Urlaubsabgeltung nach Versetzung in den Ruhestand

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walkuere
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Re: Urlaubsabgeltung nach Versetzung in den Ruhestand

Beitrag von walkuere »

Urteil BVerwG vom 31.01.2013 (Entscheidungsgründe liegen noch nicht vor)

Urlaubsabgeltungsanspruch auch für Beamtinnen und Beamte

Beamtinnen und Beamte haben nach den Maßgaben der Rechtsprechung des
Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) einen Anspruch auf Abgeltung des
unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubs, den sie krankheitsbedingt
bis zum Eintritt in den Ruhestand nicht mehr nehmen konnten. Das
Bundesverwaltungsgericht hat dies festgestellt und zugleich die
Voraussetzungen und Rechtsfolgen dieses Anspruchs konkretisiert.

Der Anspruch ergibt sich direkt aus der sogenannten europäischen
Arbeitszeitrichtlinie. Erfasst wird damit aber nur der Mindesturlaub von 20
Tagen im Jahr und nicht darüber hinausgehender Urlaub nach nationalem Recht,
Zusatzurlaub wegen Schwerbehinderung und Arbeitszeitverkürzungstage.
Urlaubsansprüche sind aber nur abzugelten, wenn sie nicht verfallen sind.
Urlaub verfällt nach der Entscheidung nach 18 Monaten.

Als Grundlage für die Höhe der Abgeltung ist auf die durchschnittliche
Besoldung der letzten drei Monate vor der Zurruhesetzung abzustellen. Es
gilt die normale dreijährige Verjährungsfrist und der Abgeltungsanspruch ist
nicht von einem Antrag abhängig.

Christian ****Mod**** , ver.di Bundesverwaltung, Ressort 2 –Recht
walkuere
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Re: Urlaubsabgeltung nach Versetzung in den Ruhestand

Beitrag von walkuere »

Urlaubsabgeltungsanspruch auch für Beamte

Beamte haben nach den Maßgaben der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) einen Anspruch auf Abgeltung des unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubs, den sie krankheitsbedingt bis zum Eintritt in den Ruhestand nicht mehr nehmen konnten. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden und zugleich die Voraussetzungen und Rechtsfolgen dieses Anspruchs konkretisiert.

Der Kläger, ein Polizeibeamter, ist Mitte 2008 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand getreten, nachdem er zuvor ca. ein Jahr lang dienstunfähig erkrankt war. Sein Begehren auf finanzielle Abgeltung des Erholungsurlaubs, des Schwerbehindertenzusatzurlaubs nach § 125 SGB IX und des Arbeitszeitverkürzungstags für die Jahre 2007 und 2008 hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg.

Die Revision des Klägers war teilweise erfolgreich. Das Bundesverwaltungsgericht geht im Anschluss an die Rechtsprechung des EuGH von einem unionsrechtlichen Urlaubsabgeltungsanspruch wegen krankheitsbedingt nicht genommenen Erholungsurlaubs aus. Dieser Anspruch ergibt sich aus Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung, der sog. Arbeitszeitrichtlinie. Er ist beschränkt auf den nach Art. 7 Abs. 1 dieser Richtlinie gewährleisteten Mindesturlaub von vier Wochen pro Jahr, erfasst also weder einen über 20 Tage im Jahr hinaus reichenden Erholungsurlaub noch Arbeitszeitverkürzungstage oder einen Schwerbehindertenzusatzurlaub nach § 125 SGB IX. Soweit ein Beamter diesen Mindesturlaub wegen Krankheit und anschließenden Ausscheidens aus dem aktiven Dienst nicht nehmen kann, hat er einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung, also auf eine finanzielle Vergütung für den nicht genommenen Urlaub.

Allerdings ist der Mindesturlaubsanspruch auch dann erfüllt, wenn der Beamte im fraglichen Jahr zwar seinen ihm für dieses Jahr zustehenden Urlaub nicht hat nehmen können, wohl aber „alten“, nämlich aus dem Vorjahr übertragenen Urlaub. Für das Jahr, in dem der Beamte aus dem aktiven Dienst ausscheidet, stehen ihm der Mindesturlaubsanspruch und der hieran anknüpfende Urlaubsabgeltungsanspruch anteilig für die Zeit bis zum Ausscheiden zu. Urlaubsansprüche aus vorangegangenen Jahren sind nur abzugelten, wenn sie nicht verfallen sind. Ein solcher Verfall tritt jedenfalls 18 Monate nach dem Ende des Urlaubsjahres ein; der Normgeber kann eine kürzere Frist bestimmen, die aber nach der Rechtsprechung des EuGH deutlich länger sein muss als das Urlaubsjahr. Die Höhe der Abgeltung bemisst sich nach dem Durchschnitt der Besoldung der letzten drei Monate vor Eintritt in den Ruhestand, umgerechnet auf die Zahl der nicht genommenen Urlaubstage. Der unionsrechtliche Urlaubsabgeltungsanspruch unterliegt keinem Antragserfordernis und verjährt in der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren, beginnend mit dem Ende des Jahres, in dem der Beamte in den Ruhestand tritt.

BVerwG 2 C 10.12 - Urteil vom 31. Januar 2013
ludoandy
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Re: Urlaubsabgeltung nach Versetzung in den Ruhestand

Beitrag von ludoandy »

Hallo zusammen!

Ich habe mal auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes geschaut und habe festgestellt, das der Entscheidungsgrund jetzt vorliegt. Können die Dienststellen jetzt auszahlen oder wird das auch wieder Monate dauern?
ludoandy
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Re: Urlaubsabgeltung nach Versetzung in den Ruhestand

Beitrag von ludoandy »

Hat niemand hierzu eine Meinung?
Würde es überhaupt etwas bringen einen Rechtsanwalt einzuschalten? Hat jemand schon, der Bundesbeamter ist, einen Rechtsanwalt kontaktiert?
ludoandy
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Re: Urlaubsabgeltung nach Versetzung in den Ruhestand

Beitrag von ludoandy »

Oh sorry!!! Habe zum falschen Thema gepostet!
Gerda Schwäbel
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Re: Urlaubsabgeltung nach Versetzung in den Ruhestand

Beitrag von Gerda Schwäbel »

ludoandy hat geschrieben:Können die Dienststellen jetzt auszahlen ... ?
Nein, das können sie noch nicht.
Das BMI hat im Rundschreiben vom 20. Februar 2013 Folgendes angekündigt: "Maßnahmen zur Umsetzung der Entscheidung in der Bundesverwaltung und mögliche gesetzgeberische Notwendigkeiten werden nach Auswertung der Urteilsgründe bekanntgegeben werden."
Erfahrungsgemäß ist es von Vorteil, wenn man eine solche Auswertung nicht übers Knie bricht.
Viele Grüße
Gerda Schwäbel
ludoandy
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Re: Urlaubsabgeltung nach Versetzung in den Ruhestand

Beitrag von ludoandy »

Hallo!

Das habe ich auch gelesen, nachdem ich mein Post geschrieben habe. Und wie ich die Behörden kenne, wird es warscheinlich wieder Monate dauern bis das Geld dann wirklich auf dem Konto ist.
uwethi
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Re: Urlaubsabgeltung nach Versetzung in den Ruhestand

Beitrag von uwethi »

Heute habe ich die Anhörung von meinem Dienstherrn erhalten. Darin wird angekündigt, dass mein Antrag abgelehnt werden soll, weil der Anspruch zur Zeit der Antragstellung verfallen war. Das Verfalldatum wäre der 30.09. nach dem Jahr der Versetzung in den Ruhestand. Meine Lesart des Urteils ist aber, dass diese Frist 3 Jahre besteht und zu dem gar kein Antrag erforderlich wäre. Kann mich jemand aufklären? :(
ich bins
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Re: Urlaubsabgeltung nach Versetzung in den Ruhestand

Beitrag von ich bins »

Hi,
bei mir war es so das Urlaub nur in der Höhe von max. 20 Tagen pro Jahr , bzw. anteilig bis zum Ruhestand,abgegolten wurde.
Urlaub aus 2011 leider nicht möglich , da schon 20 Tage genommen wurden.
Urlaub aus 2012 leider nicht möglich, da ich dort Urlaub aus 2011 genommen habe und mehr als 20 Tage hatte. Hab mich während des Urlaubes nicht krank gemeldet um eine etwaige Amtsarztuntersuchung bezüglich Frühpensionierung und dem daraus resultierenden Verwaltungsverfahren ( § 14 LBG ) hinauszuzögern, bzw. die gesundheitliche Entwicklung abzuwarten. Urlaub von 2012 ist also verfallen...Leider !
Urlaub aus 2013 wurde dann bis zur Pensionierung anteilig verrechnet und ausgezahlt.
Lt. meinem Anwalt ist das alles richtig. Die Ansprüche sind aber lt. EU Urteil 3 Jaher rückwirkend , vom Eintritt des Ruhestandes, geltend zu machen.
Das ist das was ich dazu sagen kann. Also im Zweifelsfall den Anwalt mit Beamtenrecht konsultieren.
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