ADAL - Erfahrungsstufe
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ADAL - Erfahrungsstufe
die allgemeine Dienstaltersstufe wurde bei Telekom auf Erfahrungsstufen umgestellt. Ist das im gesamten Beamtentum bereits so oder nur bei Bundesbeamten oder gar nur bei den Postnachfolgeunternehmen (PNU)?
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Re: ADAL - Erfahrungsstufe
NRW will voraussichtlich erst ab April umstellen.
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Re: BDA - Erfahrungsstufe
Brandenburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Sachsen bezahlen (falls mein Verzeichnis auf dem aktuellen Stand ist) immer noch auf der Grundlage des Besoldungsdienstalters (BDA). Den Begriff der Dienstaltersstufe gibt es allerdings generell bereits seit ca. Mitte 1996 nicht mehr.
Viele Grüße
Gerda Schwäbel
Viele Grüße
Gerda Schwäbel
Re: ADAL - Erfahrungsstufe
1. Wenn es den Begriff generell seit 1996 nicht mehr gibt: heißt es dann generell Erfahrungsstufe oder gibt es noch andere Begriffe hierfür?
2. Verliert man Erfahrungsstufen, wenn man befördert wird und wenn ja, wieviele?
2. Verliert man Erfahrungsstufen, wenn man befördert wird und wenn ja, wieviele?
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Stufe des Grundgehalts
Die Frage (1) hat mich jetzt selbst neugierig gemacht, deshalb habe ich nachgesehen:
Bis am 30. Juni 1997 hieß es im ersten Satz von § 27 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) "Das Grundgehalt wird, soweit die Besoldungsordnungen nicht feste Gehälter vorsehen, nach Dienstaltersstufen bemessen."
Ab 1. Juli 1997 lautete der Satz "Das Grundgehalt wird, soweit die Besoldungsordnungen nicht feste Gehälter vorsehen, nach Stufen bemessen". Und aktuell steht an dieser Gesetzesstelle "Das Grundgehalt wird, soweit nicht gesetzlich etwas Anderes bestimmt ist, nach Stufen bemessen."
Das Wort "Erfahrungsstufe" sollten Sie darin nicht finden, im ganzen Gesetz nicht. Und wenn Sie es doch finden, dann täuscht der erste Eindruck oder hat man Sie irregeführt. Dann steht zwar "Bundesbesoldungsgesetz" drauf, aber hoffentlich mit dem Zusatz "BE". Das ist dann die Fassung des Bundesbesoldungsgesetzes, die nur für das Land Berlin gilt. Für Bundesbeamte gibt es die Bezeichnung offiziell nicht, dient aber im Sprachgebrauch zur Abgrenzung vom früheren Recht.
Wenn man befördert wird, verliert man nicht generell eine oder mehrere Erfahrungsstufen. Bei der ersten Beförderung von übergeleiteten Beamten nach dem 1. Juli 2009 und vor dem 1. Juli 2013 (dieses Datum könnte sich aber noch ändern), muss die Überleitungsberechnung nochmal neu vorgenommen werden. Für die Stufenermittlung tut man also so, wie wenn die Beförderung schon vor dem 1. Juli 2009 wirksam geworden wäre. Da es im alten (bis Juni 2009 maßgeblichen) Recht für die einzelnen Besoldungsgruppen eine unterschiedliche Anzahl von Stufen und unterschiedliche Eingangsstufen gab, führt das zu Korrekturen und im Ergebnis dazu, dass sich Betroffene "zurückgestuft" fühlen.
Diese Rückstufung kann eine "halbe" (eine Überleitungs-) Stufe betreffen, aber auch eine ganze Stufe. Der Effekt tritt auch nicht unbedingt in allen Stufen der jeweiligen Besoldungsgruppen ein, möglich ist er aber im Falle einer Beförderung
- von A 4 zu A 5
- von A 5 zu A 6
- von A 6 zu A 7
- von A 7 zu A 8
- von A 10 zu A 11
- von A 12 zu A 13
- von A 14 zu A 15.
Viele Grüße
Gerda Schwäbel
Bis am 30. Juni 1997 hieß es im ersten Satz von § 27 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) "Das Grundgehalt wird, soweit die Besoldungsordnungen nicht feste Gehälter vorsehen, nach Dienstaltersstufen bemessen."
Ab 1. Juli 1997 lautete der Satz "Das Grundgehalt wird, soweit die Besoldungsordnungen nicht feste Gehälter vorsehen, nach Stufen bemessen". Und aktuell steht an dieser Gesetzesstelle "Das Grundgehalt wird, soweit nicht gesetzlich etwas Anderes bestimmt ist, nach Stufen bemessen."
Das Wort "Erfahrungsstufe" sollten Sie darin nicht finden, im ganzen Gesetz nicht. Und wenn Sie es doch finden, dann täuscht der erste Eindruck oder hat man Sie irregeführt. Dann steht zwar "Bundesbesoldungsgesetz" drauf, aber hoffentlich mit dem Zusatz "BE". Das ist dann die Fassung des Bundesbesoldungsgesetzes, die nur für das Land Berlin gilt. Für Bundesbeamte gibt es die Bezeichnung offiziell nicht, dient aber im Sprachgebrauch zur Abgrenzung vom früheren Recht.
Wenn man befördert wird, verliert man nicht generell eine oder mehrere Erfahrungsstufen. Bei der ersten Beförderung von übergeleiteten Beamten nach dem 1. Juli 2009 und vor dem 1. Juli 2013 (dieses Datum könnte sich aber noch ändern), muss die Überleitungsberechnung nochmal neu vorgenommen werden. Für die Stufenermittlung tut man also so, wie wenn die Beförderung schon vor dem 1. Juli 2009 wirksam geworden wäre. Da es im alten (bis Juni 2009 maßgeblichen) Recht für die einzelnen Besoldungsgruppen eine unterschiedliche Anzahl von Stufen und unterschiedliche Eingangsstufen gab, führt das zu Korrekturen und im Ergebnis dazu, dass sich Betroffene "zurückgestuft" fühlen.
Diese Rückstufung kann eine "halbe" (eine Überleitungs-) Stufe betreffen, aber auch eine ganze Stufe. Der Effekt tritt auch nicht unbedingt in allen Stufen der jeweiligen Besoldungsgruppen ein, möglich ist er aber im Falle einer Beförderung
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Gerda Schwäbel