Hi User,
ich habe die Einstellungszusage einer Landesmittelbehörde erhalten, dass ich zum Regierungsinspektor ausgebildet werde.
Habe nun eine Frage an die Community:
- würde gerne im Sommer vor der Ausbildung ein klein wenig Vorarbeit leisten. Wie kann man sich auf das Verwaltungsstudium vorbereiten?
LG Jaxom93
Regierungsinspektoranwärter ab 2013
Moderator: Moderatoren
Re: Regierungsinspektoranwärter ab 2013
Herzlichen Glückwunsch!
Mein Tipp: Ruh dich aus, das Studium ist knallhart. Du wirst so manche Nacht über den Büchern sitzen und pauken! Ich habe im Sommer vor meinem Studienbeginn in einer Bäckerei Brötchen ausgefahren und in der Backstube gearbeitet, ging morgens um 4 los. Das hat mich so nachhaltig geprägt, dass ich noch heute um halb 5 aufstehe und um 6 meinen Dienst beginne! Nee, Spaß beiseite. Genieße den Sommer und lass alles auf dich zukommen.
Viel Erfolg wünscht
afo
Mein Tipp: Ruh dich aus, das Studium ist knallhart. Du wirst so manche Nacht über den Büchern sitzen und pauken! Ich habe im Sommer vor meinem Studienbeginn in einer Bäckerei Brötchen ausgefahren und in der Backstube gearbeitet, ging morgens um 4 los. Das hat mich so nachhaltig geprägt, dass ich noch heute um halb 5 aufstehe und um 6 meinen Dienst beginne! Nee, Spaß beiseite. Genieße den Sommer und lass alles auf dich zukommen.
Viel Erfolg wünscht
afo
Ein guter Tropfen maßvoll genossen, schadet auch in großen Mengen nicht!
Re: Regierungsinspektoranwärter ab 2013
Das sehe ich genauso. Geniess die Zeit vor dem Studium. Außerdem: was hast Du davon, wenn Du schon weiter bist, als die anderen?
Re: Regierungsinspektoranwärter ab 2013
Das nannte sich in der Schule immer STREEEEEEBEEEER



Re: Regierungsinspektoranwärter ab 2013
Haha,
ich glaube wenn ich so drauf wäre würde ich an die Uni gehen und Jura studieren.
Hab nur eben nen ziemlichen Aufwand in Kauf genommen, um überhaupt bei ner Behörde unterzukommen, und nen fetten Haufen Fehlstunden angehäuft den ich jetzt im Halbjahrszeugnis spüren werde, da will ich die Chance nicht vergeuden.
Danke für die Antworten
ich glaube wenn ich so drauf wäre würde ich an die Uni gehen und Jura studieren.
Hab nur eben nen ziemlichen Aufwand in Kauf genommen, um überhaupt bei ner Behörde unterzukommen, und nen fetten Haufen Fehlstunden angehäuft den ich jetzt im Halbjahrszeugnis spüren werde, da will ich die Chance nicht vergeuden.
Danke für die Antworten

Re: Regierungsinspektoranwärter ab 2013
Wenn du dich wirklich etwas vorbereiten willst, würde sich am ehesten Rechtsanwendung im Großen und Ganzen anbieten (was ihr allerdings auch am Anfang des Studiums ausführlich genug behandelt).
Ich fasse mal ganz grob zusammen, worum es in den rechtsanwenderischen Fächern (auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts) geht. Dabei markiere ich ein paar Wörter, die du weiter recherchieren könntest. Ich erkläre nun nicht ins Detail, wie die einzelnen Schritte funktionieren, sondern gebe dir nur einen Rahmen vor, wie üblicherweise vorgegangen wird:
Eine Behörde darf einen rechtseingreifenden Verwaltungsakt (z.B. ein Gewerbe untersagen oder dem zu schnell fahrenden Autofahrer ein Bußgeld auferlegen) nur erlassen wenn hierfür eine Ermächtigungsgrundlage (EGL) vorhanden ist (sei es in einem Bundesgesetz, in einem Landesgesetz, in einer Verordnung o.ä.). Eine solche EGL muss vorhanden sein, da sich dies aus dem Grundsatz der Gesetzesmäßigkeit, genauer gesagt aus dem Vorbehalt des Gesetzes ergibt. Weiterhin beinhaltet der Grundsatz der Gesetzesmäßigkeit den Vorrang des Gesetzes. Das heißt soviel, dass die Behörde bei ihrem Handeln nicht gegen geltende Gesetze verstoßen darf. Liegt nun eine solche EGL vor, muss geprüft werden, ob diese auf den Einzelfall anwendbar ist: Es werden zunächst die Tatbestandsmerkmale geprüft. Wenn alle Tatbestandmerkmale erfüllt sind, muss die richtige Rechtsfolge gezogen werden.
Eine Norm (EGL) besteht meist aus mehreren Tatbestandmerkmalen, die einzelnd nacheinander geprüft werden (Stichpunkt Subsumtion). Wenn alle diese Merkmale erfüllt sind, wird die Rechtsfolge gezogen. Hier gibt es unterschiedliche Gestaltungen. Einige Normen (Gesetze) räumen der Verwaltung ein Ermessen ein (welches pflichtgemäß nach § 40 Verwaltungsverfahrensgesetz ausgeübt werden muss). Andere Normen zwingen die Verwaltung zu handeln.
Als Beispiel nehmen wir mal den § 35 Abs. 1 S. 1 der Gewerbeordnung:
Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist.
Hier lassen sich mehrere Tatbestandmerkmale entnehmen, die subsumiert werden müssen:
1. Der Bürger muss ein "Gewerbe" ausüben --> Der Begriff muss definiert werden: Ein Gewerbe ist jede selbständige, auf Dauer angelegte, grundsätzlich erlaubte Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht, welche kein freier Beruf, keine Verwaltung eigenen Vermögens und keine Urproduktion ist. Hier muss gegebenenfalls noch weiter definiert werden, was zum Beispiel eine "selbstständige" Tätigkeit ist oder ab wann eine Tätigkeit "auf Dauer angelegt" ist. Danach den Sachverhalt anwenden. Übt der Bürger ein solches Gewerbe aus ?
2. Tatsachen liegen vor --> Was sind Tatsachen ? --> definieren --> Sachverhalt ---> Ergebnis (tatsachen liegen vor/liegen nicht vor)
3. DIESE Tatsachen zeigen, dass der Gewerbetreibende "unzuverlässig" ist --> Unzuverlässigkeit definieren: Unzuverlässig ist derjenige Gewerbetreibende, der nicht die Gewähr dafür bietet, sein Gewerbe in Zukunft ordnungsgemäß zu führen. --> Sachverhalt --> Ergebnis ( Herr X ist unzuverlässig/nicht unzuverlässig)
4. zum Schutze der Allgemeinheit erforderlich --> definieren usw....
Wenn nun all diese Voraussetzungen erfüllt sind, wird die Rechtsfolge gezogen. Da gehe ich nun nicht nocheinmal weiter drauf ein, habe schon ausführlicher geschrieben, als ich vor hatte ^^
Also das Thema Subsumtion könntest du dir mal genauer angucken. Das ist nämlich die Vorgehensweise, wie man die einzelnen Tatbestandmerkmale in einer Fallbearbeitung prüft (Obersatz -> Definition -> Untersatz/Subsumtion -> Schlussatz/Ergebnis). Einige Begriffe sind auch in anderen Paragraphen definiert. Das nennt sich Legaldefinition. Allerdings darfst du nicht einfach eine Legaldefinition aus einem anderen Gesetz übernehmen. Zum Beispiel darfst du die Definition der "Fahrlässigkeit" aus dem BGB nicht im öffentlichen Rechts anwenden. Dort gibt es eigenständige Definitionen.
Ich habe das ganze schnell aus dem Gedächtnis runter geschrieben und beite keine Gewähr ^^ Im Groben müsste alles soweit korrekt sein, auch wenn spitzfindige Juristen nun vielleicht wieder ein paar Ungenauigkeiten in meinen Definitionen und Erklärungen finden würden. Es soll ja nur dem groben Einstieg dienen, vertieft wird dann im Studium.
Im Übrigen gibt es auch noch Anspruchsgrundlagen: zB kann ein Bürger Anspruch auf Kindergeld habe. Diese sind üblicherweise mit einem Antrag verbunden, woraufhin geprüft werden muss, ob der Bürger ein Anspruch hat (Tatbestand prüfen). Oder Ansprüche im Privatrecht: zB wenn ein kaufvertrag geschlossen wird, haben beide Parteien Anspruch auf Übergabe der Sache/des Geldes...
Ich fasse mal ganz grob zusammen, worum es in den rechtsanwenderischen Fächern (auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts) geht. Dabei markiere ich ein paar Wörter, die du weiter recherchieren könntest. Ich erkläre nun nicht ins Detail, wie die einzelnen Schritte funktionieren, sondern gebe dir nur einen Rahmen vor, wie üblicherweise vorgegangen wird:
Eine Behörde darf einen rechtseingreifenden Verwaltungsakt (z.B. ein Gewerbe untersagen oder dem zu schnell fahrenden Autofahrer ein Bußgeld auferlegen) nur erlassen wenn hierfür eine Ermächtigungsgrundlage (EGL) vorhanden ist (sei es in einem Bundesgesetz, in einem Landesgesetz, in einer Verordnung o.ä.). Eine solche EGL muss vorhanden sein, da sich dies aus dem Grundsatz der Gesetzesmäßigkeit, genauer gesagt aus dem Vorbehalt des Gesetzes ergibt. Weiterhin beinhaltet der Grundsatz der Gesetzesmäßigkeit den Vorrang des Gesetzes. Das heißt soviel, dass die Behörde bei ihrem Handeln nicht gegen geltende Gesetze verstoßen darf. Liegt nun eine solche EGL vor, muss geprüft werden, ob diese auf den Einzelfall anwendbar ist: Es werden zunächst die Tatbestandsmerkmale geprüft. Wenn alle Tatbestandmerkmale erfüllt sind, muss die richtige Rechtsfolge gezogen werden.
Eine Norm (EGL) besteht meist aus mehreren Tatbestandmerkmalen, die einzelnd nacheinander geprüft werden (Stichpunkt Subsumtion). Wenn alle diese Merkmale erfüllt sind, wird die Rechtsfolge gezogen. Hier gibt es unterschiedliche Gestaltungen. Einige Normen (Gesetze) räumen der Verwaltung ein Ermessen ein (welches pflichtgemäß nach § 40 Verwaltungsverfahrensgesetz ausgeübt werden muss). Andere Normen zwingen die Verwaltung zu handeln.
Als Beispiel nehmen wir mal den § 35 Abs. 1 S. 1 der Gewerbeordnung:
Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist.
Hier lassen sich mehrere Tatbestandmerkmale entnehmen, die subsumiert werden müssen:
1. Der Bürger muss ein "Gewerbe" ausüben --> Der Begriff muss definiert werden: Ein Gewerbe ist jede selbständige, auf Dauer angelegte, grundsätzlich erlaubte Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht, welche kein freier Beruf, keine Verwaltung eigenen Vermögens und keine Urproduktion ist. Hier muss gegebenenfalls noch weiter definiert werden, was zum Beispiel eine "selbstständige" Tätigkeit ist oder ab wann eine Tätigkeit "auf Dauer angelegt" ist. Danach den Sachverhalt anwenden. Übt der Bürger ein solches Gewerbe aus ?
2. Tatsachen liegen vor --> Was sind Tatsachen ? --> definieren --> Sachverhalt ---> Ergebnis (tatsachen liegen vor/liegen nicht vor)
3. DIESE Tatsachen zeigen, dass der Gewerbetreibende "unzuverlässig" ist --> Unzuverlässigkeit definieren: Unzuverlässig ist derjenige Gewerbetreibende, der nicht die Gewähr dafür bietet, sein Gewerbe in Zukunft ordnungsgemäß zu führen. --> Sachverhalt --> Ergebnis ( Herr X ist unzuverlässig/nicht unzuverlässig)
4. zum Schutze der Allgemeinheit erforderlich --> definieren usw....
Wenn nun all diese Voraussetzungen erfüllt sind, wird die Rechtsfolge gezogen. Da gehe ich nun nicht nocheinmal weiter drauf ein, habe schon ausführlicher geschrieben, als ich vor hatte ^^
Also das Thema Subsumtion könntest du dir mal genauer angucken. Das ist nämlich die Vorgehensweise, wie man die einzelnen Tatbestandmerkmale in einer Fallbearbeitung prüft (Obersatz -> Definition -> Untersatz/Subsumtion -> Schlussatz/Ergebnis). Einige Begriffe sind auch in anderen Paragraphen definiert. Das nennt sich Legaldefinition. Allerdings darfst du nicht einfach eine Legaldefinition aus einem anderen Gesetz übernehmen. Zum Beispiel darfst du die Definition der "Fahrlässigkeit" aus dem BGB nicht im öffentlichen Rechts anwenden. Dort gibt es eigenständige Definitionen.
Ich habe das ganze schnell aus dem Gedächtnis runter geschrieben und beite keine Gewähr ^^ Im Groben müsste alles soweit korrekt sein, auch wenn spitzfindige Juristen nun vielleicht wieder ein paar Ungenauigkeiten in meinen Definitionen und Erklärungen finden würden. Es soll ja nur dem groben Einstieg dienen, vertieft wird dann im Studium.
Im Übrigen gibt es auch noch Anspruchsgrundlagen: zB kann ein Bürger Anspruch auf Kindergeld habe. Diese sind üblicherweise mit einem Antrag verbunden, woraufhin geprüft werden muss, ob der Bürger ein Anspruch hat (Tatbestand prüfen). Oder Ansprüche im Privatrecht: zB wenn ein kaufvertrag geschlossen wird, haben beide Parteien Anspruch auf Übergabe der Sache/des Geldes...
Re: Regierungsinspektoranwärter ab 2013
Hey, danke für die Infos und deine Mühe
Dann hab ich schonmal ein paar Anhaltspunkte, ich denke da sollte sich vielleicht auch iwo ein Buch für Jura-Einsteiger finden!

Dann hab ich schonmal ein paar Anhaltspunkte, ich denke da sollte sich vielleicht auch iwo ein Buch für Jura-Einsteiger finden!