Zuständigkeit Gesundheitsamt

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Gerda
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Zuständigkeit Gesundheitsamt

Beitrag von Gerda »

Guten Morgen in die Runde,

habe keinen so richtig passenden Thread gefunden, daher diese Neueröffnung :wink: @Admin, sollte ich einen passenden Thread übersehen haben, dann bitte einfach dorthin schieben :wink:

Gibt es eine klare Vorschrift, in der die Zuständigkeit des Gesundheitsamtes für amtsärztliche Begutachungen festgeschrieben wird?
Wonach richtet sich die Zuständigkeit des Gesundheitsamtes, nach dem Wohnortprinzip oder diem Sitz des Dienstherrn? Ist es legitim, dass der Dienstherr erst das Gesundheitsamt des Wohnortes eines Beamten mit der Begutachtung beauftragt und nach 7 MOnaten eine erneute Begutachtung beim Gesundheitsamt des Dienstherrensitzes beauftragt?

Für Antworten bin ich dankbar.

Gruss Gerda

Edit: § 48 (1) BBG ist mir bekannt......
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Bundesfreiwild
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Re: Zuständigkeit Gesundheitsamt

Beitrag von Bundesfreiwild »

Tja... eiiigentlich ist der der nächstliegende Amtsarzt der, der beauftragt werden müsste. Dem Beamten sollen durch solche Maßnahmen nicht allzu viele Unannehmlichkeiten entstehen und dem Dienstherrn nicht allzu hohe Reisekosten.
Wenn dem Dienstherrn dann das Ergebnis nicht passt, fängt wohl -nicht nur bei vivento - der Amtsarzttourismus an.
Meines Erachtens könnnte sich der Dienstherr evtl. einen Amtarzt aussuchen, der evtl. die passende fachärztliche Kompetenz für eine bestimmte Erkrankung hat.
Gelesen habe ich über das Thema aber noch nix.
Kater-Mikesch
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Re: Zuständigkeit Gesundheitsamt

Beitrag von Kater-Mikesch »

Hier ist maßgeblich § 48 BBG anzuwenden - siehe auch mal einen Kommentar zum § 48 BBG:
In § 48 Abs. 1 steht, dass die oberste Dienstbehörde bestimmt, welcher Arzt mit der Fertigung von Gutachten beauftragt werden kann...

Die Behörde kann demzufolge bestimmen, ob die Untersuchung von einem Amtsarzt oder von einem als Gutachter zugelassenen Arzt durchgeführt wird.
Die Auswahl des Arztes liegt nach dieser Norm in ihrem Ermessen...

Ich interpretiere das so, dass der Dienstherr entscheiden kann, ob Amtsarzt oder anderer zugelassener Arzt - aber nicht vorschreiben kann, bei welchem
Arzt - im Zweifelsfall aber eine Rechtsberatung einholen...
Gerda
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Re: Zuständigkeit Gesundheitsamt

Beitrag von Gerda »

Kater-Mikesch hat geschrieben:siehe auch mal einen Kommentar zum § 48 BBG:
In § 48 Abs. 1 steht, dass die oberste Dienstbehörde bestimmt, welcher Arzt mit der Fertigung von Gutachten beauftragt werden kann.
Richtig, aber das hatte ich in meinem Posting bereits geschrieben.

Nur ist`s eben diese Situation, wie bereits von mir geschildert und bei Beiden handelt es sich um Amtsärzte/Gutachter. Also kein Unterschied in der STellung der Personen. Über eine etwaige Fachkompetenz (fachärztliche Richtung) ist mir nichts bekannt und versuche dies somit noch positiv zu sehen.

Aber insgesamt sehe ich es auch schon eher so:
Bundesfreiwild hat geschrieben:der Amtsarzttourismus an.
....bzw. wieder ein Quentschen mehr in Sachen Bossing.....
Mir war es letztlich auch bekannt, dass dem Beamten duch etwaige Maßnahme nicht allzuviele Unanehmlichkeiten entstehen....

Naja, vielleicht ist ja noch jemand da (hier), der tatsächlich etwas aus den Kommentierungen/Dienstanweisungen etc. des BBG weiß, wäre schön.

Ansonsten erst einmal vielen Dank für die Antworten.

Gruss Gerda
Gerda
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Re: Zuständigkeit Gesundheitsamt

Beitrag von Gerda »

Hi dibedupp,

das wäre eine Möglichkeit, aber aufgrund der Situation - bossing/mobbing + dem daraus resultierenden Krankheitsbild fällt mir das gerade sehr schwer....

Danke.

Gerda
Kater-Mikesch
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Re: Zuständigkeit Gesundheitsamt

Beitrag von Kater-Mikesch »

Hallo - ich kann nur jedem empfehlen, sich von den Gesetzten die jeweilige Kommentarfassung zu besorgen...

Dort sind die Kommentierungen mit Beispielen und Urteilen in den meisten Fällen gut geschildert...Kommentarfassungen für das BBG gibt es schon für unter 50 Euro - einfach mal in google oder amazon suchen - Kommentar BBG als sehr sehr gutes gute Gebrauchtexemplar findet man schnell...

Ich habe beim Anwalt mal ein Exemplar für die Kommentierung zum SGB IX gesehen - nach meiner Meinung ist die Kommentarfassung von Knittel / Luchterhand
die beste Ausgabe...
Blue Ice Ultra
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Re: Zuständigkeit Gesundheitsamt

Beitrag von Blue Ice Ultra »

Gerda hat geschrieben:Guten Morgen in die Runde,

habe keinen so richtig passenden Thread gefunden, daher diese Neueröffnung :wink: @Admin, sollte ich einen passenden Thread übersehen haben, dann bitte einfach dorthin schieben :wink:

Gibt es eine klare Vorschrift, in der die Zuständigkeit des Gesundheitsamtes für amtsärztliche Begutachungen festgeschrieben wird?
Wonach richtet sich die Zuständigkeit des Gesundheitsamtes, nach dem Wohnortprinzip oder diem Sitz des Dienstherrn? Ist es legitim, dass der Dienstherr erst das Gesundheitsamt des Wohnortes eines Beamten mit der Begutachtung beauftragt und nach 7 MOnaten eine erneute Begutachtung beim Gesundheitsamt des Dienstherrensitzes beauftragt?

Für Antworten bin ich dankbar.

Gruss Gerda

Edit: § 48 (1) BBG ist mir bekannt......
Gibt eh nur zwei Möglichkeiten: Entweder Sitz des Dienstherrn oder Wohnsitz des Beamten, alles andere wird von den Gesundheitsämtern mangels örtlicher Zuständigkeit abgelehnt.
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