Laufbahnwechsel freiwillig oder Pflicht?
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Laufbahnwechsel freiwillig oder Pflicht?
Hallo,
wenn man als Polizeibeamter polizeidienstunfähig ist, kann man ja einen Laufbahnwechsel in den Verwaltungsdienst machen.
Ist dieser Laufbahnwechsel eigentlich freiwillig oder Pflicht?
Kann man den Laufbahnwechsel auch abbrechen, wenn man feststellt, daß Verwaltung einem so gar nicht zusagt oder ist man dann quasi darin "gefangen"?
Ich bedanke mich für Antworten!
wenn man als Polizeibeamter polizeidienstunfähig ist, kann man ja einen Laufbahnwechsel in den Verwaltungsdienst machen.
Ist dieser Laufbahnwechsel eigentlich freiwillig oder Pflicht?
Kann man den Laufbahnwechsel auch abbrechen, wenn man feststellt, daß Verwaltung einem so gar nicht zusagt oder ist man dann quasi darin "gefangen"?
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Re: Laufbahnwechsel freiwillig oder Pflicht?
Nein ist er nicht. Polizeidienstunfähig bedeutet zumindest in NRW auch gleichzeitig DDU.
Re: Laufbahnwechsel freiwillig oder Pflicht?
Also heißt das, daß man den Laufbahnwechsel auf eigenen Wunsch auch abbrechen kann?
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Re: Laufbahnwechsel freiwillig oder Pflicht?
Wenn die Möglichkeit besteht dich anderweitig dienstlich einzusetzen und somit eine DDU zu vermeiden, musst du den Laufbahnwechsel machen, es ist zwar dann auch ne neue Ausbildung aber eher im Sinne einer Umschulung, dh. wenn du die nicht bestehst, verlierst du dadurch trotzdem nicht deinen Beamtenstatus. Verwaltung ist nicht jedermanns Sache, meine wäre es auch nicht, den ganzen Tag in irgendnem miefigen Büro vielleicht sogar noch Großraumbüro sitzen und irgendwelche Daten in den Computer hämmern oder Beamten-Dreikampf (Knicken Lochen Abheften), da würde ich mich schnell unterfordert fühlen oder langweilen. Zumal auch die Abwechslung fehlt, weil man immer wieder dieselben stupiden Abläufe hat.
egyptwoman
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Re: Laufbahnwechsel freiwillig oder Pflicht?
Nein, das Verfahren ist NRW ist mehrstufig: 1. Stufe weitere Verwendung im Polizeidienst wenn die Funktion eine Polizeidienstfähigkeit nicht notwendig macht. 2. Versetzung in eine andere Laufbahn, wozu dann ggf. auch noch mal ein Vorbereitungsdienst gehört. 3. DDU.Igel hat geschrieben:Also heißt das, daß man den Laufbahnwechsel auf eigenen Wunsch auch abbrechen kann?
Faktisch kenne ich nur Fälle der Stufen 1 und 3.
Aber: Es dreht Dir niemand einen Strick draus wenn Du die Prüfungen nicht bestehst und daher der Laufbahnwechsel nicht klappt.
Re: Laufbahnwechsel freiwillig oder Pflicht?
Danke erstmal für eure Antworten!
Prüfungen gibt es allerdings nicht, da ich den Laufbahnwechsel im mittleren Dienst mache (hab kein F2).
Da wird man einfach so durchgeschleust und nach 2 Jahren ist man "umgeschult".
Prüfungen gibt es allerdings nicht, da ich den Laufbahnwechsel im mittleren Dienst mache (hab kein F2).
Da wird man einfach so durchgeschleust und nach 2 Jahren ist man "umgeschult".
Re: Laufbahnwechsel freiwillig oder Pflicht?
Hallo,
In Rheinland-Pfalz zumindest verbleibt der Polizeibeamte in seiner Besoldungsgruppe und wird,
wenn möglich in den Innendienst der Polizei versetzt.
Gruß vom Steinbock
Wieso soll es sich um einen Laufbahnwechsel handeln ?Igel hat geschrieben:Hallo,
wenn man als Polizeibeamter polizeidienstunfähig ist, kann man ja einen Laufbahnwechsel in den Verwaltungsdienst machen.
Ist dieser Laufbahnwechsel eigentlich freiwillig oder Pflicht?
In Rheinland-Pfalz zumindest verbleibt der Polizeibeamte in seiner Besoldungsgruppe und wird,
wenn möglich in den Innendienst der Polizei versetzt.
Gruß vom Steinbock
Re: Laufbahnwechsel freiwillig oder Pflicht?
Hallo zusammen,
im Zusammenhang mit der Frage Laufbahnwechsel freiwillig oder Pflicht stellt sich mir noch eine ander Frage. Wenn der Polizeibeamte PDU ist aber nicht DU, bis zu welchem Alter kann er den Laufbahnwechsel ohne Weiterbeschäftigung in der Behörde in Anspruch nehmen?
Ich hörte, dass die Landratsbehörden als Obergrenze (wenn alle anderen Voraussetzungen stimmen) 50 Jahre ansehen, bei den PPs 45 Jahre. Dann würde der Beamte noch 17 bzw. 22 Jahre in der Verwaltung arbeiten. Kommt die Altersbegrenzung so hin? Oder gibt es vielleicht gar keine (abgesehen von fiskalischen Gegenargumenten)?
Es geistert so ein Fall in NRW rum, da soll sogar noch ein 52-jähriger die Laufbahn gewechselt haben.
Viele Grüße
Ribatu
im Zusammenhang mit der Frage Laufbahnwechsel freiwillig oder Pflicht stellt sich mir noch eine ander Frage. Wenn der Polizeibeamte PDU ist aber nicht DU, bis zu welchem Alter kann er den Laufbahnwechsel ohne Weiterbeschäftigung in der Behörde in Anspruch nehmen?
Ich hörte, dass die Landratsbehörden als Obergrenze (wenn alle anderen Voraussetzungen stimmen) 50 Jahre ansehen, bei den PPs 45 Jahre. Dann würde der Beamte noch 17 bzw. 22 Jahre in der Verwaltung arbeiten. Kommt die Altersbegrenzung so hin? Oder gibt es vielleicht gar keine (abgesehen von fiskalischen Gegenargumenten)?
Es geistert so ein Fall in NRW rum, da soll sogar noch ein 52-jähriger die Laufbahn gewechselt haben.
Viele Grüße
Ribatu
Re: Laufbahnwechsel freiwillig oder Pflicht?
Hallo lieber Kollege,
ich wollte vielleicht noch ein wenig Licht ins Dunkle zu deinen Fragen bringen. Wenn ein Polizeibeamter polizeidienstunfähig wird, weil er den gesundheitlichen Anforderungen nicht mehr genügt, ist er den allermeisten Fällen aber noch verwaltungsdienstfähig. Wenn dies so im Gutachten steht, wird seitens der Behörde geprüft, ob eine Weiterbeschäftigung im Polizeidienst möglich ist. Die Rechtsprechung geht allerdings davon aus, dass eine Weiterbeschäftigung im Polizeidienst in der Regel nur für ältere PVB in Betracht kommt (Ü50)- wie lange besetzt er eine Innendienststelle bis zu seiner Pensionierung?. Da diese Rechtsprechung davon ausgeht, dass einem PVB bis 50 Jahre ein Laufbahnwechsel zuzumuten ist, wird in der Regel zurzeit der Laufbahnwechsel in NRW eingeleitet, der Beamte ist gemäß seiner Mitwirkungspflicht verpflichtet daran teilzunehmen. Tut er das nicht, wird er Zurruhe gesetzt. Der Laufbahnwechsel in NRW gibt es in drei Varianten - einmal die Unterweisungszeit für den mittleren Dienst, den wir nicht mehr haben, dann den Laufbahnwechsel für die 1. Säule (Vollstudium) und den Laufbahnwechsel für die 2. Säule (abgespecktes Studium). Nähere Informationen findet man hier: http://www.agsv-polizei-nrw.de/sbv-kompakt/pdv-300 und Laufbahnwechsel - es finden sich dort auch weitere Informationen, was so in der Polizei los ist, wenn es interessiert.
Sofern noch weitere Infos benötigt werden, auf der Internetseite findet sich ein Kontakt, dort kann man Fragen loswerden.
Vielleicht konnte ich etwas Klarheit verschaffen.
Liebe Grüße
Diwi
ich wollte vielleicht noch ein wenig Licht ins Dunkle zu deinen Fragen bringen. Wenn ein Polizeibeamter polizeidienstunfähig wird, weil er den gesundheitlichen Anforderungen nicht mehr genügt, ist er den allermeisten Fällen aber noch verwaltungsdienstfähig. Wenn dies so im Gutachten steht, wird seitens der Behörde geprüft, ob eine Weiterbeschäftigung im Polizeidienst möglich ist. Die Rechtsprechung geht allerdings davon aus, dass eine Weiterbeschäftigung im Polizeidienst in der Regel nur für ältere PVB in Betracht kommt (Ü50)- wie lange besetzt er eine Innendienststelle bis zu seiner Pensionierung?. Da diese Rechtsprechung davon ausgeht, dass einem PVB bis 50 Jahre ein Laufbahnwechsel zuzumuten ist, wird in der Regel zurzeit der Laufbahnwechsel in NRW eingeleitet, der Beamte ist gemäß seiner Mitwirkungspflicht verpflichtet daran teilzunehmen. Tut er das nicht, wird er Zurruhe gesetzt. Der Laufbahnwechsel in NRW gibt es in drei Varianten - einmal die Unterweisungszeit für den mittleren Dienst, den wir nicht mehr haben, dann den Laufbahnwechsel für die 1. Säule (Vollstudium) und den Laufbahnwechsel für die 2. Säule (abgespecktes Studium). Nähere Informationen findet man hier: http://www.agsv-polizei-nrw.de/sbv-kompakt/pdv-300 und Laufbahnwechsel - es finden sich dort auch weitere Informationen, was so in der Polizei los ist, wenn es interessiert.
Sofern noch weitere Infos benötigt werden, auf der Internetseite findet sich ein Kontakt, dort kann man Fragen loswerden.
Vielleicht konnte ich etwas Klarheit verschaffen.
Liebe Grüße
Diwi
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Re: Laufbahnwechsel freiwillig oder Pflicht?
Und wenn du merkst dass es dir nicht gut geht, bestellst du einen Bestatter...dibedupp hat geschrieben:Wenn du merkst, dass die Verwaltung nichts für dich ist, dann kannst du um deine Entlassung bitten.
Also so einen Mist habe ich noch nie gehört, dass ein Beamter um die Entlassung bittet...
Das ist wieder einmal so ein unqualifizierter Beitrag der fast nicht zu toppen ist...
Re: Laufbahnwechsel freiwillig oder Pflicht?
Hallo
Alles sehr interessant!!!!
Wie ist das denn mit dem Strafvollzug (mittlerer Dienst A8)
Bin dienstunfähig, aber voll arbeitsfähig für die Verwaltung. Bin auch qualifiziert aufgrund vorangeganener Tätigkeiten.
Angeblich ist für mich kein Platz in der JvA (Verwaltung)
Gilt es auch für mich, dieser Laufbahnwechsel????
Man will mich in den Ruhestand setzten!!!! Ich will auf keinen Fall!
Danke für Antworten
Alles sehr interessant!!!!
Wie ist das denn mit dem Strafvollzug (mittlerer Dienst A8)
Bin dienstunfähig, aber voll arbeitsfähig für die Verwaltung. Bin auch qualifiziert aufgrund vorangeganener Tätigkeiten.
Angeblich ist für mich kein Platz in der JvA (Verwaltung)
Gilt es auch für mich, dieser Laufbahnwechsel????
Man will mich in den Ruhestand setzten!!!! Ich will auf keinen Fall!
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Re: Laufbahnwechsel freiwillig oder Pflicht?
@Hilde88: du könntest ja auch in eine andere Justizbehörde zb. Gericht in die Verwaltung gehen, frag doch mal nach ob da ein Plätzchen für dich frei ist. Das Problem ist aber das in der Verwaltung fast nur noch Beamte im gD arbeiten, der mittlere Dienst stirbt dort aus. Wenn du eine Stelle in der Justizverwaltung findest, könnte es dir passieren, das du mit Aufgaben betraut wirst, die dich völlig unterfordern, weil du für die anderen Aufgaben - so sieht es dann der Dienstherr - nicht qualifiziert genug bist, da kein gD und da ist es egal welche Qualifikationen du hast und wie lange du schon in der Justiz arbeitest. Ich vermute mal das das das der Grund ist warum man dir sagt es wäre kein Platz in der JVA - nicht weil keiner da wäre, sondern weil du nicht im gD bist. Du könntest höchstens fragen ob du ne Aufstiegsverwendung machen kannst, sprich nochmal Schulbank drücken.
egyptwoman
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Re: Laufbahnwechsel freiwillig oder Pflicht?
Wäre sicherlich eine Möglichleit, aber ohne Abi / Fachabi stehen die Chancen da schlecht.egyptwoman hat geschrieben:Du könntest höchstens fragen ob du ne Aufstiegsverwendung machen kannst, sprich nochmal Schulbank drücken.
Stimmt leider. Dies ist aber nicht nur in den JVA-Verwaltungen so. Zitat eines Geschäftsstellenleiters einer Kommune: "So, gestern haben wir es endlich geschafft, unseren letzten mD-Beamten hinauszubekommen. War ein harter Kampf. Haben jetzt nur noch Beschäftigte und gD-Beamte in der Verwaltung."egyptwoman hat geschrieben:der mittlere Dienst stirbt dort aus.
Re: Laufbahnwechsel freiwillig oder Pflicht?
§ 44 Dienstunfähigkeit
(1) Die Beamtin auf Lebenszeit oder der Beamte auf Lebenszeit ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er wegen des körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat, wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist.
(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn ein anderes Amt, auch einer anderen Laufbahn, übertragen werden kann. Die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung ist zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und zu erwarten ist, dass die Beamtin oder der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügt.
(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann einer Beamtin oder einem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.
(4) Zur Vermeidung einer Versetzung in den Ruhestand kann die Beamtin oder der Beamte nach dem Erwerb der Befähigung für eine neue Laufbahn auch ohne Zustimmung in ein Amt dieser Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt versetzt werden, wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist. Das Endgrundgehalt muss mindestens dem des Amtes entsprechen, das die Beamtin oder der Beamte vor dem bisherigen Amt wahrgenommen hat. Diese Möglichkeit besteht nur bis zum 31.12.14.
(5) Die Beamtin oder der Beamte, die oder der nicht die Befähigung für eine andere Laufbahn besitzt, ist verpflichtet, an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.
(1) Die Beamtin auf Lebenszeit oder der Beamte auf Lebenszeit ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er wegen des körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat, wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist.
(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn ein anderes Amt, auch einer anderen Laufbahn, übertragen werden kann. Die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung ist zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und zu erwarten ist, dass die Beamtin oder der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügt.
(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann einer Beamtin oder einem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.
(4) Zur Vermeidung einer Versetzung in den Ruhestand kann die Beamtin oder der Beamte nach dem Erwerb der Befähigung für eine neue Laufbahn auch ohne Zustimmung in ein Amt dieser Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt versetzt werden, wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist. Das Endgrundgehalt muss mindestens dem des Amtes entsprechen, das die Beamtin oder der Beamte vor dem bisherigen Amt wahrgenommen hat. Diese Möglichkeit besteht nur bis zum 31.12.14.
(5) Die Beamtin oder der Beamte, die oder der nicht die Befähigung für eine andere Laufbahn besitzt, ist verpflichtet, an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.
Re: Laufbahnwechsel freiwillig oder Pflicht?
Ein Hallo an die hier Beteiligten,
und auch ein herzliches Dankeschön für die Infos.
Es wird immer deutlicher wie wichtig es ist, die entsprechenden Infos zu bekommen. Wenn ihr betroffen seid, dann scheut euch nicht Hilfe zu suchen. Dazu sind diese Foren, Personalrat usw. gut geeignet.
Meine gutachterliche Untersuchung habe ich jetzt hinter mir. Die Verwaltungstauglichkeit wurde bestätigt. Nun warte ich ab, was die Behörde vorschlägt...
Gruß
Ribatu
P.S.
Noch eine allgemeine Frage. Fast immer wenn ich mich auf dieser Seit einlogge, blockt mein Virenscanner einen Trojanerangriff. Habt ihr ähnliche Erfahrungen gemacht?
und auch ein herzliches Dankeschön für die Infos.
Es wird immer deutlicher wie wichtig es ist, die entsprechenden Infos zu bekommen. Wenn ihr betroffen seid, dann scheut euch nicht Hilfe zu suchen. Dazu sind diese Foren, Personalrat usw. gut geeignet.
Meine gutachterliche Untersuchung habe ich jetzt hinter mir. Die Verwaltungstauglichkeit wurde bestätigt. Nun warte ich ab, was die Behörde vorschlägt...
Gruß
Ribatu
P.S.
Noch eine allgemeine Frage. Fast immer wenn ich mich auf dieser Seit einlogge, blockt mein Virenscanner einen Trojanerangriff. Habt ihr ähnliche Erfahrungen gemacht?