Wenn Du ein wenig nachdenken würdest, wärst Du von alleine draufgekommen!Klaus hat geschrieben:Wo steht denn das, dass Diensthaftpflichtversicherungen nur die grobe Fahrlässigkeit versichern? Alle hier neunmalklug verbessern, aber selbst nichts belegen.Steinbock hat geschrieben:Hallo Mikesch,
Eine Diensthaftpflichtversicherung übernimmt nur die grobe Fahrlässigkeit.
Evt. benötigt ein Beamter auch noch zusätzlich eine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung,
hier kann man auch Kassenfehlbeträge mitversichern.
Sinnvoll für Abteilungsleiter, Amtsleiter, Richter, Staatsanwalt, Rechtspfleger,
Bauingenieure, Gerichtsvollzieher, Vollziehungsbeamte und sonstige Beamte die Anweisungen (rechnerisch und sachlich richtig ) unterschreiben.:
Der Dienstherr kann den Beamten nur in Regress nehmen, wenn er grob fahrlässig oder vorsätzlich handelt.
Also zahlt auch die Diensthaftpflichtversicherung nur bei grober Fahrlässigkeit.
Vorsatz ist bei einer Haftpflichtversicherung grundsätzlich ausgeschlossen und dies muss dann der Beamte aus dem eigenen Säckel bezahlen.
Einfach meine Beispiele in meiner letzten Antwort durchlesen. Vielleicht verstehst Du es dann.Vermögensschäden muss man extra versichern? Ja, wofür haftet denn dann die Diensthaftpflich?
Wenn nicht, einfach noch einmal fragen.
nicht ganz richtig - beurlaubter Beamter und derzeit bei einem Spezialversicher für den öffentlichen Dienst als Beauftragter für die Berufsverbände z.B. Ver.di, DBB tätig - was allerdings im Forum auch schon bekannt ist.Denke mal, Herr Steinbock ist überhaupt kein Beamter, sondern ein schlecht bis gar nicht ausgebildeter Versicherungsvertreter...
Gruß vom Steinbock
