie den sozialen Kontakt.
24. In dieser Zeit erfolgte eine Umsetzung in eine andere Abteilung der Person A.
25. Am 24.06.2008 meldete sich Person A wegen einer Erkrankung ihrer beiden Kinder krank. Am nachfolgenden Tage wurde sie vom Vorgesetzten ins Büro zitiert, da auf der Arztbescheinigung nur ein Kind namentlich vermerkt worden war. Daraufhin wurde Person A gezwungen die Krankmeldung in einen Tag Urlaub abzuändern.
26. Ende Juni 2008 ließ sich die Kollegin, F, dann gegenüber den anderen Kolleginnen darüber aus, des es nicht sein könne, dass eine Frau, wie Person A, zwei Kinder von zwei Männern habe und dann auch noch arbeiten gehe.
27. Eine Bewerbung Person A auf eine innerbetriebliche Position, die Person A bereits jahrelang ausgeübt hatte, wurde ohne jede sachliche Begründung abgelehnt. Die Position wurde zudem an einen Kollegen vergeben, der geringer qualifiziert war.
28. Im Oktober 2008 erfolgte eine erneute unbegründete Ablehnung auf eine innerbetriebliche Bewerbung der Person A.
29. Im November 2008 wandte sich Person A an die Beauftragte für Beamtenbeschäftigung im Unternehmen. Statt der erhofften Unterstützung erfuhr Person A, dass der Vorgang von Frau X an Herrn Z und von diesem an den Personaler weitergeleitet worden war. Eine Antwort erhielt Person A bis zum heutigen Tage nicht.
30. Nachdem im Januar 2009 der alte Vorgesetzte erneut der unmittelbare Vorgesetzte von Person A geworden war, gingen die Mitarbeiter sämtlicher Abteilungen vollständig auf Distanz zu Person A.
31. Im Januar 2009 erhielt Person A von der zuständigen Kollegin, F, die unzutreffende Mitteilung, dass der beantragte Urlaub für Umzüge ihr nicht zustehe. Diese E-Mail sandte die genannte Kollegin zusätzlich an weitere Mitarbeiter und erweckte so den unzutreffenden Eindruck, dass Person A sich Urlaub erschleichen wollte.
32. In einer Besprechung am 10.02.2009 erläutere Person A ihre Ansicht zu einer Verbesserung eines Arbeitsablaufes. Nachdem die Idee Person A vom Kollegen, L, als gut erkannt wurde, sagte der Vorgesetzte zur Besprechungsrunde, so wörtlich: „nicht alles, was Person A sagt, ist Scheiße“. Wesentlich deutlicher konnte der genannte Vorgesetzte die Missachtung der Person A nicht zum Ausdruck bringen.
33. Am 17.02.2009 sollte die Kollegin, M, in Vertretung für den erkrankten Kollegen L an einem Seminar teilnehmen. Der Vorgesetzte erkundigte sich daraufhin bei der Kollegin, V, warum M es zeitlich nicht rechtzeitig zum Seminar geschafft hatte. Die zeitliche Verzögerung erklärte sich daraus, dass die Kollegin M ihr kleines Kind vorab zum Kindergarten bringen musste. Der Vorgesetzte äußerte daraufhin, dass sei doch völlig unnötig, so wörtlich: „die A könnte sich doch um das Kind kümmern“.
34. Im Juni 2009 wurde Person vom Kollegen Y wegen einer vermeintlich fehlenden Information zur Wartung von Anlagen in dessen Büro angeschrien und für die angeblich fehlenden Informationen verantwortlich gemacht. Der vorgenannte Kollege schob die Schuld an den vermeintlichen Fehlern auf Person A, obwohl diese mit der Weitergabe der Informationen nicht einmal betraut war.
35. Die Beschwerde der Kollegin M am nächsten Tag über das Verhalten der Mitarbeiter gegenüber der Person wurde vom Vorgesetzten komplett ignoriert.
36. Im Juli 2009 wies der 2.Leiter, Herr W, Person grundlos zurecht, indem er Person A vorwarf, dass so wörtlich: „seit Wochen keine Daten mehr in das Computersystem eingepflegt worden seien.“ Diese Vorwürfe heilt der vorgenannte 2.Leiter aufrecht, obwohl Person A in der fraglichen Zeit ihren Jahresurlaub genommen hatte und insoweit keinerlei Möglichkeit bestanden hatte, dass sie Daten eingab. Zeitgleich erhob der genannte 2.Leiter den unbegründeten Vorwurf, dass Person A sich um die Vertretung für ihren Urlaub hätte kümmern müssen.
37. Mitte August 2009 äußerte die Kollegin, F, gegenüber dem Kollegen, J, dass Person A so wörtlich: „wohl blöd sei und gar nichts zu sagen hätte“. Hintergrund dieser beleidigenden Äußerung war die Anweisung der Kollegin F gegenüber dem frisch am Knie operierten Kollegen, I, einen PKW zu einer ca. 2 Kilometer entfernten Tankstelle zu fahren und von dort zu Fuß zurückzukehren. Nachdem Person A diese aus ihrer Sicht gesundheitsgefährdende Maßnahme kritisiert hatte, wurde sie von der Kollegin F, wie oben dargestellt, persönlich herabgewürdigt und beleidigt.
38. Ende August entzog die Kollegin F der Person A die Führung einer so genannten „Handwerkerliste“. Da die Liste nicht weiter geführt wurde, konnten die jeweiligen Meister in den einzelnen Abteilungen den status quo der einzelnen Reparaturmaßnahmen nicht mehr feststellen. Als Konsequenz daraus wurde Person A zu Unrecht von den Werkstattmeistern für den fehlenden Informationsstand verantwortlich gemacht.
39. Nachdem der Kollege L sich beim gemeinsamen Vorgesetzten über die eben genannten unberechtigten Vorwürfe der Kollegen sowie die Weigerung der Kollegen E-Mails der Person A zu beantworten beschwert hatte, warf der Vorgesetzte Person A vor, für das Verhalten der Kollegen selbst verantwortlich zu sein.
40. Am 26.08.2009 besuchte der Kollege, J, das Büro, in dem die Klägerin arbeitete, um den Kollegen L, der nicht anwesend war, etwas zu fragen. Auf Nachfrage weigerte sich der vorgenannte Kollege, J, mit Person A zu sprechen. Person A wurde, obwohl der zu besprechende Sachverhalt eine Frage betraf, die sie gerade zuvor gegenüber der Kollegin F, gestellt hatte, wie Luft behandelt und übergangen.
41. Am 27.08.2009 gab es im Unternehmen ein Rundschreiben, in dem sämtlichen Mitarbeitern erklärt wurde, dass es ab sofort einen „Chief Compliance Officer“ gebe. Als Person A im hauseigenen Internet eine offene Anfrage startete, um den Begriff erklärt zu bekommen, erhielt sie neben zutreffenden Erklärungen auch eine bewusst ihre Person herabsetzende rein medizinische Erklärung des Begriffs „Compliance“ im Sinne der psychischen Therapietreue. Nachdem meine Mandantin sich gegen diese Herabsetzung mittels weiterer Stellungnahme im Firmennetz wehrte, wurde ihr durch den Kollegen, L, vorgeworfen, dass sie zu dumm sei, um richtig zu lesen. Gleichzeitig erklärte der vorgenannte Kollege, dass er nichts dafür könne, wenn so wörtlich: „Leute keine Anglizismen verstehen und sich daher angegriffen fühlen“.
42. Im November 2009 waren die gesundheitlichen Belastungen Person A derart angewachsen, dass sie in eine psychiatrische Fachklinik eingewiesen wurde und am
43. 17.11.2009 einen Selbstmordversuch unternahm
44. Nach der Entlassung aus der stationären Behandlung im Jahre 2010 hatte Person A erneut einen Termin beim Amtsarzt. Der behandelnde Amtsarzt, lehnte es ab, sich mit den Auslösern der psychischen Erkrankungen zu befassen. Zu den Vorwürfen der Person A sagte der genannte Amtsarzt,, dass es sich dabei um arbeitsrechtliche Probleme handle, die ihn, so wörtlich: „nichts angehen“.
45. Im Mai 2010 hielt sich Person A in der psychosomatischen Reha in Bad Pyrmont auf. Während des Aufenthaltes der Person A in der Klinik versuchte der Personaler von den behandelnden Ärzten zu erfahren, wann Person A entlassen werden würde. Trotz des Hinweises auf die medizinische Schweigepflicht versuchte der Personaler von der behandelnden Ärztin den Entlassungstermin und die Beurteilung der Dienstfähigkeit zu erfahren.
46. Im Juli 2010 warf der Personaler Person A vor, dass sie die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ab dem 07.07.2010 nicht vorgelegt hätte. Dieser Vorwurf erfolgte zu Unrecht, da der Kollege meiner Mandantin, K, gegenüber Person A selbst erklärte, dass er die fragliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung an die zuständige Kollegin, F weitergeleitet hatte.
47. Im August 2010 fing Person A mit der beruflichen Wiedereingliederung an. Gleich bei den ersten Arbeiten verweigerten der 2.Leiter W und L , erneut jegliche Zusammenarbeit. Die E-Mails von Person A mit dienstlichen Sachstandsanfragen zum Stand der Umsetzung des protokolls wurden nicht einmal beantwortet.
48. Statt der Einhaltung des Dienstweges schickte der 2.Leiter die angefragten Daten unmittelbar an den neuen Vorgesetzten von Person A.
49. Im August 2011 ,nach dem Jahresurlaub, erfuhr die Person A von der Kollegin M, das die Mitarbeiterin B mit ihren Lügen und Verleumdungen weitermachte. Es wurden einfach nur die Personen ausgetauscht.
50. Eine der betroffenen Personen war die Kollegin M und ihr Mann, der im gleichen Unternehmen arbeitet.
51. Person A fing daraufhin an ihre Geschichte aufzuschreiben.
52. Person A suchte sich einen Rechtsbeistand der den Arbeitgeber anschrieb.
53. Am 30.05.2012 erhielten 4 der beteiligten Personen ein Schreiben mit den Vorwürfen der Person A.
54. Die erste Reaktion des Vorgesetzten: „Ist die Person A mit einem Tonbandgerät rumgelaufen das Sie alles so wörtlich wieder geben kann?“
55. Person A wurde damit ohne jeglichen Anlass die rechtswidrige Beeinträchtigung der Persönlichkeitsrechte der anderen Mitarbeiter vorgeworfen.
56. Am 04.06.2012 versuchte der ehemalige Vorgesetzte, zusätzlichen Druck auf Person A auszuüben, indem er die Kollegen M und den Kollegen, L zu einer Besprechung zum Thema „PersonA“ in sein Büro bestellte. Im Rahmen dieser Besprechung versuchte der genannte Vorgesetzte die beiden Kollegen dazu zu bewegen, ein vorgefertigtes Papier zu unterzeichnen, dessen Inhalt die Behauptung war, dass es zu keiner Zeit irgendwelche Mobbingvorfälle gegenüber Person A gegeben hätte. Die Weigerung des Kollegen L dieses Papier zu unterzeichnen kommentierte der Vorgesetzte mit der Bemerkung so wörtlich: „Denken sie dran wenn sie Aussagen: das wird einen Vermerk in der Personalakte in Form eines grünen Zettels geben.Und was das bei Bewerbungen bedeutet können Sie sich ja vorstellen.“. Der ehemaligeVorgesetzte versuchte damit den Kollegen M und L mit der Androhung rechtswidriger dienstrechtlicher Maßnahmen zu einer bewussten Falschdarstellung des Sachverhalts zu Lasten der Person A zu drängen
57. Am 03.12.2012 stellte Person A Strafanzeige gegen den ehemaligen Vorgesetzten und unterrichtete darüber auch den Arbeitgeber.
58. Am 29.04.2013 erklärte Kollegin M Person A das sie nicht aussagen werde, da sie Angst um den Arbeitsplatz ihres Mannes hat, der immer noch ohne festen Arbeitsplatz im Unternehmen sitzt.
59. Auch Kollege L erklärte nicht zu einer Aussage bereit zu sein.
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Re: Ein Einblick in mein Leben

Beitrag von Mikesch »

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Re: Ein Einblick in mein Leben

Beitrag von Admin »

Vielleicht ist es ja eine Fortsetzungsgeschicht, wo jeder eine Zeile hinzufügen darf?
Das könnte ein guter Krimi werden. :-)
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