finanz. Ausgleich für nicht genommenen Urlaub aufgrund Pens.
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Re: finanz. Ausgleich für nicht genommenen Urlaub aufgrund P
Urteil BVerwG vom 31.01.2013 (Entscheidungsgründe liegen noch nicht vor)
Urlaubsabgeltungsanspruch auch für Beamtinnen und Beamte
Beamtinnen und Beamte haben nach den Maßgaben der Rechtsprechung des
Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) einen Anspruch auf Abgeltung des
unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubs, den sie krankheitsbedingt
bis zum Eintritt in den Ruhestand nicht mehr nehmen konnten. Das
Bundesverwaltungsgericht hat dies festgestellt und zugleich die
Voraussetzungen und Rechtsfolgen dieses Anspruchs konkretisiert.
Der Anspruch ergibt sich direkt aus der sogenannten europäischen
Arbeitszeitrichtlinie. Erfasst wird damit aber nur der Mindesturlaub von 20
Tagen im Jahr und nicht darüber hinausgehender Urlaub nach nationalem Recht,
Zusatzurlaub wegen Schwerbehinderung und Arbeitszeitverkürzungstage.
Urlaubsansprüche sind aber nur abzugelten, wenn sie nicht verfallen sind.
Urlaub verfällt nach der Entscheidung nach 18 Monaten.
Als Grundlage für die Höhe der Abgeltung ist auf die durchschnittliche
Besoldung der letzten drei Monate vor der Zurruhesetzung abzustellen. Es
gilt die normale dreijährige Verjährungsfrist und der Abgeltungsanspruch ist
nicht von einem Antrag abhängig.
Christian Götz, ver.di Bundesverwaltung, Ressort 2 –Recht
Urlaubsabgeltungsanspruch auch für Beamtinnen und Beamte
Beamtinnen und Beamte haben nach den Maßgaben der Rechtsprechung des
Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) einen Anspruch auf Abgeltung des
unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubs, den sie krankheitsbedingt
bis zum Eintritt in den Ruhestand nicht mehr nehmen konnten. Das
Bundesverwaltungsgericht hat dies festgestellt und zugleich die
Voraussetzungen und Rechtsfolgen dieses Anspruchs konkretisiert.
Der Anspruch ergibt sich direkt aus der sogenannten europäischen
Arbeitszeitrichtlinie. Erfasst wird damit aber nur der Mindesturlaub von 20
Tagen im Jahr und nicht darüber hinausgehender Urlaub nach nationalem Recht,
Zusatzurlaub wegen Schwerbehinderung und Arbeitszeitverkürzungstage.
Urlaubsansprüche sind aber nur abzugelten, wenn sie nicht verfallen sind.
Urlaub verfällt nach der Entscheidung nach 18 Monaten.
Als Grundlage für die Höhe der Abgeltung ist auf die durchschnittliche
Besoldung der letzten drei Monate vor der Zurruhesetzung abzustellen. Es
gilt die normale dreijährige Verjährungsfrist und der Abgeltungsanspruch ist
nicht von einem Antrag abhängig.
Christian Götz, ver.di Bundesverwaltung, Ressort 2 –Recht
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Re: finanz. Ausgleich für nicht genommenen Urlaub aufgrund P
Hallo @walkuere,
Dein Post ließt sich so, als läge eine Entscheidung des BVwG vor?
Ist dem so, da Deine Ausführungen, auch zur Berechnung, sehr genau sind?
Es wäre sehr freundlich, wenn Du eine Quelle (Urteil) nennen könntest, da ich selbst im "ruhenden" Verfahren bin und nur auf das Urteil des BVwG. und die anschließende Umsetzung meiner ehemaligen Behörde warte.
Vielen Dank
ingolfomas
Dein Post ließt sich so, als läge eine Entscheidung des BVwG vor?
Ist dem so, da Deine Ausführungen, auch zur Berechnung, sehr genau sind?
Es wäre sehr freundlich, wenn Du eine Quelle (Urteil) nennen könntest, da ich selbst im "ruhenden" Verfahren bin und nur auf das Urteil des BVwG. und die anschließende Umsetzung meiner ehemaligen Behörde warte.
Vielen Dank
ingolfomas
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Re: finanz. Ausgleich für nicht genommenen Urlaub aufgrund P
ingolfomas hat geschrieben:Hallo @walkuere,
Dein Post ließt sich so, als läge eine Entscheidung des BVwG vor?
Der Text von walkuere ist eine unvollständige Wiedergabe der Pressemitteilung des BVerwG vom 31. januar: http://www.bverwg.de/presse/pressemitte ... =2013&nr=7walkuere hat geschrieben:Urteil BVerwG vom 31.01.2013 (Entscheidungsgründe liegen noch nicht vor)
Wenn die schriftliche Urteilsbegründung vorliegt (spätestens Ende Juli), dann kann man sich ernsthaft Gedanken um die Umsetzung machen.
Viele Grüße
Gerda Schwäbel
Re: finanz. Ausgleich für nicht genommenen Urlaub aufgrund P
Urlaubsabgeltungsanspruch auch für Beamte
Beamte haben nach den Maßgaben der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) einen Anspruch auf Abgeltung des unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubs, den sie krankheitsbedingt bis zum Eintritt in den Ruhestand nicht mehr nehmen konnten. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden und zugleich die Voraussetzungen und Rechtsfolgen dieses Anspruchs konkretisiert.
Der Kläger, ein Polizeibeamter, ist Mitte 2008 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand getreten, nachdem er zuvor ca. ein Jahr lang dienstunfähig erkrankt war. Sein Begehren auf finanzielle Abgeltung des Erholungsurlaubs, des Schwerbehindertenzusatzurlaubs nach § 125 SGB IX und des Arbeitszeitverkürzungstags für die Jahre 2007 und 2008 hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg.
Die Revision des Klägers war teilweise erfolgreich. Das Bundesverwaltungsgericht geht im Anschluss an die Rechtsprechung des EuGH von einem unionsrechtlichen Urlaubsabgeltungsanspruch wegen krankheitsbedingt nicht genommenen Erholungsurlaubs aus. Dieser Anspruch ergibt sich aus Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung, der sog. Arbeitszeitrichtlinie. Er ist beschränkt auf den nach Art. 7 Abs. 1 dieser Richtlinie gewährleisteten Mindesturlaub von vier Wochen pro Jahr, erfasst also weder einen über 20 Tage im Jahr hinaus reichenden Erholungsurlaub noch Arbeitszeitverkürzungstage oder einen Schwerbehindertenzusatzurlaub nach § 125 SGB IX. Soweit ein Beamter diesen Mindesturlaub wegen Krankheit und anschließenden Ausscheidens aus dem aktiven Dienst nicht nehmen kann, hat er einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung, also auf eine finanzielle Vergütung für den nicht genommenen Urlaub.
Allerdings ist der Mindesturlaubsanspruch auch dann erfüllt, wenn der Beamte im fraglichen Jahr zwar seinen ihm für dieses Jahr zustehenden Urlaub nicht hat nehmen können, wohl aber „alten“, nämlich aus dem Vorjahr übertragenen Urlaub. Für das Jahr, in dem der Beamte aus dem aktiven Dienst ausscheidet, stehen ihm der Mindesturlaubsanspruch und der hieran anknüpfende Urlaubsabgeltungsanspruch anteilig für die Zeit bis zum Ausscheiden zu. Urlaubsansprüche aus vorangegangenen Jahren sind nur abzugelten, wenn sie nicht verfallen sind. Ein solcher Verfall tritt jedenfalls 18 Monate nach dem Ende des Urlaubsjahres ein; der Normgeber kann eine kürzere Frist bestimmen, die aber nach der Rechtsprechung des EuGH deutlich länger sein muss als das Urlaubsjahr. Die Höhe der Abgeltung bemisst sich nach dem Durchschnitt der Besoldung der letzten drei Monate vor Eintritt in den Ruhestand, umgerechnet auf die Zahl der nicht genommenen Urlaubstage. Der unionsrechtliche Urlaubsabgeltungsanspruch unterliegt keinem Antragserfordernis und verjährt in der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren, beginnend mit dem Ende des Jahres, in dem der Beamte in den Ruhestand tritt.
BVerwG 2 C 10.12 - Urteil vom 31. Januar 2013
Beamte haben nach den Maßgaben der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) einen Anspruch auf Abgeltung des unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubs, den sie krankheitsbedingt bis zum Eintritt in den Ruhestand nicht mehr nehmen konnten. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden und zugleich die Voraussetzungen und Rechtsfolgen dieses Anspruchs konkretisiert.
Der Kläger, ein Polizeibeamter, ist Mitte 2008 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand getreten, nachdem er zuvor ca. ein Jahr lang dienstunfähig erkrankt war. Sein Begehren auf finanzielle Abgeltung des Erholungsurlaubs, des Schwerbehindertenzusatzurlaubs nach § 125 SGB IX und des Arbeitszeitverkürzungstags für die Jahre 2007 und 2008 hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg.
Die Revision des Klägers war teilweise erfolgreich. Das Bundesverwaltungsgericht geht im Anschluss an die Rechtsprechung des EuGH von einem unionsrechtlichen Urlaubsabgeltungsanspruch wegen krankheitsbedingt nicht genommenen Erholungsurlaubs aus. Dieser Anspruch ergibt sich aus Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung, der sog. Arbeitszeitrichtlinie. Er ist beschränkt auf den nach Art. 7 Abs. 1 dieser Richtlinie gewährleisteten Mindesturlaub von vier Wochen pro Jahr, erfasst also weder einen über 20 Tage im Jahr hinaus reichenden Erholungsurlaub noch Arbeitszeitverkürzungstage oder einen Schwerbehindertenzusatzurlaub nach § 125 SGB IX. Soweit ein Beamter diesen Mindesturlaub wegen Krankheit und anschließenden Ausscheidens aus dem aktiven Dienst nicht nehmen kann, hat er einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung, also auf eine finanzielle Vergütung für den nicht genommenen Urlaub.
Allerdings ist der Mindesturlaubsanspruch auch dann erfüllt, wenn der Beamte im fraglichen Jahr zwar seinen ihm für dieses Jahr zustehenden Urlaub nicht hat nehmen können, wohl aber „alten“, nämlich aus dem Vorjahr übertragenen Urlaub. Für das Jahr, in dem der Beamte aus dem aktiven Dienst ausscheidet, stehen ihm der Mindesturlaubsanspruch und der hieran anknüpfende Urlaubsabgeltungsanspruch anteilig für die Zeit bis zum Ausscheiden zu. Urlaubsansprüche aus vorangegangenen Jahren sind nur abzugelten, wenn sie nicht verfallen sind. Ein solcher Verfall tritt jedenfalls 18 Monate nach dem Ende des Urlaubsjahres ein; der Normgeber kann eine kürzere Frist bestimmen, die aber nach der Rechtsprechung des EuGH deutlich länger sein muss als das Urlaubsjahr. Die Höhe der Abgeltung bemisst sich nach dem Durchschnitt der Besoldung der letzten drei Monate vor Eintritt in den Ruhestand, umgerechnet auf die Zahl der nicht genommenen Urlaubstage. Der unionsrechtliche Urlaubsabgeltungsanspruch unterliegt keinem Antragserfordernis und verjährt in der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren, beginnend mit dem Ende des Jahres, in dem der Beamte in den Ruhestand tritt.
BVerwG 2 C 10.12 - Urteil vom 31. Januar 2013
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Re: finanz. Ausgleich für nicht genommenen Urlaub aufgrund P
Jetzt ist es die komplette Pressemitteilung, also überhaupt nichts Neues.
Wenn dann im Juli (spätestens) die Urteilsbegründung vorliegt, dann werden die jeweils für das Besoldungsrecht zuständigen Dienststellen (für den Bund das BMI) prüfen, was zu tun ist und entsprechende Hinweise geben. Also werden die Bezügestelle möglicherweise ab Oktober 2013 tätig werden können. Wer bis zum Dezember noch nichts gehört hat und (mit verbliebenen Urlaubstagen) im Laufe des Kalenderjahres 2010 in den Ruhestand versetzt wurde, sollte dann vorsorglich einen fristwahrenden Antrag stellen.
Viele Grüße
Gerda Schwäbel
Wenn dann im Juli (spätestens) die Urteilsbegründung vorliegt, dann werden die jeweils für das Besoldungsrecht zuständigen Dienststellen (für den Bund das BMI) prüfen, was zu tun ist und entsprechende Hinweise geben. Also werden die Bezügestelle möglicherweise ab Oktober 2013 tätig werden können. Wer bis zum Dezember noch nichts gehört hat und (mit verbliebenen Urlaubstagen) im Laufe des Kalenderjahres 2010 in den Ruhestand versetzt wurde, sollte dann vorsorglich einen fristwahrenden Antrag stellen.
Viele Grüße
Gerda Schwäbel
Re: finanz. Ausgleich für nicht genommenen Urlaub aufgrund P
Hallo, ich bin neu in diesem Forum und möchte ebenfalls von postbank reaktiviert werden. Seit 2003 bin ich in den Ruhestand versetzt mußte und muß alle 2 Jahre zur Amtsärztlichen Kontrolle. Da ich nur die Mindestrente erhalte ist das Geld ziemlich knapp. Ich hatte immer Vollzeit gearbeitet. Nach dem 2. Kind war ich längere Zeit krank.
Zuvor hatte man mir einen A9 Platz zum darauf Bewerben zugeschickt. Ich habe den Dienst nach diesen 3 Jahren Kinderzeit nicht wieder angetreten.. das war 2002 und 2003 hat man mich dann wie oben bereits erwähnt in den Ruhestand versetzt. Lt. diesem Schreiben hätte ich dem damals können widersprechen mit einer Frist bis zu 1 Mt., was ich allerdings nicht tat.
Meine Frage nun: Wie kann ich wieder reaktiviert werden?
Könnten die mich mit der Begründung, dass ich durch die Krankheit nicht mehr so belastbar bin, die Vollzeit-Arbeitsberechtigung auf halbtags kürzen?
Habe ich noch Anspruch auf die A9 Stelle, die mir damals angeboten wurde?
Kann man durch die Reaktivierung schlechter gestellt werden?
Was habt ihr für Erfahrungen gemacht. Bin dankbar für jede Info.
Grüße von Akinom
Zuvor hatte man mir einen A9 Platz zum darauf Bewerben zugeschickt. Ich habe den Dienst nach diesen 3 Jahren Kinderzeit nicht wieder angetreten.. das war 2002 und 2003 hat man mich dann wie oben bereits erwähnt in den Ruhestand versetzt. Lt. diesem Schreiben hätte ich dem damals können widersprechen mit einer Frist bis zu 1 Mt., was ich allerdings nicht tat.
Meine Frage nun: Wie kann ich wieder reaktiviert werden?
Könnten die mich mit der Begründung, dass ich durch die Krankheit nicht mehr so belastbar bin, die Vollzeit-Arbeitsberechtigung auf halbtags kürzen?
Habe ich noch Anspruch auf die A9 Stelle, die mir damals angeboten wurde?
Kann man durch die Reaktivierung schlechter gestellt werden?
Was habt ihr für Erfahrungen gemacht. Bin dankbar für jede Info.
Grüße von Akinom
Re: finanz. Ausgleich für nicht genommenen Urlaub aufgrund P
Hallo Akinom,
stell einfach bei deiner zuständigen Stelle - ich denke dass du einfach mit dem erst einmal Kontakt aufnimmst, der dich zu den Untersuchungen eingeladen hat - einen Antrag auf Reaktivierung. Nach § 29 Abs. 1 Beamtenstatusgesetz ist eine Reaktivierung möglich (spätestens innerhalb von 10 Jahren).
Ich gehe mal davon aus, dass Du als Beamten bei der Postbank auch Bundesbeamtin bist - die kürzeren Fristen von 5 Jahren bei den Landesbeamten wurden für die Bundesbeamten eben nicht übernommen.
Der Dienstherr wird dein Begehren mit Sicherheit ablehnen, dann würde ich mir aber anwaltliche Hilfe für ein Rechtsberatungsgespräch einholen (ggf. hast du eine RS-Vesicherung).
Es lohnt sich auch, wenn du z. B. 190,- Euro für ein Rechtsberatungsgespräch investierst, denn ich gehe mal davon aus, dass du sowieso klagen musst - diese 190,00 Euro werden dann bei einer Klage angerechnet.
Es gibt relativ wenig Gründe, aus welchen du nicht reaktiviert werden kannst - es ist aber auf jeden Fall unerheblich, ob oder ob du einen Anspruch auf die damals erhobene Stelle hast - du hast einen Anspruch auf einen amtsangemessenen Dienstposten - das kann dir dein Anwalt auch mitteilen - aber mit Sicherheit nicht mehr auf den A9er sondern innerhalb deines jetzigen A8er.
Erst wenn du klagst, und das wirst du müssen wenn du wieder zurück willst, wirst du aufgefordert, an einer Untersuchung beim zuständigen ärztlichen Dienst oder Amtsarzt teilzunehmen - dieser wird dann dem Dienstherrn sein Urteil mitteilen - es gibt ja auch Möglichkeiten der Dienstähigkeit mit Einschränkungen.
Wenn du vorher Vollzeit warst, bist du auch bei der Reaktivierung auf jeden Fall wieder Vollzeit - eine gesundheitliche Einschränkungen hat aber überhaupt nichts mit Voll- oder Teilzeit zu tun - es gibt zwar im BBG Möglichkeiten, auf Teilzeit umzustellen, wenn gesundheitliche Gründe vorliegen - aber das liegt dann in deinem Entscheidungsbereich.
Du wirst auf jeden Fall nicht schlechter gestellt als dein bisheriger A8er.
Ich würde mich auf jeden Fall nicht auf die Aussagen eines Sachbearbeiters oder sonst wem von deinem Dienstherr verlassen, denn die haben überhaupt keine Intension dich wieder zurück zu nehmen - aus diesem Grunde werden sie dir viele Gründe mitteilen, die gegen eine Reaktivierung sind und vermutlich keinen einzigen Grund, der für eine Reaktivierung spricht.
Eine Klage die meiner Erfahrung durchgeführt werden muss, hat auch den Vorteil, dass du mit Klageerhebung Anspruch auf Schadensersatz hast (also der Unterschied der zukünftigen Vollzeit-Bezüge zur der jetzigen Pension plus Verzinsung) - sofern du natürlich die Klage gewinnst.
@ wirtschaft_frei (schön das du wieder da bist):
- es ist im Regelfall sehr wahrscheinlich, dass die Beantragungen auf Reaktivierung durchgehen - es gibt nämlich nur wenige Gründe, die dagegen sprechen und diese sind sehr eng gefasst.
- akinom möchte nicht halbstags arbeiten, so wie du es geschrieben hat. Sie hat nur die Befürchtung, dass der DH sie halbtags einsetzen wird. Das ergibt sich auch schon aus der Tatsache, dass eine Halbtagsjob vermutlich gleich viel Besoldung hätte wie die Persion - und aus fin. Gründen will akinom ja wieder arbeiten.
- es ist weder bei akinom noch bei allen anderen Beamten, Angestellten und was auch immer gewährleistet, dass sie morgen in DU gehen - willst du aus diesem Grunde einfach alle entlassen...?
- der DH MUSS für solche Eventualitäten immer Dienstposten vorhalten - daher ist eine Ablehnung aus wirtschaftlichen Gründen noch nie durchgegangen. Und was der DH will oder nicht will, hat weder akimo zu interresieren noch interessiert es die Gericht.
Der DH muss Dienstposten vorhalten - auch wenn es ihm nicht passt - und das ist weder ein Risiko noch ein sonstiges Wagnis - es ist die Rechtssprechung der Gericht !
stell einfach bei deiner zuständigen Stelle - ich denke dass du einfach mit dem erst einmal Kontakt aufnimmst, der dich zu den Untersuchungen eingeladen hat - einen Antrag auf Reaktivierung. Nach § 29 Abs. 1 Beamtenstatusgesetz ist eine Reaktivierung möglich (spätestens innerhalb von 10 Jahren).
Ich gehe mal davon aus, dass Du als Beamten bei der Postbank auch Bundesbeamtin bist - die kürzeren Fristen von 5 Jahren bei den Landesbeamten wurden für die Bundesbeamten eben nicht übernommen.
Der Dienstherr wird dein Begehren mit Sicherheit ablehnen, dann würde ich mir aber anwaltliche Hilfe für ein Rechtsberatungsgespräch einholen (ggf. hast du eine RS-Vesicherung).
Es lohnt sich auch, wenn du z. B. 190,- Euro für ein Rechtsberatungsgespräch investierst, denn ich gehe mal davon aus, dass du sowieso klagen musst - diese 190,00 Euro werden dann bei einer Klage angerechnet.
Es gibt relativ wenig Gründe, aus welchen du nicht reaktiviert werden kannst - es ist aber auf jeden Fall unerheblich, ob oder ob du einen Anspruch auf die damals erhobene Stelle hast - du hast einen Anspruch auf einen amtsangemessenen Dienstposten - das kann dir dein Anwalt auch mitteilen - aber mit Sicherheit nicht mehr auf den A9er sondern innerhalb deines jetzigen A8er.
Erst wenn du klagst, und das wirst du müssen wenn du wieder zurück willst, wirst du aufgefordert, an einer Untersuchung beim zuständigen ärztlichen Dienst oder Amtsarzt teilzunehmen - dieser wird dann dem Dienstherrn sein Urteil mitteilen - es gibt ja auch Möglichkeiten der Dienstähigkeit mit Einschränkungen.
Wenn du vorher Vollzeit warst, bist du auch bei der Reaktivierung auf jeden Fall wieder Vollzeit - eine gesundheitliche Einschränkungen hat aber überhaupt nichts mit Voll- oder Teilzeit zu tun - es gibt zwar im BBG Möglichkeiten, auf Teilzeit umzustellen, wenn gesundheitliche Gründe vorliegen - aber das liegt dann in deinem Entscheidungsbereich.
Du wirst auf jeden Fall nicht schlechter gestellt als dein bisheriger A8er.
Ich würde mich auf jeden Fall nicht auf die Aussagen eines Sachbearbeiters oder sonst wem von deinem Dienstherr verlassen, denn die haben überhaupt keine Intension dich wieder zurück zu nehmen - aus diesem Grunde werden sie dir viele Gründe mitteilen, die gegen eine Reaktivierung sind und vermutlich keinen einzigen Grund, der für eine Reaktivierung spricht.
Eine Klage die meiner Erfahrung durchgeführt werden muss, hat auch den Vorteil, dass du mit Klageerhebung Anspruch auf Schadensersatz hast (also der Unterschied der zukünftigen Vollzeit-Bezüge zur der jetzigen Pension plus Verzinsung) - sofern du natürlich die Klage gewinnst.
@ wirtschaft_frei (schön das du wieder da bist):
- es ist im Regelfall sehr wahrscheinlich, dass die Beantragungen auf Reaktivierung durchgehen - es gibt nämlich nur wenige Gründe, die dagegen sprechen und diese sind sehr eng gefasst.
- akinom möchte nicht halbstags arbeiten, so wie du es geschrieben hat. Sie hat nur die Befürchtung, dass der DH sie halbtags einsetzen wird. Das ergibt sich auch schon aus der Tatsache, dass eine Halbtagsjob vermutlich gleich viel Besoldung hätte wie die Persion - und aus fin. Gründen will akinom ja wieder arbeiten.
- es ist weder bei akinom noch bei allen anderen Beamten, Angestellten und was auch immer gewährleistet, dass sie morgen in DU gehen - willst du aus diesem Grunde einfach alle entlassen...?
- der DH MUSS für solche Eventualitäten immer Dienstposten vorhalten - daher ist eine Ablehnung aus wirtschaftlichen Gründen noch nie durchgegangen. Und was der DH will oder nicht will, hat weder akimo zu interresieren noch interessiert es die Gericht.
Der DH muss Dienstposten vorhalten - auch wenn es ihm nicht passt - und das ist weder ein Risiko noch ein sonstiges Wagnis - es ist die Rechtssprechung der Gericht !
Re: finanz. Ausgleich für nicht genommenen Urlaub aufgrund P
Hallo Akinom,
obwohl deine Frage ja eigentlich nicht in dieses Thema passt, hier mal ein Link - da gibt es interessante Informationen - ggf. auch
einfach mal in Google suchen:
http://www.michaelbertling.de/beamtenre ... ierung.htm
Vor allen Dingen ist es wichtig, jetzt die Frist von 10 Jahren durch die Beantragung zu unterbrechen bzw. zu hemmen - das würde ich
ggf. sofort mit einem Anwalt besprechen.
Viel Erfolg
obwohl deine Frage ja eigentlich nicht in dieses Thema passt, hier mal ein Link - da gibt es interessante Informationen - ggf. auch
einfach mal in Google suchen:
http://www.michaelbertling.de/beamtenre ... ierung.htm
Vor allen Dingen ist es wichtig, jetzt die Frist von 10 Jahren durch die Beantragung zu unterbrechen bzw. zu hemmen - das würde ich
ggf. sofort mit einem Anwalt besprechen.
Viel Erfolg
Re: finanz. Ausgleich für nicht genommenen Urlaub aufgrund P
noch einmal eine wegweisende Entscheidung, gerade für die Postnachfolgeunternehmen, die gerne mal weger der angeblichen negative Personalsitutaion (es soll auch schon
vorgekommen sein, dass die Postnachfolgeunternehmen die wirtschaftliche Situation als Begründung herangezogen haben) die Reaktivierung ablehnen.
http://www.rechtsprechung.niedersachsen ... focuspoint
Ich denke dem Urteil haben sich alle Gerichte angeschlossen - der Dienstherr MUSS für solche Fälle Dienstposten vorhalten - Ende und Aus !
vorgekommen sein, dass die Postnachfolgeunternehmen die wirtschaftliche Situation als Begründung herangezogen haben) die Reaktivierung ablehnen.
http://www.rechtsprechung.niedersachsen ... focuspoint
Ich denke dem Urteil haben sich alle Gerichte angeschlossen - der Dienstherr MUSS für solche Fälle Dienstposten vorhalten - Ende und Aus !
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Re: finanz. Ausgleich für nicht genommenen Urlaub aufgrund P
Hallo liebe User,
ich kann nur jedem empfehlen bei einem Antrag auf Reaktivierung nach einer Ablehnung oder spätestens
nach vier Wochen Nichtrückmeldung den Anwalt einzuschalten.
Aus Berichten von direkten Kolleg/innen ist die Verweigerungstaktik der Telekom bekannt - und auch die
der Nachfolgeunternehmen Bahn und Post - daher einfach den Antrag stellen und bei Ablehnung oder
beharrlicher Verweigerung dies mit anwaltlicher Hilfe durchsetzen.
Nur diese Vorgehensweise verstehen die Verantwortlichen der Telekom - aus eigener persönlicher Erfahrung
macht es keinen Sinn mit einem Sachbearbeiter zu reden oder Schreiben auszutauschen. Die haben die
Vorgabe alles Reaktivierungswünsche erst einmal zu blockieren - gerne kann ich auch per PN da ausführlich
darauf eingehen.
Also, lasst euch von vereinzelten Aufrufen nicht entmutigen, die meinen dass ein Antrag kein Erfolg hat oder
die meinen, dass dies für einen Dienstherr nicht zumutbar ist...
ich kann nur jedem empfehlen bei einem Antrag auf Reaktivierung nach einer Ablehnung oder spätestens
nach vier Wochen Nichtrückmeldung den Anwalt einzuschalten.
Aus Berichten von direkten Kolleg/innen ist die Verweigerungstaktik der Telekom bekannt - und auch die
der Nachfolgeunternehmen Bahn und Post - daher einfach den Antrag stellen und bei Ablehnung oder
beharrlicher Verweigerung dies mit anwaltlicher Hilfe durchsetzen.
Nur diese Vorgehensweise verstehen die Verantwortlichen der Telekom - aus eigener persönlicher Erfahrung
macht es keinen Sinn mit einem Sachbearbeiter zu reden oder Schreiben auszutauschen. Die haben die
Vorgabe alles Reaktivierungswünsche erst einmal zu blockieren - gerne kann ich auch per PN da ausführlich
darauf eingehen.
Also, lasst euch von vereinzelten Aufrufen nicht entmutigen, die meinen dass ein Antrag kein Erfolg hat oder
die meinen, dass dies für einen Dienstherr nicht zumutbar ist...
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Re: finanz. Ausgleich für nicht genommenen Urlaub aufgrund P
sehr interessant das alles
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Re: finanz. Ausgleich für nicht genommenen Urlaub aufgrund P
Hallo,
was findest du denn so interessant daran?
MfG
was findest du denn so interessant daran?
MfG
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- Beiträge: 4
- Registriert: 24. Aug 2012, 13:11
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Re: finanz. Ausgleich für nicht genommenen Urlaub aufgrund P
Hallo allerseits,
ich wollte mal kurz berichten:
Ich war Landesbeamter in Niedersachsen und bin zum 01.07.2010 krankheitsbedingt pensioniert worden. Danach habe ich zufällig gelesen, wie der EUGH i. S. "nicht genommenen Erholungsurlaubs wg. Krankheit" entschieden hat.
Daraufhin stellte ich einen formlosen Antrag bei meiner Ex-Behörde. Diese berief sich darauf, das erst ein deutsches Gericht entscheiden müsse. Vom BVerwG liegt seid einiger Zeit ein Urteil vor.
Vorher wurde mein Antrag von meiner Behörde und "mit" meiner Zustimmung "ruhend" gestellt.
Jetzt hat mir meine Behörde einen rechtsfähigen Bescheid zugesandt.
Wie vorher schon bekannt, werden nur max. 20 Urlaubstage bezahlt. Im Jahre 2010 hatte ich aufgrund meiner Krankheit keinen Tag Urlaub nehmen können - soweit so gut.
Da ich jedoch zum/ab 01.07.2010 pensioniert wurde, hat man nun die max. erhältlichen 20 Tage des Jahres 2010 auf 10 Tage reduziert und will mir nur diese 10 Tage bezahlen.
Ist diese Form der Berechnung richtig, bzw. entspricht dies dem Urteil des BVerwG?
Für -versierte- Antworten wäre ich dankbar.
Vielleicht kann @walkuere was dazu anmerken?
Beste Grüße
ingolfomas
ich wollte mal kurz berichten:
Ich war Landesbeamter in Niedersachsen und bin zum 01.07.2010 krankheitsbedingt pensioniert worden. Danach habe ich zufällig gelesen, wie der EUGH i. S. "nicht genommenen Erholungsurlaubs wg. Krankheit" entschieden hat.
Daraufhin stellte ich einen formlosen Antrag bei meiner Ex-Behörde. Diese berief sich darauf, das erst ein deutsches Gericht entscheiden müsse. Vom BVerwG liegt seid einiger Zeit ein Urteil vor.
Vorher wurde mein Antrag von meiner Behörde und "mit" meiner Zustimmung "ruhend" gestellt.
Jetzt hat mir meine Behörde einen rechtsfähigen Bescheid zugesandt.
Wie vorher schon bekannt, werden nur max. 20 Urlaubstage bezahlt. Im Jahre 2010 hatte ich aufgrund meiner Krankheit keinen Tag Urlaub nehmen können - soweit so gut.
Da ich jedoch zum/ab 01.07.2010 pensioniert wurde, hat man nun die max. erhältlichen 20 Tage des Jahres 2010 auf 10 Tage reduziert und will mir nur diese 10 Tage bezahlen.
Ist diese Form der Berechnung richtig, bzw. entspricht dies dem Urteil des BVerwG?
Für -versierte- Antworten wäre ich dankbar.
Vielleicht kann @walkuere was dazu anmerken?
Beste Grüße
ingolfomas
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Re: finanz. Ausgleich für nicht genommenen Urlaub aufgrund P
Hallo infofomas,
bist du zum 01.07. oder 30.06.10 in vorzeitigen Ruhestand gegangen...?
Wenn zum 30.06.10, dann sind die 10 Tage ok, da du ja den Urlaubsanspruch nur bis zum 30.06.10 erworben hast...
Aber vielleicht hast du noch Urlaub aus dem Jahre 2009...?
bist du zum 01.07. oder 30.06.10 in vorzeitigen Ruhestand gegangen...?
Wenn zum 30.06.10, dann sind die 10 Tage ok, da du ja den Urlaubsanspruch nur bis zum 30.06.10 erworben hast...
Aber vielleicht hast du noch Urlaub aus dem Jahre 2009...?
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Re: finanz. Ausgleich für nicht genommenen Urlaub aufgrund P
Hallo Kater-Mikesch !
Also es war der 30.06.2010, somit sind also 10 Tg. korrekt !
Vielen Dank, daß wollte ich nur wissen.
Aus 2009 habe ich keinen Anspruch mehr bzw. hatte bereits mind. 20 Tg. genommen, so daß der Urlaubsrest verfällt, da ja max. 20 Tg. vergütet werden. So wurde es mir zumindest mitgeteilt.
LG.
ingolfomas
Also es war der 30.06.2010, somit sind also 10 Tg. korrekt !
Vielen Dank, daß wollte ich nur wissen.
Aus 2009 habe ich keinen Anspruch mehr bzw. hatte bereits mind. 20 Tg. genommen, so daß der Urlaubsrest verfällt, da ja max. 20 Tg. vergütet werden. So wurde es mir zumindest mitgeteilt.
LG.
ingolfomas