Aus diesem Grund war ich ein 02er. Erkennbar für alle, die wußten, das die Personalnummer XXX 55 02 135 das Geburtsjahr (bin 1955 geboren) benennt und
die Zahl der Verwandten zählt.
Ist das schon die erste Stufe von Vorteilsnahme?
http://dejure.org/gesetze/StGB/331.html
In Bayerns Landtags hat die CSU noch ein ernsteres Problem. Warum eigentlich? Ist doch sicher nichts neues.
Ich kenne einen, der ist von Beruf Sohn, Sohn eines Abteilungsleiters (Personalleiter). Der machte schon früh von sich reden, als er für die Fachschule einer großen Gewerkschaft die Werbetrommel rührte, für ihn ein Erfolg, die Berufsausbildung bestand er mit einem 1ser.
Bei mir hat es nicht so gereicht, es waren zwar eine Menge 2er dabei, mit viel Glück beim raten der Multiple Choice Fragen.

In meinem Berufsweg hat mir die Ausbildung und auch mein Fleiss nichts geholfen.
Mir fehlte der Vater und Personalleiter, der sich für seinen Sohn stark machte und sogar in Personalversammlungen bekannte, er sei Gewerkschaftsmitglied. Das
bestätigte sich sogar, als man Werbeplakatte der Gewerkschaft aushing, der Personalleiter grinsend darauf.
Meinen Kollegen und mir ist schlecht geworden, wir traten aus der Gewerkschaft aus, weil es sowieso nicht so gut lief.
Der Sohn des Personalleiters legte eine richtige Karriere hin, freigestelltes Betriebsratsmitglied, Gewerkschaftsfunktionär, dicke Beförderungen und "Multiple Choice" ehrenamtlicher Beisitzer am Verwaltungsgericht.
In Disziplinarangelegenheiten meinte er, sei er richtig gut, seine eigenen Disziplinarangelegenheiten meinte er sicher nicht.
Trotzdem legte ein Kollege ihm und weiteren Betriebsratsmitglieder einen Fall vor, wo eine Tarifkraft ein 10 Jahre altes Urteil noch immer vorgeworfen wurde.
Seine Ruhe durfte diese Tarifkraft nicht haben, obwohl er wiederholt darum bat.
Warum nur wird von diesen Menschen immer mit zweierlei Maß gemessen? Weil er sich kein anderes Recht vorstellen kann?
Vernichtung von Unterlagen BBG § 90e
(1) Unterlagen über Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, auf die die § 16 Abs. 3 und 4 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes nicht anzuwenden ist, sind,
1. falls sie sich als unbegründet oder falsch erwiesen haben, mit Zustimmung des Beamten unverzüglich aus der Personalakte zu entfernen und zu vernichten,
2. falls sie für den Beamten ungünstig sind oder ihm nachteilig werden können, auf Antrag des Beamten nach drei Jahren zu entfernen und zu vernichten; dies gilt nicht für dienstliche Beurteilungen.