habe keinen so richtig passenden Thread gefunden, daher diese Neueröffnung


Gibt es eine klare Vorschrift, in der die Zuständigkeit des Gesundheitsamtes für amtsärztliche Begutachungen festgeschrieben wird?
Wonach richtet sich die Zuständigkeit des Gesundheitsamtes, nach dem Wohnortprinzip oder diem Sitz des Dienstherrn? Ist es legitim, dass der Dienstherr erst das Gesundheitsamt des Wohnortes eines Beamten mit der Begutachtung beauftragt und nach 7 MOnaten eine erneute Begutachtung beim Gesundheitsamt des Dienstherrensitzes beauftragt?
Für Antworten bin ich dankbar.
Gruss Gerda
Edit: § 48 (1) BBG ist mir bekannt......